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Ansprüche von Ersatzmitgliedern

C
Chloe24
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

brauche nochmals Hilfe: Ich hatte bereits gefragt, ob ich als Ersatzmitglied nach einer Sitzung (bei der ich geladen war), das Protokoll geschickt bekomme. Eure Antwort hierauf war JA, für diese Sitzung.

Ich habe dies auch so weiter gegeben, allerdings wäre es immer noch strittig, da der Vertretungsfall nach der Sitzung endet und es nicht das Recht auf Nachbereitung gäbe. Wie seht ihr das? Kann mir jemand sagen, worauf ich mich berufen kann? Danke für eine Antwort. Liebe Grüße

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Community-Antworten (4)

M
matze83

24.08.2007 um 13:21 Uhr

Wie wärs mit der Gegenfrage: Warum erhalten dann die regulären BRM eine Kopie der Sitzung wenn sie es nicht mehr für "nachbereitungen " brauchen. Zum Zeitpunkt der Sitzung warst du reguläres BRM und deshalb steht dir das gleiche Recht aufs Protokoll zu wie den anderen auch.

Bei uns steht ind er GO dass die an der Sitzung teilnehmenden BRMs eine kopie des Protokolls bekommen, egal ob BRM oder Ersatz, da diese ja eventuell noch eine Anmerkung zum Protokoll geben wollen.

S
Sternburg

24.08.2007 um 13:21 Uhr

Der Vertretungsfall ist nicht auf die BR-Sitzungen beschränkt, sondern schliesst ganz eindeutig unter anderem auch die Vor- und Nachbereitung ein. Genau so wie alle anderen anfallenden BR-Tätigkeiten. Das Ersatzmitglied vertritt das verhinderte ordentliche Mitglied während der gesamten Dauer der Verhinderung - mit allen Rechten und Pflichten.

Nachtrag: Fitting, 22. Auflage, zu § 25 BetrVG:

Rn 16: "Während der Zeit der Stellvertretung nimmt das ErsMitgl. nicht nur an den BRSitzungen teil, sondern auch alle sonstigen dem BR obliegenden Geschäfte wahr. (...)"

M
Mona-Lisa

24.08.2007 um 13:30 Uhr

@Chloe24, § 25 BetrVG Däubler,
V. Rechtsstellung und Schutz der nachgerückten Ersatzmitglieder, RN. 37

DAH
Der alte Heini

25.08.2007 um 04:13 Uhr

Ist ein Betriebsratsmitglied rechtlich oder zeitweilig verhindert und übt sein Amt nicht aus, so ist das Ersatzmitglied "kraft Gesetz" vollwertiges Mitglied des Betriebsrates; nimmt an der Betriebsratssitzung teil, hat gleichfalls das Recht auf deren Vor- und Nachbereitung und das RECHT ZUR ERLEDIGUNG ANDERER ERFORDERLICHER BETRIEBSRATSARBEIT. Also, wenn Du als Ersatzmitglied wegen Verhinderung eines ordentl. Betriebsratsmitglied automatisch stellvertretend in den BR rückst, hast du die Möglichkeit in deiner Arbeitszeit entsprechend für notwendige BR Arbeit aktiv zu werden. Dazu gehört auch das Studium SÄMTLICHER Sitzungsniederschriften des Betriebsrats, auch für die Sitzungen an denen Du nicht teilgenommen hast. Dafür musst du dich aber unbedingt bei deinem nächsten Vorgesetzten abmelden. Der Vorgesetzt muss dir die BR Arbeit NICHT genehmigen sondern hat nur deine Abmeldung zur Kenntnis zu nehmen. Der BRV ist verpflichtet dich rechtzeitig über deine Stellvertretung zu informieren, da nur der Vors aufgrund seines Amtes die notwendigen Informationen hat um beurteilen zu können ob ein Vertretungsfall vorliegt und somit das entsprechende Ersatzmitglied zu informieren ist.

BAG v. 17.1.1979 – 5 AZR 891/77. »Ersatzmitglieder vertreten ordentl. Mitglieder des BR nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, etwa in der Teilnahme an BR-Sitzungen. Sie rücken vielmehr für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitgliedes in den BR nach (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)« »Sie müssen deshalb alle Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedeswahrnehmen. Ordentliche Mitglieder des Betriebsrates werden auch außerhalb von Betriebsratssitzungen tätig, etwa wenn sie sich mit Beschwerden eines Arbeitnehmers befassen oder sich informieren und Beratungen im Betriebsrat vorbereiten. Diese Rechte und Befugnisse haben für die Dauer der Vertretungszeit ebenfalls die Ersatzmitglieder. Nur so ist gewährleistet, dass jederzeit die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb tätig werden kann.« AP Nr. 5 zu § 15 KSchG 1969.

LAG Niedersachsen v. 14.5.1987 – 3Sa 1233/86. »Wenn der Tatbestand der Verhinderung gegeben ist, rückt das Ersatzmitglied »automatisch« kraft Gesetzes nach, ohne dass es irgendeines weiteren konstitutiven Aktes, wie etwa eines Betriebsratsbeschlusses, bedarf.«

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