Erstellt am 23.08.2007 um 17:02 Uhr von Rosa
@ bleistift,
Urteile kenne ich leider nicht. Ich würde mich bei der Gewerkschaft danach erkundigen. Solltet ihr etwas falsch gemacht haben, könnten sie euch helfen. Auf unseren Stimmzettel wurden die Namen so aufgelistet, wie sie in der Vorschlagsliste eingetragen wurden.
Erstellt am 23.08.2007 um 21:20 Uhr von Der alte Heini
Erstellt am 23.08.2007 um 22:40 Uhr von Kölner
@bleistift
Wieviele BR's wurden gewählt?
Die alphabetische Reihenfolge ist ja nur in einem Fall geboten!
Erstellt am 24.08.2007 um 12:03 Uhr von w-j-l
ne Kölner, streng genommen in 2 Fällen.
Erstellt am 24.08.2007 um 12:12 Uhr von Kölner
Erstellt am 24.08.2007 um 13:06 Uhr von Lotte
w-j-l, Kölner,
ich will ja nichts sagen....
bleistift,
hast Du es verstanden?
Ich weiß, dass die Wählerliste alphabetisch sein muss. Aber von der Vorschlagsliste ist mir das nicht bekannt. Vielleicht wären die Herren so freundlich? ;-)
Erstellt am 24.08.2007 um 13:37 Uhr von peanuts
Aber von der Vorschlagsliste ist mir das nicht bekannt.
Du solltest ganz EINFACH die Wahlordnung bemühen.
Erstellt am 24.08.2007 um 14:06 Uhr von Lotte
Du solltest ganz EINFACH die Wahlordnung bemühen
Dann mach mal und zeig mir wo außer "erkennbare Reihenfolge" etwas von der Anordnung der Kandidaten auf der Vorschlagliste steht.
Tut mir leid peanuts, aber Deine Arroganz ist immer wieder ein Genuss ;-)
Erstellt am 24.08.2007 um 14:23 Uhr von peanuts
Da habe ich Dir wohl zuviel zugetraut, aber wenn man den einfachen Hinweis nicht erkennt...
z.B. §30 WO
Erstellt am 24.08.2007 um 15:03 Uhr von Kölner
@peanuts, peanuts, peanuts...
Du weisst wovon Du redest?
*räusper*
...gemeint war natürlich NICHT die Wählerliste (Dein "§ 30 WO"), sondern die alphabetische Listung der Wahlbewerber auf den Stimmzetteln nach § 34 Abs. 1 WO.
"Wer sich aus dem Fenster lehnt, sollte sich sicher sein, nicht zu tief zu fallen."
Erstellt am 24.08.2007 um 15:06 Uhr von Lotte
peanuts,
ich habe das nur gemacht, damit Deine Arroganz nochmal so richtig zum Zuge kommen kann...
Köstlich ;-))
Erstellt am 24.08.2007 um 15:21 Uhr von peanuts
Diese Freude hab ich Dir doch gern gegönnt ...
Erstellt am 24.08.2007 um 17:02 Uhr von Lotte
peanuts,
aber leider war der Aufprall diesmal schmerzlich, denn selbst wenn ich Dir zu Gute halte, dass Du §34 und nicht §30 meintest, so ist auch ein Stimmzettel etwas anderes als eine Vorschlagsliste.
Stimmzettel wurden oben gefragt, aber wir beide bezogen uns auf Vorschlagslisten
Erstellt am 25.08.2007 um 21:02 Uhr von Der alte Heini
Eine Wahlanfechtung ist binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, möglich. Genannte Verfehlung würde auch eine Anfechtung vor dem ArbG begründen.
Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.
Ist die Frist verstrichen gibt es keine Möglichkeit mehr die Wahl anzufechten.