Erstellt am 29.01.2018 um 11:48 Uhr von Pjöööng
Üblicherweise ist es die NOTWENDIGE Zeit die vergütet wird. Darunter fällt grundsätzlich auch die Wegezeit, da der AN auch nicht arbeiten kann wenn er den Weg zum Arzt zurücklegt.
Ausnahmen davon kann es natürlich geben. Z.B. dann wenn der AN aus Flensburg unbedingt von dem Zahnarzt in Oberammergau behandelt werden will.
Das gilt natürlich immer nur für die Zeit die unvermeidbar in die Arbeitszeit fällt.
Erstellt am 29.01.2018 um 11:51 Uhr von kessealex
Vielen Dank für deine schnelle Antwort. Leider reicht das dem AG so nicht. Er braucht BEWEISE. :-) Es muss doch Urteile geben.
Erstellt am 29.01.2018 um 12:34 Uhr von kratzbürste
Empfehle ihm die Adresse eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, bei dem er sich schlau machen kann. Es ist nicht Aufgabe des BR den AG zu schulen - und das würde ich ihm auch so sagen.
Erstellt am 29.01.2018 um 13:18 Uhr von Challenger
Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung (§ 616 BGB) - Marc ...
www.pondelik.de/entgeltfortzahlung-bei-persoenlicher-verhinderung-§-616-bgb/
27.02.2017 - 616 BGB sieht vor, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch bezahlten Sonderurlaub hat, wenn er die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
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1. Persönliche Verhinderung
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Eine persönliche Verhinderung wird hingegen in folgenden Fällen angenommen:
Erkrankung naher Angehöriger
Pflege naher Angehöriger
Ereignisse im Familien- und Verwandtenkreis
Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten (Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter, Ladung als Zeuge etc.)
Sonstige Fälle (Umzug, Arztbesuche, Einbruch, Brand, …)
Erstellt am 29.01.2018 um 13:27 Uhr von Pjöööng
kratzbürste, warum sollte sich der Arbeitgeber "schlau machen" wollen? Er zahlt einfach nicht und fertig.
Challenger, Du hast offensichtlich überlesen dass ein Tarifvertrag Anwendung findet.
Erstellt am 29.01.2018 um 16:03 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng :
Challenger, Du hast offensichtlich überlesen dass ein Tarifvertrag Anwendung findet.
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Stimmt auffallend. Allerdings glaube ich jedoch nicht, dass ein TV die Regelung des §616 BGB nicht ohne weiteres verdrängen kann. Oder ich habe was übersehen ? § 616 BGB
enthält jedenfalls keine Tariföffnungsklausel.
§ 616 BGB - Vorübergehende Verhinderung -
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Erstellt am 29.01.2018 um 16:15 Uhr von Pjöööng
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/entgeltfortzahlung-bei-persoenlicher-verhinderung-16-abdingbarkeit-des-616-bgb_idesk_PI10413_HI570129.html
Erstellt am 29.01.2018 um 16:30 Uhr von Challenger
Okay Pjöööng. Jetzt kommt es nur noch darauf an,ob der Manteltarifvertrag IGM und/oder Arbeitsvertrag §616 BGB auch tatsäcklich ausschließt oder einschränkt
Erstellt am 29.01.2018 um 17:05 Uhr von Pjöööng
Es würde mich sehr erstaunen wenn dem nicht so wäre.
In BaWü ist es beispieösweise der Fall. kesselalex ist aber offensichtlich aus einem anderen Tarifgebiet.
Erstellt am 30.01.2018 um 11:19 Uhr von paula
Tja das BGB ist halt etwas älter und daher sollte man sich da schon etwas auskennen bevor man die Reden schwingt ;)
@ kessealex schon mal die GEW angerufen? die sollten doch ihre eigenen Regeln am Besten kennen und ggf. wissen ob es Entscheidungen dazu gibt.
Erstellt am 30.01.2018 um 11:24 Uhr von kessealex
Wir haben am 06.02. einen Termin bei der IG Metall. Würde euch danach das Ergebnis schreiben. Ich merke ja, dass es hier noch Redebedarf gibt. :-)