Erstellt am 29.08.2007 um 10:24 Uhr von Sanieris
Hallo
Der Sozialplan erfasst alle Beschäftigten !
§ 75 BetrVG (Gleichbehandlungsgrundsatz)
Erstellt am 29.08.2007 um 10:38 Uhr von Sanieris
Und noch was !
Es ist aber zulässig und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz,
wenn bei der Erstellung der Formel für die Sozialabfindung nach Zeiten der Teilzeit-und Vollzeitbeschäftigung differenziert wird.
(BAG v. 14.8.2001 - 1 AZR 760/00).
Erstellt am 29.08.2007 um 10:42 Uhr von Kölner
@Sanieris
Klasse! "diefragende" redet über Sozialauswahl und Du über Sozialplan.
@diefragende
Deine Frage kann man nicht so einfach beantworten. Eigentlich müsste man "je nachdem" antworten. Aber das hilft Dir nicht weiter, oder?
Frage:
Wie vielen soll gekündigt werden?
Erstellt am 29.08.2007 um 10:59 Uhr von Sanieris
Oh Sorry hast recht !
Das kommt davon wenn man etwas zu schnell liest !
Erstellt am 29.08.2007 um 11:17 Uhr von Hardie
Dauer und Lage der Arbeitszeit der in die Sozialauswahl einbezogenen AN sind für die Sozialauswahl ohne Bedeutung (BAG 10.11.1983, 2 AZR 317/82). Teilzeitbeschäftigte sin daher grundsätzlich in die Sozialauswhl einzubeziehen.
Erstellt am 29.08.2007 um 11:26 Uhr von Sanieris
Ob bei der Kündigung teilzeitbeschäftigter AN Vollzeitbeschäftigte und umgekehrt bei der Kündigung vollzeitbeschäftigter AN Teilzeitbschäftigte in die Sozialauswahl nach § 1 Abs.3 KSchG einzubeziehen sind,hängt von der betrieblichen Organistion ab.Hat der AG eine Organisationsentscheidung getroffen,aufgrund derer für bestimmte Arbeiten Vollzeitkräfte vorgesehne sind,sind bei der Kündigung einer Teilzeitkraft die Vollzeitkräfte nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen.Will der AG in einem bestimmten Bereich lediglich die Zahl der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden abbauen,sind sämtliche in diesem Bereich beschäftigte AN ohne Rücksicht auf ihr Arbeitsvolumen in die Sozialauswahl einzubeziehen.
BAG v. 3.12.1998-2AZR 341/98
Erstellt am 11.09.2007 um 09:56 Uhr von diefragende
etwas spät, aber DANKE für eure antworten :-)