passieren kann einem BR eigentlich gar nichts, egal was er macht
falls der AN mit der Kündigung einverstanden ist, erhebt er keine Kündigungsschutzklage
und niemand interessiert, was ein BR davon gehalten hat oder auch nicht
falls der AN mit der Kündigung nicht einverstanden ist, erhebt er innerhalb drei Wochen Kündigungsschutzklage, und letztendlich entscheidet ein Richter ( dem auch egal ist, was ein BR dazu geschrieben hat oder auch nicht)
allerdings wäre in den letztgenannten Fällen ein wirksamer Widerspruch des BR erforderlich, um dem AN einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Abschluß des Rechtstreits zu ermöglichen
deshalb sollte der BR sich den § 102 BetrVG anschauen, prüfen , ob einer der 5 Widerspruchsgründe in Frage käme und falls ja, diesen ausführlich auf den jeweiligen Einzelfall begründen
würde man nur den Gesetzestext zitieren, wäre der Widerspruch "unsubstantiiert" (d.h. zu pauschal, "kein Fleisch am Knochen") und wäre für den AN wenig hilfreich
eine ausdrückliche Zustimmung sollte man sich sparen
dabei wäre egal, ob mit Bedenken oder ohne,
Zustimmung ist Zustimmung
allerdings wie schon gesagt : egal was der BR dazu meint, wenn der AN klagt, entscheidet der Richter
findet man keine Gründe für einen Widerspruch, kann man sich auch einfach nicht äußern,
zählt zwar ebenfalls als Zustimmung, aber passieren kann einem BR auch dabei nichts
je nachdem, um wieviele Entlassungen es jetzt ginge bzw. was die Hintergründe wären, müsste der BR aber noch andere Punkte berücksichtigen, die zu überprüfen wären (z.b. sei der § 17 KSChG erwähnt oder der § 111 BetrVG oder oder oder)