Erstellt am 05.08.2007 um 14:20 Uhr von amazing
@ Biber
bei Einstellungen / Versetzungen hat der BR gem. § 99 BetrVG MBR.
Weigert sich der AG wiederholt das MBR des BR zu beachten und entsprechend zu agieren, hilft hier
§ 101 BetrVG Zwangsgeld
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
Zu Deinem Problem mit der BV äußere ich mich gleich nochmal, falls nette und kompetente KollegenInnen hier nicht zuvor kommen ;-)
Erstellt am 05.08.2007 um 14:23 Uhr von Heinz
Hallo Biber,
wenn`s so ist, wie du`s schreibst, solltet Ihr der Empfehlung Eures Arbeitgebers folgen und ihn verklagen. Auf alle Fälle solltet Ihr die Gewerkschaft und einen Rechtsanwalt um Unterstützung bitten. Aber,- Ihr müsst Euch darüber im Klaren sein, dass dieser Weg lang und steinig sein wird. Aus eigener Erfahrung kann ich Dir berichten, dass der AG einzelne BR`s so unter Druck setzen wird, dass diese sich in psychologische Behandlung geben müssen. Lies mal das Buch von Helmut Naujoks " Kündigung der Unkündbaren" da sind einige Tips ( für AG`s) beschrieben, wie man BR`s und Schwerbehindertenvertretungen los wird. Macht nicht den Fehler wie wir,dass ihr anfangt Euer Tun zu rechtfertigen. Er wird u. U. versuchen, Eure mittlere Führungsebne gegen Euch in Position zu bringen und diese werden versuchen, die Belegschaft gegen Euch aufzuhetzen.
Erstellt am 05.08.2007 um 14:28 Uhr von pirat
Biber",
Grundlegend, scheint es zwischen Euch und Euerem AG, ein gewisses Kommunikationsproblem zu geben.
Die Fronten sind mittlerweile verhärtet, Einigung kann oftmals nur noch über eine Einigungsstelle erzielt werden.
Einigungsstelle anrufen, die nach § 76 Abs. 1
http://www.umsetzungsberatung.de/arbeitsrecht/einigungsstelle.php
Was sagt den Euere GEW dazu?
Erstellt am 05.08.2007 um 14:54 Uhr von Lotte
Biber,
vielleicht könntet Ihr mal langsam anfangen, Zähne zu zeigen, indem Ihr die Verhandlungen zur BV als gescheitert erklärt und einen (hieb- und stichfesten) Beschluss fasst, dass eine Einigungsstelle einberufen wird. (siehe §§ 76, 77, BetrVG)
Erstellt am 05.08.2007 um 15:40 Uhr von Der alte Heini
Der Biber,
es ist zwar Richtig, dass bei Missachtung des § 99 BetrVG der § 101 BetrVG zur Hilfe genommen werden kann, was aber wahrscheinlich eine höchst undankbare Reaktion bei der Belegschaft auslösen wird. Die meisten AN und auch die Betroffenen werden nicht verstehen das der Betriebsrat eingestellte Kollegen aus dem Betrieb rausklagt.
Mit Freuden wird der AG diese Kollegen auf Beschluss des ArbG nicht mehr beschäftigen, weil der BETRIEBSRAT die ja rausgeklagt hat. Nun noch ein paar passende Worte oder ein Rundschreiben des AG an die Belegschaft und der BR hat den Buhmann, den er so schnell nicht wieder los wird.
Erstellt am 05.08.2007 um 15:50 Uhr von amazing
@ alter Heini
wie soll dann der BR Deiner Meinung nach auf die Ignoranz des AG reagieren?
Gar nicht? Dann wird der AG künftig weiterhin Leute am BR vorbei einstellen.
Hier kann der BR durch eigene Aushänge die Situation erklären. Sicherlich ist die Situation sehr unglücklich für die unrechtmäßig eingestellten Mitarbeiter.
Nenne doch bitte für Biber praktikable Lösungen. Mich würden diese im Übrigen auch sehr interessieren.
