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Befristete Änderung der Arbeitszeit

A
Amrullha
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

fällt die Anordnung einer befristeten Arbeitszeitveränderung für wenige Tage (keine Über- oder Mehrstunden oder Nachtarbeit) auch unter den §87 Abs. 1 Nr.2? Muss also der Betreibstrat zustimmen, wenn ich beispielsweise auch nur die nächste Woche statt wie üblich in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr von 13:00 bis 22:00 Uhr aus betrieblich wichtigem Grund arbeiten soll?

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Community-Antworten (3)

W
wölfchen

28.08.2007 um 17:44 Uhr

siehe Fitting, RN114 zum § 87 BetrVG: "Jede Änderung unterliegt dem MBR". Und wie es das Wörtchen JEDE schon aussagt - auch kurzfristige

A
Angi1

29.08.2007 um 13:42 Uhr

Hallo Amrullha, Hallo Wölfchen,

im Fitting zu § 87 RN 100 " Im übrigen setzt das MBR einen kolletiven Tatbestand voraus."

MfG Angi1

K
Kölner

29.08.2007 um 13:50 Uhr

@Angi1 ...den kollektiven Tatbestand kann ich als BR bei einer AZ eines einzelnen AN jederzeit herstellen!

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