Erstellt am 05.08.2007 um 09:28 Uhr von pirat
"Medusa"
Tendenzbetrieb BetrVG in § 118 Abs. 1 oder Medienbetriebe Art. 5 Abs. 3 GG,
weil die Gesellschaft regelmäßig unmittel-. bar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient. ...
die neue Gesellschaft muß diese Kriterien auch erfüllen.
Was sagt den die GEW dazu?
Erstellt am 06.08.2007 um 13:29 Uhr von Medusa
Danke Pirat, aber der 118 BetrVG ist mir hinlänglich bekannt, die neue Gesellschaft wird diese Kriterien m.E. auch erfüllen, da sie -wie gesagt - das Kerngeschäft übernommen hat.
Die Frage ist, ob der Tendenzcharakter erneut gerichtlich festgestellt werden muß oder nicht.