Erstellt am 18.08.2007 um 15:05 Uhr von pirat
"Hupfendudel.,
...Buchhaltung outzusourcen..kann er tun.
Hast du eine Teilfreistellung?
Der §38 Abs.1 BetrVG spricht von einer Mindestfreistellung eines BRMs in Betrieben, mit in der REGEL mehr als 200 MA aber es gibt auch Ausnahmen! Kommt auf Eure Argumentation mit Euren AG an.
Ich, BRV 5er habe eine,
das wäre schon die halbe Miete
Erstellt am 18.08.2007 um 15:16 Uhr von Hupfendudel
@pirat
Nein, ich habe keine Teilfreistellung. Unser ArbGeb hat drei BRM sogar schriftlich ermahnt, die BR-Tätigkeit in der Freizeit auszuüben (daß das nicht rechtens ist, ist uns klar). Mit dem Wissen ist an eine Freistellung nicht zu glauben.
Unser ArbGeb gibt uns nicht einmal ein Büro, nur einen Schrank im allgemeinen Besprechungsraum. Ein BR-Computer wurde abgelehnt, obwohl es total unpraktisch und wesentlich zeitintensiver ist, alles zu diskutieren und auf dem Notizblock festzuhalten, anschließend in den eigenen Arbeitsplatz-PC zu hämmern, nochmals zu vergleichen und dann erst zu veröffentlichen - bitte nicht vergessen, daß wir dazu sämtliche Bücher, Ordner und Unterlagen immer vom Besprechungsraum an den eigenen Arbeitsplatz räumen müssen...
Außerdem ist unser ArbGeb so herb drauf: er hat die Einstellung von zwei Azubis letztlich nicht vorgenommen, nur weil wir die Namen der jeweiligen Ausbilder und die betrieblichen Ausbildungspläne verlangt haben. Das ist so fies und man kann den Stiften nicht mal empfehlen, zum Arbeitsgericht zu gehen.
Liebe Grüße
Hupfendudel
Erstellt am 18.08.2007 um 15:25 Uhr von pirat
Hupfendudel,
....ArbGeb hat drei BRM sogar schriftlich ermahnt, die BR-Tätigkeit in der Freizeit auszuüben ...
bei euch ist ja ganz schön was los.
Habt ihr dieses Schriftstücke noch.... wenn ja, würde sich jeder RA darüber freuen, weil euer AG, so sagen wir mal ein "Überzeugungstäter" ist.
Wie sieht es mit der Unterstützung der GEW aus?
Erstellt am 18.08.2007 um 15:28 Uhr von Hupfendudel
@pirat
Klaro haben wir die Schreiben noch.
Im Moment laufen auch zwei Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht (Kostenübernahme Seminare, Kostenübernahme Sachverständiger für erste Betriebsvereinbarung).
Gewerkschaftlich sind wir nicht organisiert - unser Betrieb ist auch nicht tarifgebunden.
Erstellt am 18.08.2007 um 15:33 Uhr von ego112
Ich würde vorschlagen rechtliche Schritte einzuleiten. Als erstes Beschluss fassen einen RA mit Euren Interessen zu beauftragen.
Der AG wird meist einlenken, wenn es mit Kosten verbunden ist. Und wenn nicht, werden es eben noch mehr Kosten. Ein eigenes Büro steht Euch zu, genauso ein PC mit Internetzugang. Die Arbeit des BR hat grundsätzlich während der AZ zu erfolgen. Ausnahmen sind zwar möglich, sollten vom BR aber nur in Notfällen in betracht gezogen werden. Es wird sicherlich eine harte Zeit werden für Euch. Wenn Ihr allerdings zusammenhaltet und mit dem RA alles konsequent durchführt, wird auch der AG einsehen, dass er wie jeder andere in der BRD, sich an geltende Gesetze zu halten hat. Wünsche Euch viel Glück und ein kräftiges Rückrat und ein bißchen mehr Selbstvertrauen.
