Hallo,

fällt die Anordnung einer befristeten Arbeitszeitveränderung für wenige Tage (keine Über- oder Mehrstunden oder Nachtarbeit) auch unter den §87 Abs. 1 Nr.2?
Muss also der Betreibstrat zustimmen, wenn ich beispielsweise auch nur die nächste Woche statt wie üblich in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr von 13:00 bis 22:00 Uhr aus betrieblich wichtigem Grund arbeiten soll?