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Anhörung außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

S
Stoffel223
Dez 2023 bearbeitet

Wir haben eine Anhörung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist erhalten. (Ende März 2024) Hintergrund ist, dass ein BR-Ersatzmitglied (mit nachwirkendem Kündigungsschutz) betriebsbedingt gekündigt werden soll, da die Stelle wegfällt.

Aus unserer Sicht wäre das (wenn überhaupt) ein Fall für KSchG §15 (5) aber das wäre dann doch eher eine ordentliche Kündigung, bei der wir eine Woche Zeit haben um zu reagieren. Wenn eine außerordentliche Kündigung hier richtig ist, müssten wir innerhalb von drei Tagen reagieren und können hier vermutlich laut BAG – 2 AZR 227/97 Urteil auch widersprechen (was ja bei außerordentlichen Kündigungen normalerweise nicht vorgesehen ist) Ein wenig vertrackt ist die Situation dadurch, dass der betreffende Kollege aktuell arbeitsunfähig geschrieben ist (wir ihn also nicht erreichen) und auf das Angebot eines Aufhebungsvertrages seitens des Arbeitgebers seit bald einen Monat überhaupt keine Reaktion des Kollegen erfolgte, was nun dazu führt dass der Arbeitgeber zur Kündigung angehört hat. Über den Wegfall der Tätigkeit lässt sich streiten (Vor rund 5 Jahren wäre die Argumentation problemlos durchgegangen, heute etwas schwieriger), ob die Möglichkeit besteht einen anderen Arbeitsplatz frei zu kündigen ist auch strittig bzgl. der Qualifikation des Mitarbeiters. Der Arbeitnehmer vertritt die Auffassung, dass er in einer anderen Abteilung beschäftigt werden könnte, in dem Kollegen beschäftigt sind, die keinen nachwirkenden Kündigungsschutz haben. Direkt vergleichbare Arbeitnehmer gibt es nicht.

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Community-Antworten (5)

C
Challenger

17.12.2023 um 12:21 Uhr

Auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Soll sich der AG die zwingend erforderlich fehlende Zustimmung des BR durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Ob dem AG dies gelingt, ist eher zweifelhaft.

OH
Olav HB

17.12.2023 um 17:18 Uhr

Bei eine außerordentliche Kündigung (§626 BGB) muss ein Grund vorliegen, der eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung des Kündigungsfristes unmöglich macht.

Ich bezweifle, dass man mit eine 626 aus "betriebliche Gründe" erheblich Schwierigkeiten bekommt beim Arbeitsgericht. Abgesehen von ein Konkurs, sehe ich nämlich kein echten betrieblichen Grund die eine weitebeschäftigung bis zum Ende einer ordentlichen Kündigung rechtfertigen würde. Leider für den AG ist ein ordentliche Kündigung (noch) nicht möglich. Eine 626 vorzuschieben, weil jemand nicht auf das Angebot einer Aufhebung eingeht steht auch auf sehr wackligen Füße.

Als BR würde ich (basierend auf dem, was du hier geschrieben hast) eine 626-er widersprechen mit der Begründung, dass es kein erkennbar betrieblichen Grund gibt.

C
Catweazle

18.12.2023 um 01:42 Uhr

Eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus wichtigem Grund ist möglich. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsplatz wegfällt und es keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit gibt.

R
rtjum

18.12.2023 um 09:07 Uhr

eine betriebsbedingte Kündigung ist keine ausserordentliche, daher kann eine Ersatzmitglied mit nachwirkendem Kündigungsschutz nicht betriebsbedingt gekündigt werden. Wenn das also in der Anhörung stehen sollte, ist der Widerspruch recht einfach. WEnn es vergleichbare andere AN, ggfls mit vertretbaren Schulungsmaßnahmen für das Ersatzmitglied, so muss der AG (finde ich auch nicht so schön aber das ist halt der Schutz des Amtes) ggfls eine andere Person kündigen. Gibt es nun überhaupt keine vergleichbaren AN, dann wird es schwieriger. Bedenkt auf jeden Fall im nachwirkenden Kündigungsschutz benötigt der AG keine Zustimmungsersetzung vom Arbeitsgericht mehr, sondern kann auch mit eurem Widerspruch kündigen.

S
Stoffel223

19.12.2023 um 19:40 Uhr

Es gibt nicht wirklich vergleichbare Arbeitnehmer und der betreffende Mitarbeiter hat in den Abteilungen wo es mit ganz viel Phantasie denkbar wäre schon mal versucht zu unterstützen, was fachlich absolut nicht funktioniert hat. Daher argumentiert der Arbeitgeber, dass es keine vergleichbaren Arbeitnehmer gibt. Der betroffene Arbeitnehmer konnte uns auch nicht sagen was er sich von seiner Qualifikation bei uns im Betrieb vorstellen kann. Einen Büro Mitarbeiter der mit einigen Office-Programmen umgehen kann auf einen komplett technischen Job setzen klappt vom Verständnis einfach nicht da helfen auch Schulungen nicht (umgekehrt geht es in den meisten Fällen auch nicht)

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