Außerordentlichen Kündigung
Hallo Leute !
Ist es möglich einen Lehrling im 2 Jahr außerordentlich zu kündigen ?, nach dem was ich bis her gefunden habe ist es möglich. Der wichtige Grund muss das Vertrauensverhältnis erschüttert haben. Arbeitsverweigerung, Beleidigung und Krankmeldung die nicht der Wahrheit entspricht.
Falls ihr noch was anmerken könnt ....bin dankbar.
MrBig
Community-Antworten (4)
14.08.2007 um 11:34 Uhr
Hallo MrBig, eine ordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden ist nach Ablauf der Probezeit ausgeschlossen. Der Gesetzgeber will das so. Ein Grund dafür ist, dass der Auszubildende die einmal begonnene Berufsausbildung zu Ende führen und die einseitige Beendigung des Berufsausbildungsvertrages durch den Ausbildenden nur noch schwer möglich sein soll. Der wichtige Grund i.S. des § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG setzt in Anlehnung an den § 626 BGB -die erhebliche Gefährdung des Ausbildungsziels und -die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum planmäßigen Ausbildungsende voraus. Wie bei jeder Kündigung: Es gibt keine absoluten Kündigungsgründe . Die Interessen des Ausbildenden müssen sorgfältig mit denen des Auszubildenden abgewogen werden . Dabei kommt es entscheidend auf das Alter und die Reife des Auszubildenden an. Der Erziehungsgedanke überwiegt (s. dazu § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG ). Was in einem normalen Arbeitsverhältnis eine Kündigung rechtfertigen würde, reicht für das Berufsausbildungsverhältnis nicht aus. So ist eine fristlose Kündigung kurz vor Ausbildungsende nahezu ausgeschlossen.
14.08.2007 um 14:33 Uhr
Aber was wäre dann ein "wichtiger Grund". Beispiel aus unserem Betrieb: Azubi, 26 Jahre alt, 2. Ausbildungsjahr, schwänzt immer wieder die Berufsschule; wenn er denn hingeht, kommt er regelmäßig zu spät (bis zu 5 Stunden). Trotz mehrfacher Ermahnungen, hält er die vorgegeben Arbeitszeiten nicht ein und hat sich ein stattliches Minuskonto aufgebaut. Er ist bereits schriftlich abgemahnt worden. Nun kam vor den Ferien eine weitere Beschwerde der Berufsschule wegen Schwänzens und Zuspätkommens. Erneute schriftliche Abmahnung. Wenn er nun sein Verhalten nicht ändert, muss der AG doch mit Kündigung reagieren, oder sehe ich das falsch? Da kann ich doch auch als BR nicht mehr viel tun (auch wenn ich den Jungen manchmal gerne einfach durchschütteln möchte - Erziehungsgedanke...)
14.08.2007 um 16:02 Uhr
Hallo CeDe, da sehe ich eine erhebliche Gefährdung des Ausbildungsziels gegeben.
21.08.2007 um 20:02 Uhr
Hallo Werner!
Bist Du bitte so nett und teilst uns mit, was in Deinem Absatz 2 Satz 1 des § 15 BBiG steht?! Ich habe da wohl eine veraltete Version des Gesetzes... Sorry! ;-)
Und wer erstellt die Kriterien, die eine "erhebliche Gefährdung des Ausbildungszieles" kennzeichnen? Diese Frage stellt sich uns nämlich gerad, da wir mit einem solchen Problemfall beschäftigt sind...
Aber:!
Was haltet Ihr vom § 22 Abs. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 BBiG ?!
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