Erstellt am 05.08.2007 um 16:08 Uhr von pirat
Ami,
eine öffentlichkeitswirksame Vorgehensweise,
ergänzende Hinweise an die Kollegen,
@1 § 101 BetrVG Zwangsgeld, gut Idee...
wären probate Mittel, das hätte @ 5 auch vorgeschlagen.
Mußt ihm nur Zeit lassen.
Erstellt am 05.08.2007 um 16:38 Uhr von Der alte Heini
Erst einmal sollte der BR dem AG die Möglichkeiten des BR vorführen und den gesamten § 87 BetrVG abarbeiten um die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte über den Abschluss von BV´s einfordern. Ganz besonders möchte ich dem BR in dem genannten § unter Abs.1 die Ziffern 2+3 ans Herz legen. Hier kann der BR richtig schön agieren, wenn er den seine Rechte strategisch richtig einsetzt.
Der AG wird sicherlich nicht den Forderungen des BR nicht nachkommen. Somit sollte der BR das Scheitern der Verhandlungen feststellen und die Einigungsstelle anrufen. Nun wird der AG die Einrichtung einer Einigungsstelle blockieren, somit hat der BR die Möglichkeit beim ArbG die Einrichtung einer Einigungsstelle zu beantragen und einsetzen zu lassen. Ist die Einigungsstelle rechtskräftig eingesetzt, so kann sie über den Einigungsstellenvorsitzenden, auch ohne zutun das AG aktiv werden.
Wenn der BR die ständige Missachtung des § 99 BetrVG durch den AG beweisen kann, bietet sich ein Verfahren gem. § 23 BetrVG an. Damit werden zwar nicht die eigenmächtigen personellen Maßnahmen des AG aus der Vergangenheit bearbeitet, sondern die Rechte des BR für die Zukunft gesichert. Wichtiger ist doch, dieses Problem generell und für die Zukunft zu lösen. Dafür erscheint der § 23 Abs. 3 BetrVG wesentlich besser geeignet.
Der Betriebsrat beantragt beim Arbeitsgericht,
dem Arbeitgeber unter Androhung eines Zwangsgeldes, welches in der Höhe vom Gericht festzusetzen ist, für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, künftig keine personellen Einzelmaßnahmen gem. § 99 BetrVG ohne Zustimmung des BR vorzunehmen.
Mit solch einem rechtskräftigen Beschluss, hat der BR den AG an der langen Leine und könnte bei jeder Zuwiderhandlung des AG, unter Vorlage der Beweise die Verhängung eines Zwangsgelds beim ArbG beantragen.
Das vorgehen gem. § 23 BetrVG ist dem BR nicht nur bei Verletzung seiner Rechte aus § 99 BetrVG zu empfehlen, sondern auch in anderen Fällen, wo es darum geht die Rechte des BR durchzusetzen. Der BR sollte immer darauf achten, auch wenn so ein Verfahren mit Hilfe eines RA betrieben wird, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht wird. Ansonsten hat der BR ein stumpfes Schwert.
Erstellt am 05.08.2007 um 22:22 Uhr von Hupfendudel
Hallo Biber,
unser ArbGeb ist leider genauso. Wir haben eine uns bekannt gewordene Überstundenanordnung als "Öffnungslasche" benutzt und dagegen - mit anwaltlicher Hilfe - eine einstweilige Verfügung beantragt. Seitdem werden wir bei Überstunden und auch bei Einstellungen informiert. Es geht zwar alles sehr schleppend (vor allem, wenn unserer Meinung nach nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden), aber es geht zumindest zaghaft los.
Laßt Euch durch Abmahnungen, Rügen und dergleichen nicht unterkriegen. Laßt das bloß nicht an Euch ran: einschüchtern, ist genau DAS, was erreicht werden soll. Denkt immer daran, wenn Ihr wirklich mal wegen einer ArbGeb-Reaktion schwach werdet!
