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Änderungskündigung mit Versetzung - wie wiedersprechen?

T
torkel
Jan 2018 bearbeitet

hallo liebe mitstreiter,

habe als einzelbetriebrat über eine kündigung änderungskündigung zu befinden. brauche fundierte antworten. die änderung betrifft ausschliesslich den einsatzort.

  1. habe vom AG ein anhörungsbogen nach §102 bekommen, was sicher korrekt ist.
  2. was ist mit einem nach §99 - versetzung?
  3. muss den mir der Ag automatisch zusenden, muss ich den nachfordern, wenn ich darum weiss oder kann ich den mit dem 102er gemeinsam abhandeln.
  4. die bisher geleistete arbeit fällt in unserem betrieb zwar nicht mehr in vollem umfange an (zentralisierungsmaßnahmen), aber in vermindertem schon noch. ein angebot auf minderung der arbeitszeit wurde nicht unterbreitet. wäre das vorrangig zu behandeln? ich weiss nicht, ob der MA das will, weiss er selbst nicht.
  5. das angebot, würde bedingen, das der MA wesentlich höhere fahrtkosten und übernachtungskosten (2*pro woche) hat. eine übernahme oder beteiligung an den kosten wurde nicht angeboten.
  6. wie sieht das mit der arbeit aus, die noch anfällt wenn der MA nicht mehr bei uns ist. es darf ja niemand für den job eingestellt werden, wenn der MA die versetzung ausschlägt und darum gekündigt wird. müssen die anderen mitarbeiter diese arbeit übernehmen.
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Community-Antworten (10)

L
Lotte

28.08.2007 um 01:45 Uhr

torkel, wieviel MA seid Ihr denn? Könnte der MA Kschklage erheben? Woher weißt Du von der Versetzung, wenn es nur einen Anhörungsbogen nach 102 gab? (auch mündliche Anhörung zählt nämlich)

Die Frage 6 solltest Du/Ihr den AG fragen. Im Rahmen des §90 und §92 BetrVG kannst Du hier um Aufklärung bitten.

T
torkel

28.08.2007 um 01:50 Uhr

hallo lotte, laut anhörungsbogen, der die kompletten sozialdaten und das vorhaben der änderungskündigung begründet haben wir mehr als 10 MA in unserem betrieb und damit sollte der MA klage erheben können, wenn er das möchte.

verhält es sich wirklich so, dass kein anderer mit berringerter arbeitszeit und geringerem ausbildungsniveau und demnach auich lohn für den evtl. gekündigten MA eingestellt werden darf? wie lange nicht?

danke gruss torkel

P
paula

28.08.2007 um 11:16 Uhr

Die Änderungskündigung ersetzt nicht das Verfahren nach § 99 BetrVG. Der AG muss das aber nicht zeitgleich mit der Kündigung betreiben. Wenn der AG dies will kann er auch bis kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist zuwarten und dann Euch um Zustimmung bitten. Ob er dann das Verfahren nach § 100 BetrVG betreiben kann hängt dann aber von den genauen Umständen ab.

Ob am gegenwärtigen Standort eine Stelle bei verringerter Arbeitszeit hätte angeboten werden müssen ist schwierig zu beurteilen. Nach der neuen Rechtssprechung zur subjektive Zumutbarkeit ist den AG dringend zu raten alle freien Arbeitsplätze entsprechend anzubieten. Aber es stellt sich für mich die Frage, ob es tatsächlich einen entsprechenden Arbeitsplatz bei Euch am Standort nocht gibt oder ob der AG nicht weiter umorganisieren möchte um auch die verbleibenden Restarbeiten zu verteilen.

Zu Deiner letzten Frage: Ob der Arbeitsplatz wegfällt und die Kündigung rechtmäßig ist, ist an den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Kündigung zu beurteilen. Wenn danach bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wieder ein Arbeitsplatz zur Besetzung ansteht, hat der AN ggf. einen Wiedereinstellungsanspruch, den er aber selber geltend machen muss. Nach Ablauf der Kündigungsfrist kann der AG eintellen wen er will. Es gibt keine feste Zeitspanne in der der AG keinen neuen AN einstellen darf.

