Befristete Änderung der Arbeitszeit
Hallo,
fällt die Anordnung einer befristeten Arbeitszeitveränderung für wenige Tage (keine Über- oder Mehrstunden oder Nachtarbeit) auch unter den §87 Abs. 1 Nr.2? Muss also der Betreibstrat zustimmen, wenn ich beispielsweise auch nur die nächste Woche statt wie üblich in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr von 13:00 bis 22:00 Uhr aus betrieblich wichtigem Grund arbeiten soll?
Community-Antworten (3)
28.08.2007 um 17:44 Uhr
siehe Fitting, RN114 zum § 87 BetrVG: "Jede Änderung unterliegt dem MBR". Und wie es das Wörtchen JEDE schon aussagt - auch kurzfristige
29.08.2007 um 13:42 Uhr
Hallo Amrullha, Hallo Wölfchen,
im Fitting zu § 87 RN 100 " Im übrigen setzt das MBR einen kolletiven Tatbestand voraus."
MfG Angi1
29.08.2007 um 13:50 Uhr
@Angi1 ...den kollektiven Tatbestand kann ich als BR bei einer AZ eines einzelnen AN jederzeit herstellen!
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