Erstellt am 25.03.2019 um 18:46 Uhr von Krambambuli
Das mit der Verschwiegenheit kannst du vergessen.Natürlich redest du mit der Kollegin. Und ob die Vorgesetzte die Kollegin als Führungskraft sieht oder nicht, ist ihr Problem. Die Realität zählt (Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung usw.). Und offenbar ist die Versetzung zum Nachteil der Kollegin - also §99 Abs.2 Nr.4 BetrVG. Da sie BR ist, prüft auch § 78 BetrVG.
Erstellt am 26.03.2019 um 06:05 Uhr von ExBoMa
Ergänzen zu den Ausführungen von Krambambuli:
Wenn Ihr das in einer BR Sitzung zum Thema habt, insbesondere bei Beschlussfassung, darf die Kollegin an dem Teil der Sitzung, in dem das dann behandelt wird, nicht teilnehmen.
Erstellt am 26.03.2019 um 11:16 Uhr von §§Reiter
Da Du die betroffene Person als Führungskraft und Leiterin der Kantine bezeichnest, frage ich mich natürlich:
Führungskraft im Sinne von leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 BetrVG?
...also war sie überhaupt für den BR wählbar?
oder wurde sie im Laufe Ihrer Amtszeit "befördert" und hat dadurch nachträglich Ihre Wählbarkeit verloren?
also kurz gesagt, darf diese "Führungskraft" überhaupt Betriebsrat sein?
Erstellt am 26.03.2019 um 11:21 Uhr von ExBoMa
"...Führungskraft im Sinne von leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 BetrVG?"
Ich glaube, die hohen Hürden, die hier definiert werden, wird eine Leiterin einer Kantine kaum erfüllen.….
Erstellt am 26.03.2019 um 11:22 Uhr von nicoline
§§Reiter
Ich glaube, du vergallopierst dich gerade ziemlich.
Erstellt am 26.03.2019 um 13:28 Uhr von §§Reiter
Deine ach so "witzigen" Wortspiele in allen Ehren nicoline, aber wenn von einer Führungskraft im Betriebsrat die Rede ist, dann ist das eine legitime Frage.
...und eben nicht mehr, sondern nur eine FRAGE.
Erstellt am 26.03.2019 um 13:40 Uhr von ExBoMa
Na ja, die meisten Fragesteller hier haben nicht so viel Erfahrung, wie diejenigen, die Antworten geben. Darum sollte man auch Obacht haben, den Fragesteller nicht zu verwirren.
Ich denke, die meisten erfahrenen Betriebsräte würden in dem geschilderten Fall nicht darauf kommen, zu prüfen, ob eine Leiterin einer Kantine Prokura hat, MA einstellen und entlassen kann oder von existenzieller Bedeutung fürs Unternehmen ist, oder.....(§ 5 Abs. 3 BetrVG)
Im praktischen Leben sind vermutlich 95% der Personen, die den (Teil-)Titel "Leitung" haben, nicht leitend im Sinne des BetrVG.
Deine Antwort ist sachlich natürlich richtig, könnte aber zu Irritationen führen.