Erstellt am 10.08.2007 um 15:54 Uhr von elmer j.fudd
Nach einer gewissen Zeitspanne entsteht doch eine betriebliche Übung, da mußt Du für so einen Fall mal die Kommentare wälzen.
Wie werden die Überstunden denn sonst verrechnet? In Freizeit? Wenn kein finanzieller Schaden entstanden ist . . .
Wobei man natürlich prüfen muß, wie es bei den anderen Kollegen aussieht, Stichwort Gleichbehandlung.
Erstellt am 10.08.2007 um 16:34 Uhr von pirat
@Jost1
Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge
Zuviel gezahlte Bezüge sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Verpflichtung zur Herausgabe bei ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückzuzahlen. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat. Der Anspruch auf Rückzahlung bleibt jedoch bestehen, wenn der Arbeitnehmer den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit der Zahlungsgrundlage kannte oder nachträglich erfuhr.
Erstellt am 10.08.2007 um 16:56 Uhr von Catweazle
Jost1,
habt ihr einen TV? Das kann auch im AV oder in einer BV vereinbart sein. Das Zauberwort heißt Ausschlussfrist.