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Wegezeit - was ist zumutbar?

E
enes
Jan 2018 bearbeitet

Guten morgen! kann mir jemand schreiben,wo ich etwas zu den zumutbaren wegezeiten finde ? ich danke euch schon im vorraus enes.

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Community-Antworten (5)

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hans

06.08.2007 um 12:56 Uhr

Hallo Enes,

was meinst Du mit "zumutbaren Wegezeiten"?

Ob es zumutbar ist, einen bestimmten Weg zur Arbeit zurückzulegen? Standortverlegung? Direktionsrecht?

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enes

06.08.2007 um 13:15 Uhr

Nein wir sind in ganz NRW vorhanden und hin und wieder müssen MA Krankenvertretung oder Urlabvertretung machen. ich wollte wissen welche entferung muss der Kollege höchstenz aufsich nehmen. was ist zumutbar oder wo kann ich etwas dazu finden. ich selber schaue gerade ins SGB und hoffe !!!!!!!!!!! Gruss enes

P
paula

06.08.2007 um 15:35 Uhr

Was haben denn die MA für Arbeitsverträge? Gibt es dort Versetzungsklauseln? Wenn es entsprechende Klauseln gibt ist es denkbar, dass sogar eine deutschlandweite Einsetzbarkeit denkbar ist.

Aber bitte nicht das MBR bei Versetzung vergessen. Je nach Sachverhalt seid hier in der Uhr!

H
hans

06.08.2007 um 15:43 Uhr

Hallo Enes,

ich vermute mal, dass ihr Vertretung am Patiente/Kunden macht?

Das wäre nämlich zu unterscheiden, ob ihr "Aussendienstler" sein oder "Innendienstler". Wenn "Aussendienstler" und Du fährt zu einem "Kunden" (welcher eigendlich von einem Kollegen betreut würde), ist die Fahrzeit Arbeitszeit. Bis du hauptsächlich in der Firma beschäftigt, ist Fahrtzeit =/= Arbeitzeit.

Für ersten Fall ergibt sich, dass die Zumutung spätestens da anfängt, wo die maximale Arbeitszeit nach ArbZG anfängt (und IMHO wenn die Fahrzeit > Tätigkeitszeit ist)

Über eine konkrete km-Angabe kann ich Dir aber auch nix sagen.

W
Werner

06.08.2007 um 16:47 Uhr

Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (statt aller BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Wegezeit, vgl. ferner Zmarzlik/Anzinger Arbeitszeitgesetz, 1995, § 2 Rdnz. 11 m.w.N.), daß Wegezeiten des Arbeitnehmers von der Arbeitsstätte zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz regelmäßig als Arbeitszeit zu vergüten sind, sofern nichts anderes vereinbart oder gesetzlich zulässig bestimmt ist. Dabei spricht - so das Bundesarbeitsgericht - eine Vermutung dafür, daß ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses wesentliche Dienstleistungen und damit auch Wegezeiten nennenswerter Art zu außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplätzen nur gegen Entgelt erbringt (so bereits unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 07.05.1962 AP Nr. 62 zu § 65 HGB).

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