Liebe Grüße Hupfendudel
Erstellt am 06.08.2007 um 00:35 Uhr von Der Biber
Hallo zusammen,
erst einmal allen Danke für Eure Antworten
alter Heini,
genau das ist der Punkt, der Ag hetzt sowieso schon die Belegschaft gegen uns auf (z.B.: alles was der BR macht schadet euch und gefährdet eure Arbeitsplätze). Wenn wir jetzt noch jemanden rausklagen, dann gute Nacht.
Da gefällt mir das mit dem § 23 schon besser, ist aber sicher nicht einfacher, was für Beweise müssen wir haben damit ein Verfahren nach § 99 Aussicht auf Erfolg hat?
Lotte,
das mit dem Zähnezeigen probieren wir ja grade, das mit der Einigungsstelle haben wir ihm schon angekündigt - wie muß denn so ein "hieb- und Stichfester Beschluss" aussehen?? Wir hatten bisher erst einen Verhandlumgstermin zur BV-Arbeitszeit, in dem er uns erklärt hat wie er die BV gerne hätte wenn wir denn schon eine wollen, und unseren Entwurf hat er kategorisch abgelehnt. Kann man denn schon nach der ersten Runde das Scheitern erklären und die Einigungsstelle anrufen??
pirat,
Kommunikationsproblem ist gut, wir reden schon noch miteinander, nur sprechen wir verschiedene Sprachen - wir Arbeitnehmerisch, und der AG Unternehmerisch - wir verstehen ihn, aber er tut so als würde er uns nicht verstehen.
Hupfendudel,
es ist nicht leicht so was nicht an sich ran zu lassen, ich sitze oft noch zu Hause da und denke darüber nach was wir als nächstes tun oder lassen sollten. Aber trotzdem
danke für die aufbauenden Worte.
Erstellt am 06.08.2007 um 17:45 Uhr von Lotte
Biber,
wenn der AG nicht verhandlungsbereit ist, kann m.E. schon ein Treffen genügen um die Verhandlungen als gescheitert zu erklären. Habt Ihr Kontakt zur Gewerkschaft? Die müssten sich mit Einigungsstellen gut auskennen, da häufig GEW Sekretäre Beisitzer in den Einigungsstellen sind.
Hier nun der Beschluss (hab ihn nicht im Internet gefunden, also erwarte ich ein virtuelles Blümchen für das Tippen ;-)) )
Beschluss
zur Anrufung und Einrichtung einer Einigungsstelle in der Angelegenheit:
Abschluss einer Betriebsvereinbarung....
a) In der oben genannten Angelegenheit sind die Verhandlungen mit dem AG gescheitert
b) Bei der Angelegenheit handelt es sich um einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 (oder 3) BetrVG
c) Die Angelegenheit soll durch eine Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG entschieden werden
d) Als Vorsitzender der Einigungsstelle wird (z.B.) der Präsident des Landesarbeitsgerichts Bremen, Herr M. B, Parkallee 79, 28209 Bremen, vorgeschlagen.
e) Die Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle soll je Partei 3 Beisitzer betragen.
f) Dem Arbeitgeber wird eine Frist von 7 Tagen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Betriebsratsbeschluss eingeräumt, innerhalb derer er aufgefordert wird, sich zu dem im Betriebsratsbeschluss unterbreiteten Vorschlägen zur Person des Vorsitzenden und der Zahl der Beisitzer je Partei zu äußern.
g) Im Falle der Ablehnung der im Betriebsratsbeschluss unterbreiteten Vorschläge oder der Nichtäußerung innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist, wird die Einsetzung der Einigungsstelle in der oben genannten Angelegenheit beim Arbeitsgericht beantragt.
h) Mit der Einleitung und Durchführung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens auf Kosten des Arbeitgebers wird Frau/Herr RechtsanwältIn ... beauftragt.
i) Der Betriebsratsbeschluss wird dem Arbeitgeber schriftlich zugestellt am ...
JA:
NEIN:
ENTHALTUNGEN:
Natürlich stellt Ihr dem AG den Beschluss ohne genaues Abstimmungsergebnis zu.
Und natürlich habe ich mir das nicht ausgedacht, sondern die Akademie für Arbeit und Politik an der UNI Bremen.
