Erstellt am 14.08.2007 um 09:34 Uhr von Werner
Hallo MrBig,
eine ordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden ist nach Ablauf der Probezeit ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber will das so.
Ein Grund dafür ist, dass der Auszubildende die einmal begonnene Berufsausbildung zu Ende führen und die einseitige Beendigung des Berufsausbildungsvertrages durch den Ausbildenden nur noch schwer möglich sein soll.
Der wichtige Grund i.S. des § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG setzt in Anlehnung an den § 626 BGB
-die erhebliche Gefährdung des Ausbildungsziels und
-die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum planmäßigen Ausbildungsende
voraus.
Wie bei jeder Kündigung: Es gibt keine absoluten Kündigungsgründe . Die Interessen des Ausbildenden müssen sorgfältig mit denen des Auszubildenden abgewogen werden . Dabei kommt es entscheidend auf das Alter und die Reife des Auszubildenden an. Der Erziehungsgedanke überwiegt (s. dazu § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG ). Was in einem normalen Arbeitsverhältnis eine Kündigung rechtfertigen würde, reicht für das Berufsausbildungsverhältnis nicht aus. So ist eine fristlose Kündigung kurz vor Ausbildungsende nahezu ausgeschlossen.
Erstellt am 14.08.2007 um 12:33 Uhr von CeDe
Aber was wäre dann ein "wichtiger Grund". Beispiel aus unserem Betrieb: Azubi, 26 Jahre alt, 2. Ausbildungsjahr, schwänzt immer wieder die Berufsschule; wenn er denn hingeht, kommt er regelmäßig zu spät (bis zu 5 Stunden). Trotz mehrfacher Ermahnungen, hält er die vorgegeben Arbeitszeiten nicht ein und hat sich ein stattliches Minuskonto aufgebaut. Er ist bereits schriftlich abgemahnt worden. Nun kam vor den Ferien eine weitere Beschwerde der Berufsschule wegen Schwänzens und Zuspätkommens. Erneute schriftliche Abmahnung. Wenn er nun sein Verhalten nicht ändert, muss der AG doch mit Kündigung reagieren, oder sehe ich das falsch? Da kann ich doch auch als BR nicht mehr viel tun (auch wenn ich den Jungen manchmal gerne einfach durchschütteln möchte - Erziehungsgedanke...)
Erstellt am 14.08.2007 um 14:02 Uhr von Werner
Hallo CeDe,
da sehe ich eine erhebliche Gefährdung des Ausbildungsziels gegeben.
Erstellt am 21.08.2007 um 18:02 Uhr von Benno_BRB
Hallo Werner!
Bist Du bitte so nett und teilst uns mit, was in Deinem Absatz 2 Satz 1 des § 15 BBiG steht?! Ich habe da wohl eine veraltete Version des Gesetzes...
Sorry! ;-)
Und wer erstellt die Kriterien, die eine "erhebliche Gefährdung des Ausbildungszieles" kennzeichnen? Diese Frage stellt sich uns nämlich gerad, da wir mit einem solchen Problemfall beschäftigt sind...
Aber:!
Was haltet Ihr vom § 22 Abs. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 BBiG ?!