Erstellt am 14.08.2007 um 20:08 Uhr von hans
Hallo Mitarbeiter,
wenn "zwei große Abteilungen" zusammengeschlossen werden, würde ich mal §111ff BetrVG in Betracht ziehen...? Die Anzahl der "erheblichen Teile der Belegschaft" steht - so wird i.d.R. Bezug genommen - in §17 KSchG.
Einen Interessensausgleich und/oder Sozialplan solltet ihr aber bitte keinesfalls ohne Sachverständige Hilfe angehen!
besten Gruß
Erstellt am 14.08.2007 um 20:28 Uhr von DonJohnson
Hallo Mitarbeiter!
Nach 111 Satz 4 seid ihr bei einem Zusammenschluß eh gefragt, da hat mein Vorredner recht. Wenn aber eine Kollegin umziehen muß, und ihr arbeitsplatz sich ändert, seid ihr auch über 99 im Boot. Sollte ihr arbeitsplatz also noch da sein, könnt ihr die Zustimmung nach 99 verweigern. Der AG müßte dann über das Arbeitsgericht eure Zustimmung ersetzen lassen - denkt mal auch in die Richtung. Eine 100%ige Antwort zu geben st aber anhand der geringen Fakten eher schwierig. Der 99iger ist aber recht gut (wenn er bei euch zutrifft), da der AG zahlen muß um seinen Willen eventuell durchsetzen zu können.
Erstellt am 14.08.2007 um 22:01 Uhr von Kölner
@Don Johnson
Je nach AV geht diese Versetzung ohne Probleme durch...