Aber nun tun meine zwei Finger weh ;-)
Liebe Grüße
Erstellt am 06.08.2007 um 21:31 Uhr von Der alte Heini
Wenn der Arbeitgeber bei Verhandlungen für eine BV in keinster Weise auf die Vorschläge des BR eingeht, sollte der BR die Verhandlungen für gescheitert erklären und das ganze pro zedre wie ja schon genannt, für die Errichtung einer Einigungsstelle abarbeiten.
In euren Fall würden die Beweise für ein Verfahren gem. §23 BetrVG die ohne Beteiligung des BR eingestellten neuen Mitarbeiter sein.
In der Begründung der Klage könnte es in etwa so stehen,
der Betriebsrat hat am xx.xx.xxxx durch Zufall festgestellt, das der Mitarbeiter XY schon seit dem xx.xx.xxxx in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt ist. usw., usw,usw. Weist darauf hin, das der BR den AG schon mehrfach auf grund der nicht Beachtung des §99 BetrVG gerügt hat. Auch sollte die Antwort des AG unbedingt dem ArbG mitgeteilt werden.
Die genannten Eingestellten sollten zur Bestätigung des BR, als Zeuge dem ArbG zum laden vorgeschlagen werden.
Erstellt am 06.08.2007 um 22:52 Uhr von Der Biber
Lotte,
der virtuelle Blumenstrauß ist redlich verdient - danke.
alter Heini,
verstehe ich das richtig, wir hätten den AG schon öfter mal schriftlich "rügen" müssen, so in der Art: wenn du uns in Zukunft nicht unterrichtest, dann werden wir beim Arbeitsgericht ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 beantragen??
Wir haben das bisher nur einmal schriftlich getan, und da haben wir auch nicht mit Gericht gedroht, sondern mit Zustimmungsverweigerung für den Fall das er nicht informiert.
Erstellt am 11.08.2007 um 21:01 Uhr von Der alte Heini
Um ein erfolgreiches Verfahren gem.§ 23 Abs.3 BetrVG gegen den Arbeitgeber zu betreiben, empfehle ich unbedingt mehrere schriftliche Rügen mit entsprechender Androhung der Konsequenzen als Beweis dem Arbeitsgericht vorzulegen.
Es sollten mehrere Verstöße sein, da das Gesetz von "groben Verstößen" spricht.
Die Rügen sollten schriftlich mit der Androhung sein, das auch ein phantasievoller AG sich nicht rausreden kann und der Verstoß eindeutig ist.
Dem Arbeitgeber unbedingt zeigen das es ein BR gibt und der "Bock jetzt fett ist".
Fordert eure Rechte aus dem § 87 BetrVG ein. Mault der AG, sagt ihm, der BR hat es lange genug im guten Versucht. Nachstehendes empfehle ich hier im Forum immer wieder, da diese Vorgehensweise ein vorzügliches Instrument ist um dem AG zu zeigen, dass der BR noch "lebt".
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen.
Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber rechtzeitig für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Überstunden) zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
Mit o.g. Betriebsvereinbarung hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte mitzubestimmen. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte einzuklagen. Dieses sollte dann mit § 23 Abs.3 BetrVG geschehen.
Verweigert der AG diese BV, bestreitet er die Mitbestimmungsrechte des BR oder äußert er sich überhaupt nicht oder werdet ihr über den Inhalt der BV nicht einig, sollte der BR dem AG mitteilen, dass der BR die Verhandlungen als gescheitert sieht und als nächsten Schritt die Einigungsstelle anrufen wird.
Dann verlangt ihr vom AG die Nennung seiner Einigungsstellenbeisitzer, so wie ein Vorschlag für einen Vorsitzenden der Einigungsstelle. Der Vorsitzende sollte in der Regel ein Arbeitsrichter sein.
Für die Einigungsstelle sollte der BR ein Fachanwalt oder die Gewerkschaft hinzuziehen. Alles weiter sollte dann mit dem "Fachmann" besprochen werden.
Na dann man viel Spaß!!!