Erstellt am 30.09.2010 um 16:05 Uhr von nicoline
Hallo Karen,
*Als Grund das Arbeitsverhältnis nicht aufrecht zu erhalten wurden "zwischenmenschliche Probleme " genannt.*
Der AG muss keinen Grund nennen, warum ein befristeter Vertrag, welcher ausläuft, nicht verlängert oder umgewandelt wird.
*und unbefristeten Arbeitsvertrag zum 01.11.10 bzw. 01.12.2010 gesucht.*
Nun, der AG ist zu Folgendem verpflichtet:
§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.
Das scheint ja bei Euch geschehen zu sein.
*Der Mitarbeiterin mit dem unbefristeten Arbeitsvertrag wurde nicht mitgeteilt, das eine unbefristete Stelle zu besetzen ist.*
Ich weiß nicht, ob ich diesen Satz richtig verstehe, aber solange im Arbeitsvertrag keine Befristung enthalten ist, handelt es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Oder meintest Du:
+++Der Mitarbeiterin mit dem BEFRISTETEN Arbeitsvertrag wurde nicht mitgeteilt, das eine unbefristete Stelle zu besetzen ist+++.
Erstellt am 30.09.2010 um 16:23 Uhr von Karen
Hallo,
der Arbeitgeber hat die befristeten Arbeitnehmer NICHT über unbefristete Arbeitsplätze informiert, die besetzt werden sollen.
Der Mitarbeiterin mit dem BEFRISTETEN Arbeitsvertrag wurde nicht mitgeteilt, das eine unbefristete Stelle zu besetzen ist.
Ist dieses Verhalten des Arbeitgebers korrekt??
Erstellt am 30.09.2010 um 16:25 Uhr von nicoline
@Karen,
wie wurden denn die neuen Mitarbeiter gesucht?
Erstellt am 30.09.2010 um 17:23 Uhr von Saxonia
Hallo -
Nicoline meint § 18 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die Frage ist, ob die Ausschreibungen im Betrieb aushängen oder -liegen. Da liegt möglicherweise eine Informationspflichtverletzung vor, daraus leitet sich kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ab. M.E. kommt es auf den Grund der Befristung (projektbezogen?) und die im Arbeitsvertrag beschriebene Tätigkeit an.
Eignen sich die nun zu besetzenden Stellen für die Kollegin (ähnliche / gleiche Tätigkeit usw.), soll sie sich bewerben. Unabhängig von ihrer Bewerbung könnt Ihr der Einstellung zumindest auf die unbefristete Stelle nach § 99 (2) 3. BetrVG widersprechen, da bereits im Betrieb Beschäftigten Nachteile entstehen...
Dass Ihr widersprechen werdet, könnt Ihr der GF schon mal ankündigen, das hilft manchmal beim Denken.
Sieht die Mitarbeiterin ebenfalls zwischenmenschliche Probleme? Will sie weiter bei Euch arbeiten? Das wäre vorher zu klären...
Schöne Grüße von Saxonia
Erstellt am 30.09.2010 um 19:08 Uhr von mainpower
Hallo,
da kann man hin und her Überlegen. Der befristete Vertrag läuft aus. Dass der AG neue MA einstellen will ändert nichts an der Tatsache. Selbst wenn sich die befristete AN auf die Stelle bewirbt kann ich auch ohne in die Glaskugel zu schauen sagen dass Sie die Stelle nicht bekommt. Das ist die Realität.
Erstellt am 30.09.2010 um 20:11 Uhr von Karen
Hallo nicoline,
die neuen Mitarbeiter sind per Zeitungsannonce und vom Arbeitsamt gesucht worden.