Nachrücker ordentlich geladen ?
Unsere BR Sitzung findet Mittwoch um 12 Uhr statt. Das zu ladende Ersatzmitglied, hat aber von Dienstag zu Mittwoch von 22- 6 Uhr Dienst.
- muss ( kann ) er an der Sitzung teilnehmen , obwohl die Ruhezeit nicht eingehalten wird
- wenn er nicht teilnehmen möchte, muss da das weitere Ersatzmitglied geladen werden Danke
Community-Antworten (12)
25.03.2019 um 23:00 Uhr
Caron15 die Ansichten darüber, ob ein BRM verpflichtend die Ruhezeit einhalten MUSS, gehen immer noch auseinander. Fakt ist, dass das BRM, auch ein geladenes EBRM, die Nachtschicht so rechtzeitig verlassen kann, dass es, unter Einhaltung der Ruhezeit von 11 Std., an der Sitzung teilnehmen kann. Sollte die Einladung so kurzfristig erfolgen, dass der Vorgesetzte es nicht mehr schafft, einen Ersatz zu besorgen, entscheidet das geladene EBRM, ob in diesem Fall die Arbeit Vorrang hat. Hat das EBRM entschieden, dass die Arbeit Vorrang hat, ist es verhindert und das nächste EBRM ist zu laden.
26.03.2019 um 05:40 Uhr
Danke. Was ist aber, wenn das ERM eher gehen darf, aber nicht möchte, weil ihm sonst die Nachtzuschläge und auch die Arbeitszeit fehlt ?
26.03.2019 um 10:35 Uhr
Caron, der AG muss trotzdem die Arbeitszeit gutschreiben und die Nachtzuschläge zahlen! Ihm dürfen durch die BR Arbeit keine Nachteile entstehen.
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~bag-ruhezeiten-gelten-auch-fuer-betriebsraete~#
26.03.2019 um 11:57 Uhr
Hallo Caron, Vorsicht, dass ist so nicht richtig!
- Wenn das Ersatzmitglied sich dafür entscheidet auszuschlafen, statt zur Sitzung zu kommen, so ist das KEIN rechtswirksamer Verhinderungsgrund! D.h. Du darfst für ihn/sie kein weiteres Ersatzmitglied laden. Tust Du es doch, so nimmt dieses Ersatzmitglied unberechtigt an Abstimmungen teil was dazu führt, dass jeder in dieser Sitzung gefasste Beschluss unwirksam ist.
- Verlässt das Ersatzmitglied die Nachtschicht früher um nach 11h Ruhezeit an der Sitzung teilzunehmen, so darf er/sie zwar die Nachtzuschläge einfordern, NICHT aber die Arbeitszeit! Dadurch hätte das Ersatzmitglied nämlich einen Vorteil, was genauso unzulässig ist wie ein Nachteil. Lediglich die Zeit der Betriebsratssitzung darf/muss als Arbeitszeit gewertet werden.
26.03.2019 um 12:31 Uhr
§§Reiter Bevor du hier so los gallopierst, solltest du dein Wissen vielleicht mal auf den aktuellsten Stand bringen.
26.03.2019 um 12:39 Uhr
Willst Du das auch näher ausführen, oder einfach nur behaupten Du hättest recht?
Solltest Du auf das Urteil LAG Hamm (13 TaBV 72/17) anspielen, so glaube ich nicht das sich dieses hier anwenden lässt. Da das EBRM ja nicht durch "Arbeit die sich nicht aufschieben lässt" an der Sitzung nicht teilnimmt, sondern durch die Einhaltung der Ruhezeit.
26.03.2019 um 12:43 Uhr
Ich bin gerade dabei. Auszug aus dem von mir eingestellten link:
Ihm wurde für diese Nachtschicht von der beklagten Arbeitgeberin nur der Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Mit der vorliegenden Klage hat der Betriebsrat u.a. die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr verlangt.Arbeitsbefreiung ohne Minderung. Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) – ebenso wie zuvor beim Landesarbeitsgericht Hamm – Erfolg. Das Urteil bzgl. der Verhinderung suche ich dir selbstverständlich auch noch gerne raus.
26.03.2019 um 13:07 Uhr
...ist mir schon klar, ich kenne das Video. Aber das EBRM arbeitet ja nicht zum Zeitpunkt der Sitzung! Er/sie liegt im Bett und schläft sich nach der Nachtschicht aus. Ich finde es ziemlich mutig jetzt einfach mal davon auszugehen, dass das keinen Unterschied macht!
Zur Arbeitszeit:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.9.2018, 7 AZR 829/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0 ... Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erbrachter Betriebsratstätigkeit besteht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in dem zeitlichen Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat (BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 2 der Gründe, BAGE 92, 241; 19. Juli 1977 - 1 AZR 376/74 - zu 2 b der Gründe, BAGE 29, 242; zu § 46 Abs. 2 BPersVG BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 - zu 3 a der Gründe; Fitting 29. Aufl. § 37 Rn. 98; ErfK/Koch 18. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 8; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 37 Rn. 55; Weber GK-BetrVG 11. Aufl. § 37 Rn. 117).
(1) Diese zeitgenaue Betrachtungsweise folgt bereits aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Danach hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf „entsprechende“ Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit wahrgenommene Betriebsratstätigkeit. Der Freizeitausgleich und die Betriebsratstätigkeit haben einander daher zu entsprechen. Da die Vorschrift einen Ausgleich in zeitlicher Hinsicht regelt, muss die Dauer der Arbeitsbefreiung der Dauer der Betriebsratstätigkeit entsprechen. ...
D.h. die volle Arbeitszeit für die abgebrochene Nachtschicht UND die Sitzung zu schreiben, geht nicht!
26.03.2019 um 15:01 Uhr
Zitat §§Reiter "D.h. die volle Arbeitszeit für die abgebrochene Nachtschicht UND die Sitzung zu schreiben, geht nicht!"
Etwas anderes hat hier auch nie jemand geschrieben und war auch nicht die Frage im Ausgangspost.
26.03.2019 um 16:16 Uhr
Zitat von nicoline: der AG muss trotzdem die Arbeitszeit gutschreiben und die Nachtzuschläge zahlen!
Das könnte man schon so verstehen.
Aber wahrscheinlich hast Du Recht und ich habe das mißverstanden.
26.03.2019 um 22:28 Uhr
§§Reiter Das BAG hat ausdrücklich entschieden, dass dem AN die volle Arbeitszeit der Nachtschicht gutzuschreiben ist. Nach meinerAuffassung ist dein hier eingestelltes Urteil nicht auf die hier angesprochene Situation anzuwenden. Es geht da um einen komplett anderen Sachverhalt Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats auch ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten hätte keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden.
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