Erstellt am 22.03.2019 um 08:18 Uhr von Kjarrigan
Der BR darf die Zustimmung zu einer "Einstellung" (Umwandlung in unbefristet wird wie eine Einstelleung gesehen) verweigern
Die Gründe für eine Zustimmungsverweigerung sind in § 99 Nr. 2 abschließend aufgeführt.
Er muss die Gründe bennennen und auch ausführen. Eine einfache Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht.
Ich halte die Begründung des BR für nicht stichhaltig genug. Imfo müsste da ein bisschen mehr vom BR kommen.
Der AG kann die Zustimmung durch das ArbG ersetzen lassen.
Erstellt am 22.03.2019 um 09:12 Uhr von S.Chris
Hallo Kjarrigan,
Danke für die schnelle Rücksendung.
Da der Betriebsrat keine hinreichenden gründe nach § 99 BetrVG Nr. 2 vorgelegt hat sollte doch dann § 99 BetrVG Nr. 3 gelten, heißt das Falls der Betriebsrat innerhalb einer Woche keine Konkrete Stellung dazu nimmt kann sein Urteil für ungültig gewertet werden?
Erstellt am 22.03.2019 um 09:44 Uhr von Kjarrigan
Nein, das ist eine falsche Annahme.
Wenn der BR tatsächlich die Zustimmung verweigert - gilt die Verweigerung.
Nicht der AG entscheidet dann, ob die Beründung gut oder schlecht ist - ausreicht oder nicht - das kann nur ein Arbeitsgericht. Letzlich kann der BR also begründen wie er will.
Es gibt dann AG die die Zustimmung nicht ersetzen lassen, weil sie den Gang vor Gericht scheuen - es gibt AG die den BR dann gerne mal von einem Richter die "Leviten" lessen lassen.
Erstellt am 22.03.2019 um 09:56 Uhr von Pjöööng
Zitat (Kjarrigan):
"Nicht der AG entscheidet dann, ob die Beründung gut oder schlecht ist - ausreicht oder nicht - das kann nur ein Arbeitsgericht. Letzlich kann der BR also begründen wie er will."
Das ist nicht richtig! Eine Begründung die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des Gesetzes Bezug nimmt ist unbeachtlich!
Erstellt am 22.03.2019 um 10:58 Uhr von S.Chris
Zitat Pjöööng:
„Das ist nicht richtig! Eine Begründung die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des Gesetzes Bezug nimmt ist unbeachtlich!“
Somit gilt § 99 BetrVG Nr. 3 und ich kann die Frist einfach absitzen?
Erstellt am 22.03.2019 um 11:20 Uhr von AlterMann
Du kannst da erstmal nichts tun.
Ob der AG die Frist einfach absitzt, muss er entscheiden. Du kannst ihn fragen oder musst das abwarten.
Erstellt am 22.03.2019 um 11:40 Uhr von S.Chris
Gibt es keine Klausel die Besagt das der BR nur zu Gunsten des AN entscheiden darf? Oder längliches?
Erstellt am 22.03.2019 um 11:44 Uhr von EDDFBR
Nein, so eine Klausel existiert nicht.
Erstellt am 22.03.2019 um 12:19 Uhr von Kjarrigan
Zitat Pjöööng:
„Das ist nicht richtig! Eine Begründung die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des Gesetzes Bezug nimmt ist unbeachtlich!“
Somit gilt § 99 BetrVG Nr. 3 und ich kann die Frist einfach absitzen?
Hallo S. Chriss,
du überliest das offensichtlich.
Wenn der BR eine Zustimmungsverweigerung schreibt also in etwa wir verweigern die Zustimmung nach § 99 (2) Nr. 3. Begründung: durch die fehlendes Qualifikation erleiden die MA der Abt. XY erhebliche nachteile, weil ......
offensichtlich ware z.b. wir verweigern weil der gelbe Pullover trägt und den anderen MA "Augenkrebs" verurschat.
Und wenn Du schon immer Auf 99 (3) verweist, les doch bitte auch mal § 99 (4) BetrVG
Erstellt am 22.03.2019 um 13:28 Uhr von S.Chris
Erstellt am 22.03.2019 um 13:31 Uhr von Pjöööng
Wenn der BR hier die Zustimmung verweigert, dann stehen dem Arbeitgeber ja verschiedene Instrumente zur Verfügung.
Ist die Begründung nicht auf die Gründe des § 99 (2) BetrVG gestützt oder ist sie offensichtlich unsinnig, so ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich und er kann die personelle Einzelmaßnahme durchführen.
Stützt sich die Zustimmungsverweigerung auf die Gründe des § 99 (2) BetrVG, ist zwar unzutreffend, aber nicht offensichtlich unsinnig, so sollte er zum § 100 BetrVG greifen, die Maßnahme vorläufig durchführen, den Widerspruch des BR hiergegen abwarten und dann das Arbeitsgericht anrufen.
Ist die Begründung des BR nachvollziehbar, so sollte er den Dialog mit dem BR suchen.
Aber selbstverständlich steht es einem Arbeitgeber auch zu, bei einem unbeachtlichen Widerspruch einzuknicken.
Erstellt am 25.03.2019 um 11:40 Uhr von rtjum
@S.Chris
ist dein Arbeitsvertrag befristet oder nur die Stelle als stellv. Abteilungsleiter?
Erstellt am 27.03.2019 um 08:23 Uhr von S.Chris
@rtjum
Mein ursprünglicher Arbeitsvertrag war auf zwei Jahre befristet und wäre Mitte dieses Jahres ausgelaufen. Jetzt ist es so, dass die Stelle als stellv. Abteilungsleiter für zwei Jahre auf Probe ist.