W.A.F. LogoSeminare

Abmahnung Meldepflicht

K
KvW
Mrz 2019 bearbeitet

Hallo zusammen. Ich habe folgende Frage. Ich war von 7.3 bis 15.3 krankgeschrieben da mein Vater im Sterben lag. Am 14.3 ist mein Vater dann gestorben und ich wurde ab 18.3 bis 22.3 weiter krankgeschrieben. Jedoch habe ich am 15.3 aufgrund des stresses vergessen mich weiter telefonisch krank zu melden wie im Arbeitsvertrag vereinbart. Jetzt habe ich deshalb eine Abmahnung bekommen. Die Firma wusste jedoch über die Situation Bescheid. Kann ich dagegen was tun? Meine BR Kollegen wissen auch keine Lösung

31508

Community-Antworten (8)

K
kratzbürste

24.03.2019 um 13:36 Uhr

Sehr feinfühlig dein Arbeitgeber. Machen kannst du dagegen nichts. Der Vorfall wird sich ja mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht wiederholen.

Wenn ich dein BR wäre, würde ich ein paar passende Worte in der nächsten Betriebsversammlung dazu fallen lassen. Nach dem Motto: Die Arroganz der Macht ....

C
Challenger

24.03.2019 um 14:21 Uhr

Zitat Kratzbürste : Sehr feinfühlig dein Arbeitgeber.

Wusste der AG denn, dass Dein Vater im sterben lag ?

N
nicoline

24.03.2019 um 16:23 Uhr

Challenger Die Firma wusste jedoch über die Situation Bescheid.

P
Pjöööng

24.03.2019 um 17:37 Uhr

Wieso denn am 15.03.? Für den 15.03. lag doch eine AU-Bescheinigung vor?

K
KvW

24.03.2019 um 18:22 Uhr

Weil wir laut Vertrag uns am letzten Tag der Au melden müssen ob wir wieder arbeiten oder nicht.

C
Challenger

24.03.2019 um 20:10 Uhr

Zitat KvW : .........und ich wurde ab 18.3 bis 22.3 weiter krankgeschrieben. Jedoch habe ich am 15.3 aufgrund des stresses vergessen mich weiter telefonisch krank zu melden wie im Arbeitsvertrag vereinbart.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist eine derartige Verpflichtung einstweilen noch fremd wonach Du Dich telefonisch WEITERHIN krank zu melden hast. Diese Verpflichtung hast Du lediglich zu Beginn der AU zu erfüllen. Vergleich :

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. ................. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (Nicht jedoch die Verpflichtung, dass Du die AU zusätzlich nochmal telefonisch melden musst)

Zitat KvW : ..........vergessen mich weiter telefonisch krank zu melden wie im Arbeitsvertrag vereinbart.

Diese Vereinbarung zu Deinen Lasten ist nichts wert. Vergleich :

§ 12 Unabdingbarkeit Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden. Im übrigen hat der BR bei den Anzeige- und Nachweispflichten gem. §87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht (Teilweise) Vergleich :

BAG, 25.01.2000 - 1 ABR 3/99 Amtlicher Leitsatz:

  1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG zulässige Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

  2. Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem vierten Tag nachzuweisen ist. Bei dieser Regelung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

C
Challenger

24.03.2019 um 20:14 Uhr

Zitat nicoline : Challenger Die Firma wusste jedoch über die Situation Bescheid.

Bouah ey. Kommt davon wenn man nicht zu ende liest.

P
Pjöööng

24.03.2019 um 20:38 Uhr

Ich halte diese Klausel für unwirksam. Nicht nur dass es ja, sagen wir mal "schwierig" ist, am Freitag Früh zu wissen ob man drei Tage später arbeitsfähig ist. Auch ist der § 5 (1) EntgFG meines Erachtens abschließend, das heißt (abgesehen von der dort genannten Möglichkeit ein Attest auch schon früher zu verlangen), darüber hinausgehende Regelungen darf der Arbeitgeber nicht treffen.

Eine Abmahnung ist zwar häßlich und wird als Strafe empfunden, stellt rechtlich aber erst einmal nichts anderes dar als den deutlichen Hinweis dass der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen nicht hinnehemen möchte. Wird das abgemahnte Verhalten nicht wiederholt ist die Abmahnung damit wirkungslos. Insofern ist eine Möglichkeit, das abgemahnte Verhalten nicht zu wiederholen und die Abmahnung in der Personalakte vor sich in schimmeln zu lassen

Sollte sich das abgemahnte Verhalten wiederholen und der Arbeitgeber daraufhin zur Kündigung greifen, dürfte er nach meiner Einschätzung bei einer Kündigungsschutzklage scheitern, wegen der von mir vermuteten Unwirksamkeit.

Man könnte eine Gegendarstellung bzw. Stellungnahme zur Personalakte geben. Davon würde ich hier aber abraten.

Der BR sollte sich mal schlau machen inwieweit diese Regelung zulässig ist und dann ggf. tätig werden.

Oh, da habe ich wohl etwas lange zum Tippen gebraucht... ;0))

Ihre Antwort