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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Versetzungsbegriff in Call Center-Branche

R
rosamunde
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle! Bin BR in einem Call Center für die unterschiedlichsten Auftraggeber, d.h. technischer Support für verschiedene Produkte, Autovermietungen, Verkauf von Kundenabonnements usw. Die Mitarbeiter sind bei uns zu festen Gruppen zusammengefasst, welche für ihre bestimmten Auftraggeber telefonieren. Wir als BR sind ganz oft damit konfrontiert, daß der AG kurzfristig Mitarbeiter aus diesen Gruppen herausnimmt und nach einer Kurzschulung für andere Auftraggeber einsetzt, ohne den BR darüber zu informieren oder er informiert erst, nachdem er die Maßnahme durchgeführt hat. Vom Einverständnis der Mitarbeiter ganz zu schweigen. Die Versetzungsdefinitionen des BetrVG oder des BAG haben helfen für unsere Branche nicht wirklich weiter. Einziges auffindbares Urteil war, daß eine Änderung des Arbeitsinhaltes von mehr als 20% eine Versetzung darstellt. Aber wie will man das in unserem Fall beurteilen? Wer hat Tipps für eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema?

Gruß und vielen Dank für Eure Hilfe,

rosamunde

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Community-Antworten (3)

W
wölfchen

21.08.2007 um 17:27 Uhr

Vorausschickend: ich kenne kein diesbezügliches Urteil. Wenn ich jedoch von anderen Versetzungsvarianten ausgehe würde ich mal so interpretieren: Die grundsätzliche Arbeitsaufgabe bleibt die gleiche (Call- center), nur die Auftraggeber ändern sich, heißt also für den MA, sich in eine andere Materie einzuarbeiten. Aber das allein genügte dem BAG in anderen Fällen allein nicht, sondern es muss dazu auch ein anderer direkter Vorgesetzter und ein anderer Kollegenkreis sein. Wenn diese drei Voraussetzungen gegeben sind, würde ich als BR schon von einer Versetzung ausgehen. Arbeitet ihr hingegen alle unter einer einheitlichen direkten Leitung, vielleicht noch nur zwei Arbeitsplätze weiter entfernt im gleichen Gebäude, ist es unwahrscheinlich, dass dies als Versetzung durchgeht. Dann könnt Ihr es zwar im Rahmen einer Betriebsvereinbarung versuchen, aber ich denke, da habt ihr schlechte Karten. Sind wie beschrieben - andere Aufgabe, anderer direkter Vorgesetzter und anderer Kollegenkreis, wird Euch wahrscheinlich nur der Gang zu einem guten Fachanwalt für Arbeitsrecht und eine Feststellungsklage bleiben, denn ich kenne keinen Arbeitgeber, der sich ohne Zwang einer Beschränkung unterwirft. Aber vielleicht kennt ja hier jemand ein einschlägiges Urteil.

C
cyberurmel

22.08.2007 um 14:57 Uhr

Ausserdem ist ja eine Spezielle Ausbildung/Wualifizierung nötig für die einzelnen Bereiche..da seid Ihr als BR auch wieder mit im Boot. Auch für ne BV interessant. u.U.

R
rosamunde

23.08.2007 um 10:15 Uhr

Danke vorerst für Eure Antworten.

@ wölfchen: In diesem Fall bleiben die Kollegen zwar an ihrem bisherigen Arbeitsplatz, bekommen jedoch die Anrufe für diesen neuen Auftraggeber dazugeschaltet. Ansprechpartner sind aber in der Tat Vorgesetzte aus anderen Teams, da die eigenen in dieser Thematik nicht drinstecken. Also: ziemlich kompliziert.

@ Cyberurmel: Und ja, die Mitarbeiter mußten natürlich mittels einer Schulung auf die neue Aufgabe vorbereitet werden, insofern ist der Hinweis nicht schlecht, vielen Dank.

@ wölfchen: Hab nochmal nachgeguckt und genau steht es in dem Urteil, das ich meinte nicht drin (BAG, 02.04.1996 - 1 AZR 743 / 95), aber in den Kommentierungen dazu. Da heißt es, dass die Hinzufügung von Teilbereichen eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellen kann, anlehnend an diverse Literatur, in der von einem 20%-Anteil ausgegangen wird, welche eine Änderung mindestens ausmachen sollte. Deshalb bin ich drauf gekommen. Da dies in unserer recht flexiblen Branche gang und gebe ist, fände ich eine Regelung mit dem AG nicht schlecht.

Wer noch mehr Ideen für eine etwaige BV hat, immer her damit ;o)

Gruß, rosamunde.

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