RH
Robin H

28.08.2007 um 12:02 Uhr

torkel (arbeitest Du bei einer Winzergenossenschaft?),

ob eine Änderungskündigung (indiviualrechtlich) erforderlich ist, hängt z.B. auch davon ab, ob im Arbeitsvertrag der Arbeitsort benannt ist. Das muss dann nicht mal etwas damit zu tun haben, dass am alten Einsatzort keine Arbeit mehr vorhanden ist.

Die Versetzung nach § 99 ist die betriebsverfassungsrechtliche (kollektivrechtliche) Angelegenheit, und wie paula schreibt, ist die immer erforderlich, auch wenn individualrechtlich keine Änderungskündigung erforderlich sein sollte.

T
torkel

29.08.2007 um 00:17 Uhr

wir arbeiten in der it-branche, es fallen nach wie vor arbeiten an, wie telefondienst, postdienst, betreuung bei kundenbesuchen usw., aber eben in verringerter anforderung und menge. und es kann gut möglich sein, dass es am anderen einsatzort (der steht übrigens im vertrag - der jetzige) die arbeit in der alten qualität geben kann/wird.

wer muss das verfahren nach §99 eröffnen? was wenn das nicht getan wird? in unserer betriebstätte sind mehr als 10 und weniger als 20 MAs tätig. unternehmensweit werden allerdings mehr als 100 MAs beschäftigt. allerdings gibt es nur in unserem kleinen dorf einen BR.

und kann die verbleibende arbeit auf die übrigen mitarbeiter verteilt werden? welche möglichkeit haben diese sich dagegen zu wehr zu setzen? Ich bin z.B. als programmiererin eingestellt, aber die einzige frau und nichtingenieurin und befürchte jetzt diese arbeit aufs auge gedrückt zu bekommen. dafür habe ich mich aber nicht einstellen lassen.

RH
Robin H

29.08.2007 um 11:42 Uhr

Sorry für die Winzergenossenschaft (torkel = alter Typ von Weinpresse)

der AG muss euch als "abgebenden" Betriebsrat nach 99 unterrichten. Wenn er dass nicht tut, dann könnt (müßtet) ihr ein "Mitbestimmungssicherungsverfahren" nach §23 einleiten.

Bei der genannten Konstellation muss der AG tatsächlich eine Änderungskündigung aussprechen. D.h. er muss euch nach 99 und 102 beteiligen.

T
torkel

29.08.2007 um 11:54 Uhr

hallo robin h,

im 99er steht doch aber was mit "mehr als 20 MAs".... muss heute meinen widerspruch abgeben und komme langsam ins schwitzen.

gruss und danke

RH
Robin H

29.08.2007 um 12:55 Uhr

Mußt Du genau lesen:

da steht etwas von "Unternehmen" nicht von "Betrieben"

T
torkel

30.08.2007 um 14:15 Uhr

hallo ihr lieben antworter,

die änderungskündigung wurde übergeben, mit meinem widerspruch.

der AN überlegt sich vor gericht zu ziehen oder würde sich bei ausreichender abfindung auch damit zufrieden geben.

seitens des AG hat man das jedoch nicht angeboten. wie läuft sowas üblicherweise ab? das dürfte ja schon individualrecht sein und damit habe ich als BR nichts mehr drin verloren.

wenn der AN mich aber bei einem solchen gespräch gerne dabei hätte?

danke und gruss

RH
Robin H

31.08.2007 um 10:22 Uhr

"die änderungskündigung wurde übergeben, mit meinem widerspruch." Seid ihr denn nun wegen der Versetzung auch nach 99 beteilgt worden? Wenn nicht, dann wäre das evtl. (je nach dem wie weit ihr informiert wurdet) ein 23er-Verfahren wert.

Das KSch-Verfahren ist Individualrecht.

Wenn der Kollege Dich als Berater braucht, dann ist das BR-Arbeit. Die Teilnahme an einer ArbG-Verhandlung des Kollegen ist keine BR-Arbeit, es sei denn, Du wärst als Zeuge geladen..

Der Arbeitgeber muß dem Kollegen Eure Stellungnahme/Widerspruch aushändigen.

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