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vergleichbarkeit teilzeit- und vollzeitarbeitskräfte

D
diefragende
Jan 2018 bearbeitet

guten morgen liebes forum,

sind teilzeitarbeitskräft (30h) mit volzeitarbeitskräften (40 h) bei einer betriebsbedingten kündigung vergleichbar bzw. mit in die sozialauswahl einzubeziehen? gesetzlich wo festgeschrieben?

wie immer - danke im voraus :-)

4.18107

Community-Antworten (7)

S
Sanieris

29.08.2007 um 12:24 Uhr

Hallo Der Sozialplan erfasst alle Beschäftigten ! § 75 BetrVG (Gleichbehandlungsgrundsatz)

S
Sanieris

29.08.2007 um 12:38 Uhr

Und noch was ! Es ist aber zulässig und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn bei der Erstellung der Formel für die Sozialabfindung nach Zeiten der Teilzeit-und Vollzeitbeschäftigung differenziert wird. (BAG v. 14.8.2001 - 1 AZR 760/00).

K
Kölner

29.08.2007 um 12:42 Uhr

@Sanieris Klasse! "diefragende" redet über Sozialauswahl und Du über Sozialplan.

@diefragende Deine Frage kann man nicht so einfach beantworten. Eigentlich müsste man "je nachdem" antworten. Aber das hilft Dir nicht weiter, oder? Frage: Wie vielen soll gekündigt werden?

S
Sanieris

29.08.2007 um 12:59 Uhr

Oh Sorry hast recht ! Das kommt davon wenn man etwas zu schnell liest !

H
hardie

29.08.2007 um 13:17 Uhr

Dauer und Lage der Arbeitszeit der in die Sozialauswahl einbezogenen AN sind für die Sozialauswahl ohne Bedeutung (BAG 10.11.1983, 2 AZR 317/82). Teilzeitbeschäftigte sin daher grundsätzlich in die Sozialauswhl einzubeziehen.

S
Sanieris

29.08.2007 um 13:26 Uhr

Ob bei der Kündigung teilzeitbeschäftigter AN Vollzeitbeschäftigte und umgekehrt bei der Kündigung vollzeitbeschäftigter AN Teilzeitbschäftigte in die Sozialauswahl nach § 1 Abs.3 KSchG einzubeziehen sind,hängt von der betrieblichen Organistion ab.Hat der AG eine Organisationsentscheidung getroffen,aufgrund derer für bestimmte Arbeiten Vollzeitkräfte vorgesehne sind,sind bei der Kündigung einer Teilzeitkraft die Vollzeitkräfte nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen.Will der AG in einem bestimmten Bereich lediglich die Zahl der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden abbauen,sind sämtliche in diesem Bereich beschäftigte AN ohne Rücksicht auf ihr Arbeitsvolumen in die Sozialauswahl einzubeziehen. BAG v. 3.12.1998-2AZR 341/98

D
diefragende

11.09.2007 um 11:56 Uhr

etwas spät, aber DANKE für eure antworten :-)

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