Kündigung wiedersprechen
Moin moin. Bei uns im Betrieb finden momentan leider Entlassungen. Wir, als Betriebsrat sind dabei alle Anhörungen bzw. Kündigungen (mit Einverständnis der MA) zu wiedersprechen. Ist das der richtiger Weg die Kündigungen zu wiedersprechen, oder ist es besser wenn wir die Kündigung mit Bedenken zu zustimmen. Ich kann mich erinnern, dass bei einem Seminar uns gesagt wurde, eine Kündigung zu wiedersprechen muss auch 100% richtig begründet werden und der BR kann mit eine blauen Auge davon kommen, falls nicht richtig begründet wird. In wie Fern stimmt die Aussage, oder besser gesagt was kann d. BR (oder MA) passieren wenn er nicht richtig wiederspricht? Wie verhält sich am besten der BR bei eine Kündigung? Viele Grüße, Mamoulian.
Community-Antworten (2)
04.06.2013 um 09:29 Uhr
passieren kann einem BR eigentlich gar nichts, egal was er macht
falls der AN mit der Kündigung einverstanden ist, erhebt er keine Kündigungsschutzklage und niemand interessiert, was ein BR davon gehalten hat oder auch nicht
falls der AN mit der Kündigung nicht einverstanden ist, erhebt er innerhalb drei Wochen Kündigungsschutzklage, und letztendlich entscheidet ein Richter ( dem auch egal ist, was ein BR dazu geschrieben hat oder auch nicht)
allerdings wäre in den letztgenannten Fällen ein wirksamer Widerspruch des BR erforderlich, um dem AN einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Abschluß des Rechtstreits zu ermöglichen
deshalb sollte der BR sich den § 102 BetrVG anschauen, prüfen , ob einer der 5 Widerspruchsgründe in Frage käme und falls ja, diesen ausführlich auf den jeweiligen Einzelfall begründen würde man nur den Gesetzestext zitieren, wäre der Widerspruch "unsubstantiiert" (d.h. zu pauschal, "kein Fleisch am Knochen") und wäre für den AN wenig hilfreich
eine ausdrückliche Zustimmung sollte man sich sparen dabei wäre egal, ob mit Bedenken oder ohne, Zustimmung ist Zustimmung allerdings wie schon gesagt : egal was der BR dazu meint, wenn der AN klagt, entscheidet der Richter
findet man keine Gründe für einen Widerspruch, kann man sich auch einfach nicht äußern, zählt zwar ebenfalls als Zustimmung, aber passieren kann einem BR auch dabei nichts
je nachdem, um wieviele Entlassungen es jetzt ginge bzw. was die Hintergründe wären, müsste der BR aber noch andere Punkte berücksichtigen, die zu überprüfen wären (z.b. sei der § 17 KSChG erwähnt oder der § 111 BetrVG oder oder oder)
04.06.2013 um 11:49 Uhr
Ich denke auch, Du hast den Referenten wohl falsch verstanden - oder er war auf Kundenfang.
Aus meiner Sicht solltet Ihr, wenn sich Gründe aus dem § 102 BetrVG erkennen lassen, auf jedem Fall wiedersprechen. Wichtig ist, dass dem Gericht klar wird, auf welchen Punkt der Gründe aus dem 102 Ihr Euch beruft und mit ein zwei Sätzen deutlich macht, warum dies so ist. Ob es denn tatsächlich so ist, klärt dann das Gericht, sofern es angerufen wird.
Eine Zustimmung sieht das BetrVG nicht vor; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der BR nicht wiederspricht. Wenn Euch also keine Wiederspruchsgründe einfallen (hoffen wir mal, dass es nicht so ist) schweigt Ihr einfach.
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