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Betriebsrat verweigert die Umwandlung in einen Unbefristeten Arbeitsvertrag

S
S.Chris
Mrz 2019 bearbeitet

Hallo, folgende Situation: Ich arbeite seit ca. drei Jahren in dem Unternehmen und seit Anfang des Jahres wurde ich in die Position des Stellvertretenden Abteilungsleiters befördert, befristet auf zwei Jahre (auf Probe). Der damalige Stellvertretenden Abteilungsleiters hat mich für diese Position vorgeschlagen und ist selber von dieser Position zurück getreten. Mittlerweile wurde von meinem Abteilungsleiter vorgeschlagen meine Befristung aufzuheben. Der Personalchef sowie die gesamte Geschäftsführung Befürworten dies. Aktuell verhindert der Betriebsrat diese Entscheidung mit der Begründung, dass ich nicht Ausreichend Qualifiziert für diese Position bin. Ich habe in dem Unternehmen eine Ausbildung absolviert. Meine Frage darf der Betriebsrat trotz zustimmt vom Personalchef und Geschäftsführung dies verhindern? Meines Erachtens sollte der Betriebsrat zu Gunsten des Arbeitnehmers entscheiden.

2.099013

Community-Antworten (13)

K
Kjarrigan

22.03.2019 um 09:18 Uhr

Der BR darf die Zustimmung zu einer "Einstellung" (Umwandlung in unbefristet wird wie eine Einstelleung gesehen) verweigern Die Gründe für eine Zustimmungsverweigerung sind in § 99 Nr. 2 abschließend aufgeführt. Er muss die Gründe bennennen und auch ausführen. Eine einfache Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht.

Ich halte die Begründung des BR für nicht stichhaltig genug. Imfo müsste da ein bisschen mehr vom BR kommen. Der AG kann die Zustimmung durch das ArbG ersetzen lassen.

S
S.Chris

22.03.2019 um 10:12 Uhr

Hallo Kjarrigan, Danke für die schnelle Rücksendung. Da der Betriebsrat keine hinreichenden gründe nach § 99 BetrVG Nr. 2 vorgelegt hat sollte doch dann § 99 BetrVG Nr. 3 gelten, heißt das Falls der Betriebsrat innerhalb einer Woche keine Konkrete Stellung dazu nimmt kann sein Urteil für ungültig gewertet werden?

K
Kjarrigan

22.03.2019 um 10:44 Uhr

Nein, das ist eine falsche Annahme. Wenn der BR tatsächlich die Zustimmung verweigert - gilt die Verweigerung.

Nicht der AG entscheidet dann, ob die Beründung gut oder schlecht ist - ausreicht oder nicht - das kann nur ein Arbeitsgericht. Letzlich kann der BR also begründen wie er will.

Es gibt dann AG die die Zustimmung nicht ersetzen lassen, weil sie den Gang vor Gericht scheuen - es gibt AG die den BR dann gerne mal von einem Richter die "Leviten" lessen lassen.

P
Pjöööng

22.03.2019 um 10:56 Uhr

Zitat (Kjarrigan): "Nicht der AG entscheidet dann, ob die Beründung gut oder schlecht ist - ausreicht oder nicht - das kann nur ein Arbeitsgericht. Letzlich kann der BR also begründen wie er will."

Das ist nicht richtig! Eine Begründung die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des Gesetzes Bezug nimmt ist unbeachtlich!

S
S.Chris

22.03.2019 um 11:58 Uhr

Zitat Pjöööng: „Das ist nicht richtig! Eine Begründung die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des Gesetzes Bezug nimmt ist unbeachtlich!“ Somit gilt § 99 BetrVG Nr. 3 und ich kann die Frist einfach absitzen?

A
AlterMann

22.03.2019 um 12:20 Uhr

Du kannst da erstmal nichts tun. Ob der AG die Frist einfach absitzt, muss er entscheiden. Du kannst ihn fragen oder musst das abwarten.

S
S.Chris

22.03.2019 um 12:40 Uhr

Gibt es keine Klausel die Besagt das der BR nur zu Gunsten des AN entscheiden darf? Oder längliches?

E
EDDFBR

22.03.2019 um 12:44 Uhr

Nein, so eine Klausel existiert nicht.

K
Kjarrigan

22.03.2019 um 13:19 Uhr

Zitat Pjöööng: „Das ist nicht richtig! Eine Begründung die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des Gesetzes Bezug nimmt ist unbeachtlich!“ Somit gilt § 99 BetrVG Nr. 3 und ich kann die Frist einfach absitzen?

Hallo S. Chriss,

du überliest das offensichtlich.

Wenn der BR eine Zustimmungsverweigerung schreibt also in etwa wir verweigern die Zustimmung nach § 99 (2) Nr. 3. Begründung: durch die fehlendes Qualifikation erleiden die MA der Abt. XY erhebliche nachteile, weil ......

offensichtlich ware z.b. wir verweigern weil der gelbe Pullover trägt und den anderen MA "Augenkrebs" verurschat.

Und wenn Du schon immer Auf 99 (3) verweist, les doch bitte auch mal § 99 (4) BetrVG

S
S.Chris

22.03.2019 um 14:28 Uhr

Alles klar Danke!

P
Pjöööng

22.03.2019 um 14:31 Uhr

Wenn der BR hier die Zustimmung verweigert, dann stehen dem Arbeitgeber ja verschiedene Instrumente zur Verfügung.

Ist die Begründung nicht auf die Gründe des § 99 (2) BetrVG gestützt oder ist sie offensichtlich unsinnig, so ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich und er kann die personelle Einzelmaßnahme durchführen.

Stützt sich die Zustimmungsverweigerung auf die Gründe des § 99 (2) BetrVG, ist zwar unzutreffend, aber nicht offensichtlich unsinnig, so sollte er zum § 100 BetrVG greifen, die Maßnahme vorläufig durchführen, den Widerspruch des BR hiergegen abwarten und dann das Arbeitsgericht anrufen.

Ist die Begründung des BR nachvollziehbar, so sollte er den Dialog mit dem BR suchen.

Aber selbstverständlich steht es einem Arbeitgeber auch zu, bei einem unbeachtlichen Widerspruch einzuknicken.

R
rtjum

25.03.2019 um 12:40 Uhr

@S.Chris ist dein Arbeitsvertrag befristet oder nur die Stelle als stellv. Abteilungsleiter?

S
S.Chris

27.03.2019 um 09:23 Uhr

@rtjum Mein ursprünglicher Arbeitsvertrag war auf zwei Jahre befristet und wäre Mitte dieses Jahres ausgelaufen. Jetzt ist es so, dass die Stelle als stellv. Abteilungsleiter für zwei Jahre auf Probe ist.

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