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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Versetzung eines BR Mitglieds

R
Ricolauraman
Mrz 2019 bearbeitet

Hallo zusammen, ich hätte mal eine Frage. Wir haben den Fall das die Vorgesetzte von eines Gremiumsmitglieds, Sie versetzen möchte. Bis jetzt hatte Sie die Leitung Kantine und ist Führungskraft, aber auch BR- Mitglied. Und Jetzt soll Sie nur noch interne Bewirtung machen, würde aber dadurch keine Führungskraft mehr sein. Ich habe mit Ihrer Vorgesetzten, als Vorsitzender gesprochen und nun hat Sie mir anvertraut dass Sie diese Mitarbeiterin nicht als Führungskraft sieht und deswegen Versetzt. Hat mir aber auch die Verschwiegenheit über diese Sache ausgesprochen. Ich habe jetzt folgende fragen: Wie soll ich eine Versetzung im Gremium Beschließen, wenn die betroffene Person auch Betriebsratsmitglied ist??? Darf ich Ihr anvertrauen was mir Ihre Vorgesetzte gesagt hat? Und was kann ich gesetzlich gegen die Versetzung tun? § 99 Abs. 3 und / oder 4 ??? Danke im voraus!!

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Community-Antworten (7)

K
krambambuli

25.03.2019 um 19:46 Uhr

Das mit der Verschwiegenheit kannst du vergessen.Natürlich redest du mit der Kollegin. Und ob die Vorgesetzte die Kollegin als Führungskraft sieht oder nicht, ist ihr Problem. Die Realität zählt (Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung usw.). Und offenbar ist die Versetzung zum Nachteil der Kollegin - also §99 Abs.2 Nr.4 BetrVG. Da sie BR ist, prüft auch § 78 BetrVG.

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ExBoMa

26.03.2019 um 07:05 Uhr

Ergänzen zu den Ausführungen von Krambambuli: Wenn Ihr das in einer BR Sitzung zum Thema habt, insbesondere bei Beschlussfassung, darf die Kollegin an dem Teil der Sitzung, in dem das dann behandelt wird, nicht teilnehmen.

§
§§Reiter

26.03.2019 um 12:16 Uhr

Da Du die betroffene Person als Führungskraft und Leiterin der Kantine bezeichnest, frage ich mich natürlich: Führungskraft im Sinne von leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 BetrVG? ...also war sie überhaupt für den BR wählbar? oder wurde sie im Laufe Ihrer Amtszeit "befördert" und hat dadurch nachträglich Ihre Wählbarkeit verloren? also kurz gesagt, darf diese "Führungskraft" überhaupt Betriebsrat sein?

E
ExBoMa

26.03.2019 um 12:21 Uhr

"...Führungskraft im Sinne von leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 BetrVG?"

Ich glaube, die hohen Hürden, die hier definiert werden, wird eine Leiterin einer Kantine kaum erfüllen.….

N
nicoline

26.03.2019 um 12:22 Uhr

§§Reiter Ich glaube, du vergallopierst dich gerade ziemlich.

§
§§Reiter

26.03.2019 um 14:28 Uhr

Deine ach so "witzigen" Wortspiele in allen Ehren nicoline, aber wenn von einer Führungskraft im Betriebsrat die Rede ist, dann ist das eine legitime Frage. ...und eben nicht mehr, sondern nur eine FRAGE.

E
ExBoMa

26.03.2019 um 14:40 Uhr

Na ja, die meisten Fragesteller hier haben nicht so viel Erfahrung, wie diejenigen, die Antworten geben. Darum sollte man auch Obacht haben, den Fragesteller nicht zu verwirren. Ich denke, die meisten erfahrenen Betriebsräte würden in dem geschilderten Fall nicht darauf kommen, zu prüfen, ob eine Leiterin einer Kantine Prokura hat, MA einstellen und entlassen kann oder von existenzieller Bedeutung fürs Unternehmen ist, oder.....(§ 5 Abs. 3 BetrVG) Im praktischen Leben sind vermutlich 95% der Personen, die den (Teil-)Titel "Leitung" haben, nicht leitend im Sinne des BetrVG.

Deine Antwort ist sachlich natürlich richtig, könnte aber zu Irritationen führen.

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