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Anrecht auf eigene Exemplare der einschlägigen Kommentare für BRV?

C
chefbaer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo.

Ich bin seit 31.07. stv. BR-Vorsitzender. Ich will mich so schnell wie möglich in die Materie reinarbeiten (bin zum ersten Mal BR).

Habe ich Anspruch auf eigene Exemplare der aktuellen einschlägigen Handbücher/Kommentare (Fitting usw.)?

Oder reicht es, wenn im BR-Büro je ein Exemplar vorhanden ist?

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Community-Antworten (3)

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Mona-Lisa

09.08.2007 um 09:28 Uhr

@chefbaer, unabhängig von der Grösse (?) eures Betriebsrats steht dir keine "doppelte Version" der Fachliteratur zu.... Wenn du dich so schnell wie möglich in die Materie einarbeiten willst, gehört dazu aber vorrangig eine erste Schulung des BetrVG!

Viel Glück und ein dickes Fell!

H
HF

09.08.2007 um 09:36 Uhr

@Mona-Lisa, das stimmt nicht so ganz was du da sagst.

"Arbeits- und sozialrechtliche Gesetzestexte und Gesetzessammlungen Hierunter fallen Einzelausgaben bzw. Text-sammlungen der wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Gesetze wie z.B. BetrVG, ArbGG, KSchG, SchwbG, JArbSchG, MuSchG, BUrlG, GewO, EFzG, AZG (vollständige Aufzählung vgl. Fitting 20. Auflage 2000 § 40 Rn. 92). Dazu zählt z.B. von Kittner der Band "Arbeits- und Sozialordnung", die dtv-Sammlung "Arbeitsgesetze" und die "Kündigungsvorschriften im Arbeitsrecht" von v.Hoyningen-Huene.

Der 7. Senat des BAG hat entschieden, dass jedes Mitglied des Gremiums Anspruch auf eine solche Textsammlung hat (BAG vom 24.01.1996 - 7 ABR 22/95)."

dieses kann ich euch auch nur nahe legen, jeder muss selbständig in Literatur lesen und sich weiterbilden können und nicht 2-3 lesen zusammen das BetrVG ;)

M
Mona-Lisa

09.08.2007 um 10:00 Uhr

@HF, stand das "...stv...." vorher auch schon in der Frage? Wenn ja, werd ich mein Monokel mal einer gründlichen Reinigung unterziehen.... ;-))

@chefbaer, dann hat "HF" nicht unrecht mit seinem Einwand. Ist eine beliebte Aussage der AG's, dass ja Fachliteratur jedem BR im BR-Büro zur Verfügung steht und dort studiert werden kann....

ergänzend zu "HF", nachzulesen im § 40 BetrVG - III. Sachaufwand und Büropersonal DKK, RN. 112 ff

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