GesBR - Wer ist Rechtsnachfolger für alte BVs aus der Zeit, bevor es einen GesBR gab
Hallo, wir sind ein Unternehmen, das jahrelang einen einzigen Betriebsrat hatte. Eine Abteilung des Unternehmens hat eine komplett eigene Organisation (eigene Buchhaltung, eigene IT, eigene Leitung) und eigene Technik. Das komplette Unternehmen ist vor zwei Jahren von einem anderen Unternehmen übernommen worden. Daraufhin hat die eine, oben beschriebene Abteilung einen eigenen Betriebsrat gegründet (dessen Vorsitzender ich bin). Jetzt gibt es zwei Betriebsräte und einen GesBR im Unternehmen. Die alten Betriebsvereinbarungen sind von dem einen, für alle agierenden Betriebsrat abgeschlossen worden und gelten auch für alle Betriebe weiter. Wenn der AG jetzt eine BV kündigt, geht die Kündigung an den größeren der beiden BRs (nicht an den Gesamt-BR), mit der Begründung, dass das ja auch damals der Vertragspartner gewesen sei. Unserer Meinung nach ist der GesBR der Rechtsnachfolger des einen alten BRs. Wenn bei uns nicht gekündigt wird, brauchen und können wir gar keine neue BV abschließen. Frage: Wer ist der Ansprechpartner (Rechtsnachfolger) für alte BVs (Kündigung)? Gibt es dafür Gesetzes-Kommentare oder Urteile und wenn ja, wo? Vielen Dank!
Community-Antworten (1)
11.07.2007 um 15:40 Uhr
Es gab bei Euch also eine betriebsverfassungsrechtliche Betriebsspaltung in zwei Teilbetriebe, die jeweils einen eigenen Betriebsrat gewählt haben. Zu den BVs sagt der Kommentar: "Bei einer Betriebsspaltung in zwei oder mehrere neue Betriebe gelten die in dem Ursprungsbetrieb bestehenden BV in den neuen Betrieben weiter." (Fitting §77 Rn 165) "Wird der übernommene Betriebsteil vom Erwerber als selbständiger Betrieb (sei es auch nur kraft der Fiktion des §4) fortgeführt, gelten die BV des Ursprungsbetriebes auch für den veräußerten Betriebsteil so lange fort, bis sie durch eine andere BV abgelöst werden" (Fitting §77 Rn 174) Es gibt also zwei Rechtsnachfolger für die BV: Die beiden Standort-BR. Der ArbGeb muss also bei beiden BR kündigen. Eine andere Variante ist, dass beide Standort-BR den GBR nach §50(2) BetrVG mit dem Abschluss einer GesBV beauftragen. Dann endet die Gültigkeit der lokalen BV mit Inkrafttreten der GesBV. Ohne das Mandat beider BR ist der GBR offensichtlich unzuständig, da die Angelegenheit in den Teilbetrieben geregelt werden konnte (es existiert(e) ja eine BV in jedem der Teilbetriebe!) und damit §50(1) BetrVG nicht greift.
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