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Halbierung der Freistellungen

S
sielberpfeil
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben im Juni zum erstenmal einen Betriebsrat gewählt. (Zeitungsverlag Bereich: Zustellung) Da die Hauptarbeitszeit unser Zusteller zwischen 3 und 6 Uhr liegen, und nur die Stundenkräfte (6 - 8 Stunden) länger zur verfügung stehen, haben wir dem Arbeitgeber den Vorschlag gemacht die zwei Freistellungen zu halbieren. Das heißt: Die eingearbeitete Leute machen Nachts ihren Dienst (halbe Arbeitszeit) und anschließend BR-Arbeit. (4 MA die ihre restlichen Std. auf die Zeit 9 - 16 Uhr aufteilen um für die Kollegen erreichbar zu sein) Für diese Zeit sind Ersatzleute vorhanden. Unser Vorschlagbrächte also keine Veränderung im Betriebsablauf. Der AG lehnt dies mit der Begründung es wäre nicht gesetzesnah ab. Erklärt aber "gesetzesnah" nicht weiter. Müssen wir den zwei komplett Freistellungen zustimmen , oder besteht doch die Möglichkeit die halbierung zu bekommen? Gruß sielberpfeil

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Community-Antworten (5)

P
pirat

12.08.2007 um 15:04 Uhr

"sielberpfeil lies mal..

http://www.verdi-bub.de/basisinformationen/betriebsratsarbeit/vollfreistellung

es gibt die Möglichkeit einer gesplitteten Freistellung, muß beprüft und mit dem AG verhandelt werden. Wenn es Sinnvoll ist.

M
Mona-Lisa

12.08.2007 um 15:12 Uhr

@pirat, ob es sinnvoll ist, entscheidet nur der BR! Auch wenn der AG meint, etwas gegen eine Splittung der Freistellungen zu haben, kann das dem Gremium völlig wurscht sein. Der AG hat ja die Möglichkeit, binnen 2 Wochen ein Veto einzulegen....

C
Casanova

12.08.2007 um 15:47 Uhr

Mona,

habe er gesagt daß es nicht sinnvoll ist?

"Das Banale braucht man nicht zu schälen."

M
Mona-Lisa

12.08.2007 um 16:12 Uhr

@pirat, du Freibeuter auf dem Seelenverkäufer! fragte sielberpfeil nicht, ob sein Gremium den vollen Freistellungen zustimmen muss? Allein schon aus der Fragestellung lässt sich erkennen, dass der AG "diktieren" will!

"....Der AG braucht den Freistellungsbeschluss des BR nur insoweit anzugreifen, als er ihn sachlich nicht für vertretbar ansieht. Er kann sich deshalb darauf beschränken, die ESt. wegen der Freistellung eines einzelnen BR-Mitglieds anzurufen (Fitting, Rn. 64; GK-Weber, Rn. 61; HSWG, Rn. 39; Richardi-Thüsing, Rn. 33)...." § 38 BetrVG DKK, III. Entscheidung über Freistellungen, RN. 47

Übrigens, du wiederholst dich... :-)))

S
sielberpfeil

12.08.2007 um 20:11 Uhr

Dank an Pirat und Mona-Lisa.

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