Erstellt am 13.08.2007 um 19:35 Uhr von matze83
Hallo unsuwe
das kann man so nicht pauschal beantworten. Da muss man schon einiges auf dem Kerbholz haben um mittels ArbG herausgeklagt zu werden ( stichwort schwere Pflichtverletzung).
Zudem auch daran denken: Wenn ein AN zur Arbeitsleistung AU ist, heißt dass noch lange nicht, dass er es auch zur BR Sitzung ist ( z.B. wenn ein Gipser sich den Arm gebrochen hat kann er auf dem Bau nix machen - im BR bei ner Sitzung schon - wenn er kein Protokoll führen muss:-)) Also kommt hier eine Anrechnung der Stunden durchaus in Betracht!
Erstellt am 13.08.2007 um 19:56 Uhr von unsuwe
Hallo matze83,
in diesem Fall trifft es nicht zu ,weil er schon über 6 Wochen krank war und dann die Krankenkasse zahlt.
Erstellt am 13.08.2007 um 22:15 Uhr von Der alte Heini
Hier sollte man vielleicht darüber nachdenken was grobe Pflichtverletzungen sein könnten. Ich glaube nicht, dass das Genannte darunter Fallen würde.
Wenn überhaupt, könnte es eine üble Nachrede sein und somit der §23 BetrVG nicht zuständig.
Erstellt am 14.08.2007 um 07:54 Uhr von matze83
Hallo unsuwe
also ich denke gerade dann zieht dieses Argument, weil warum soll eine KK zahlen wenn ein AN für einen Tag in der Firma ist um zu arbeiten? BR Arbeit ist auch arbeit für die er entlohnt wird, wenn die AU die BR Arbeit nicht einschließt.
Solange er aber bewußt Lügen über einzelne BRMs streut, dürfte ja nicht nur dieses Beispiel vorliegen, aber wie der alte Heini schon schrieb, dürfte es da sau schwer werden nach §23 Aktiv zu werden. Betreut ihn doch mit unattraktiven Aufgaben ( was macht er/sie eigentlich seither?) - vielleicht ist er ja auch nur unterfordert und will mitspielen:-)
Erstellt am 16.08.2007 um 09:35 Uhr von luciano
Hi
wir haben ähnliches Problem. habe mich bei einer Schulung mit einem Anwalt beraten. Klare Aussage: Als grobe pflichtverletzung ist z.B. eine Verletzung gegen die Geschäftsordnung des BR ein Grund ( vorausg. es liegt eine Geschäftsordnung vor, falls nicht, unbedingte Empfehlung )
Gruß Harri
Erstellt am 23.08.2007 um 16:27 Uhr von nesti
Hallo,
meiner Meinung nach ergibt sich aus §23BetrVG sehr wohl eine grobe Pflichtverletzung. Siehe "Fitting"Handkommentar §23 BetrVG RN 19(Seite 454)
- Diffamierung von BR-Mitgliedern (LAG Düsseldorf DB 77, 2191).