Erstellt am 08.08.2007 um 10:37 Uhr von Kölner
Erstellt am 08.08.2007 um 11:22 Uhr von Der-Orion
Hi Danny,
schau mal ins "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer" (Bundesurlaubsgesetz)
§ 5 Teilurlaub
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
§ 13 Unabdingbarkeit (Regelung durch Tarifvertrag)
Das Gesetz findest Du hier: www(.)gesetzeiminternet(.)de
Gruß
Der-Orion
Erstellt am 08.08.2007 um 11:56 Uhr von Danny
Hallo Kölner,
wir haben keinen tarifvertrag
schöne Grüße
Erstellt am 08.08.2007 um 12:09 Uhr von Robin H
Danny,
hat er den Urlaub denn schon genommen?
Erstellt am 08.08.2007 um 12:09 Uhr von biberrat
Hallo Danny,
dann gilt für euch das BUrlG.§ 5 Teilurlaub.
Gruss
Biberrat
Erstellt am 08.08.2007 um 13:02 Uhr von Lotte
biberrat,
sorry wenn ich widerspreche:
Der §5 gilt nur, wenn die Kündigung bis zum 30.06. erfolgt! Danach hat man ohne TV Anspruch auf vollen Jahresurlaub.
Aber: Der Hinweis von Orion auf §6 ist wichtig. Wenn ich auch beim neuen AG in diesem Jahr noch Urlaub nehmen möchte, sollte ich nicht beim alten AG vollen Urlaubsanspruch geltend machen.
Falls der neue AG allerdings auf das halbe Jahr Wartezeit besteht, sollte ich beim alten AG den Anspruch geltend machen.
Eventuell gilt dann §7 Abs.4 BUrlG
Erstellt am 08.08.2007 um 14:12 Uhr von biberrat
Danke Lotte,nach jetzt mehrmaligem Lesen einschlägiger Kommentare
hab ich es begriffen.
Mir war nur nicht so ganz klar, warum AN nach der Wartezeit z.B. dann
30 Tage Urlaub nehmen können, obwohl sie anschliessend ausscheiden
Vollen Jahresurlaub aber nicht volles Jahr gearbeitet.
Wenn Du jahrelang nur den TV anwendest(Zwölftelregelung)
entgehen Dir schon mal die Grundlagen.
Danke für die Aufklärung.
Biberrat