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Wiederholtes Mitteilungsversäumnis der Geschäftsleitung (z.B. bei Einstellung) - Wie verhalten wir uns jetzt?

M
majojon
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir brauchen dringend Euren Rat! Die Geschäftsleitung hat einen Praktikanten für einen Monat eingestellt und uns nichts davon gesagt. Dann bekam dieser einen Jahresvertrag und auch hier kam keinerlei Information. Wir wurden von den Kollegen der entsprechenden Abteilung darüber unterrichtet. Den Geschäftsführer darauf angesprochen tat er es als Lapalie ab und darüber müßte er uns nun wirklich nicht informieren. Den Vertragsabschluß räumte er als Versäumnis ein und gelobte Besserung. Nun wurde eine Abteilung personell neu organisiert und wir wußten wieder nichts davon. Ein Abteilungsleiter wurde (mit seinem Einverständnis aus gesundheitlichen Gründen) abgesetzt und es gibt auch einen neuen Schichtführer (keine Neueinstellung). Mußten wir darüber nicht informiert werden? Wie verhalten wir uns jetzt?

Vielen Dank im voraus majojon.

5.05107

Community-Antworten (7)

O
omit

09.08.2007 um 19:47 Uhr

Hallo schreibt ein Brief wie folgt an die GF.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großem Bedauern musste der Betriebsrat feststellen das Sie ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates ............. eingestellt haben.

Sie wissen ja, gem. §99 Betr.VG i.v. mit §14 (3) Satz 1 AÜG haben Sie den Betriebsrat zu beteiligen und fordern Sie auf dieses einzuhalten. Aus Sicht des Betriebsrates ist dadurch die Vertrauensvolle Zusammenarbeit (§2 Betr.VG ) zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung sehr getrübt. Sollten Sie auch in Zukunft die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates missachten und gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen sieht sich der Betriebsrat gezwungen gem. §23 (3) gegen Sie eine Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. Was nicht in unserem Interesse liegt.

GruB

K
Kölner

09.08.2007 um 19:48 Uhr

@omit Geht es hier um das AÜG? Eher ist § 101 BetrVG einschlägig...

O
omit

09.08.2007 um 19:52 Uhr

Hallo Kölner, bin mir echt sicher das das so stimmt.

DAH
Der alte Heini

10.08.2007 um 00:13 Uhr

Der BR kann in der genannten Angelegenheit nach § 23 Abs.3 BetrVG oder § 101 BetrVG gegen den AG vorgehen. Es kommt darauf an was der Betriebsrat erreichen will.

K
Kölner

10.08.2007 um 00:16 Uhr

@Timo Überlege doch bitte mal, warum das hier nicht zutreffen kann...

EJ
elmer j.fudd

10.08.2007 um 18:08 Uhr

Hallo Timo! Bei uns läuft das seit Monaten so, viele personelle Maßnahmen ohne Beteiligung des BR. Wollten nach § 23 vorgehen, aber unser Anwalt meinte, es ginge vor Gericht nicht durch. Rückgängig machen ging bei uns nicht, da viele Maßnahmen bereits wieder vorbei waren. Wollten nur den Verstoß nach § 23 feststellen lassen, damit mal klar wird, was der AG darf und was nicht. Anwalt hat davon abgeraten. Ganz wichtig: immer alles gut dokumentieren und nachweisen, daß man den AG schriftlich auf Mißstände hingewiesen hat. Gruß, elmer.

W
Waschbär

10.08.2007 um 18:17 Uhr

j.fudd

Dein Anwalt hat ja , recht , aber irgendwann muss auch cdem AG klar gemacht werden , was sein Verhalten nach sich zieht . Wer Schreibt der Bleibt, bei dieser art, allerdings nur 4 Jahre (BR Amtszeit , da die Belegschaft bald die hilflosigkeit vom BR merkt ) ausser der BR betreibt eine gute Öffentlichkeitsarbeit .... das ist sogar Seminar Thema im August

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