Erstellt am 18.08.2007 um 16:14 Uhr von pirat
Hupfendudel,
das Pro & Contra der GEW wurde hier ja schon hinlänglich diskutiert.
Gewerkschaftlich sind wir nicht organisiert - unser Betrieb ist auch nicht tarifgebunden.... Das läßt sich ändern. Ich möchte euch mal ein paar Denkanstöße geben...
Ich denke da an Anerkennungstarifvertrag u.a. Möglichkeiten, die gibt es schon.
http://www2.igmetall.de/homepages/bielefeld/tarifvertrge-
fragenundantworten.html
Gerade bei eueren Problemen.
Um gravierende Mißstände, bin kürzester Zeit zu analysieren und für das BR Gremium anschaulich zu machen, inkl. Verbesserungspotenzial aufzuzeigen.
Erstellt am 18.08.2007 um 18:09 Uhr von Der alte Heini
Hupfendudel
Zu deiner Frage:
Wird der BR angehört, sollte der Änderungskündigung widersprochen werden, wenn das Angebot dich schlechter stellt.
Du nimmst die Änderungskündigung unter Vorbehalt an und reichst innerhalb von 3 Wochen mit Hilfe eines Fachanwalt klage ein.
Der AG muss sich bemühen Dir einen gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten. Auch eine Freikündigung eines für Dich infrage kommenden Arbeitsplatz ist möglich. Es ist dem AG zuzumuten dich für einen möglichen anderen Arbeitsplatz entsprechend zu schulen.
Erstellt am 18.08.2007 um 18:48 Uhr von pirat
ergänzend zum Beitrag von Heini,
Bei der Stillegung eines Betriebsteils sieht das Gesetz in § 15 Abs. 5 KSchG eine differenzierte Lösung vor. Grundsätzlich soll das Betriebsratsmitglied in eine andere Betriebsabteilung übernommen werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so eröffnet § 15 Abs. 5 KSchG durch die Verweisung auf Abs. 4 auch hier den Weg zu einer ordentlichen Kündigung. Die Darlegungs- und Beweislast, daß eine Übernahme nicht durchführbar ist, liegt beim Arbeitgeber .
lies mal weiter...
http://www.der-betrieb.de/psdb/fn/db/sfn/bp/SH/0/cn/doc/bstruc/113/bt/0/ID/982368A/index.html
Erstellt am 19.08.2007 um 01:16 Uhr von paula
Zu der Kündigung haben die Kollegen hier ja schon einiges geschrieben. Aber noch ein Wort zu ego:
"Ein eigenes Büro steht Euch zu, genauso ein PC mit Internetzugang."
In dieser Absolutheit eine interessante Aussage. Ob einem Gremium mit 5 Mitgliedern ein eigener Raum zusteht ist nicht mehr so umstritten daher ist es sicher einen Versuch wert, dass vor dem Arbeitsgericht klären zu lassen. Beim BR-PC sieht es sicher noch besser aus. Aber beim Internetzugang wäre ich vorsichtig. Hier ist es bis heute herrschende Meinung, dass entscheident für diese Frage ist, ob der INternetzugang betriebsübliches Arbeitsmittel ist. Bei uns im Unternehmen muss man z.B. zwischen Zentrale und Filialen unterscheiden. Da die Stabsbereiche alle EDV-technisch gut ausgestattet sind war das kein Problem. In den Filialen arbeiten teilweise bis zu 250 Mitarbeiter. es gibt aber nur 2 Internetzugänge. Die Gerichte haben unseren Kollegen den Internetzugang zumeist abgelehnt, da eben nicht betriebsüblich
nur mal so am Rande....
Erstellt am 19.08.2007 um 09:50 Uhr von pirat
ergänzend ....zu paula, :-)
Der Zugang zum Internet ist erforderlich, wenn dies bei der Betriebsratsarbeit im Interesse des Betriebs und der Belegschaft erforderlich ist (vgl. BAG 10.8.95, NZA 95 795, 798). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Betriebsrat zu prüfen. Dabei hat er auch die ......
nachzulesen ...
http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/06_internet_und_br