Erstellt am 02.08.2007 um 21:57 Uhr von Der alte Heini
Thomash,
es würde mich wundern, wenn es so eine Regelung überhaupt gegeben hat.
Es sei denn, so etwas wurde mit TV oder BV vereinbart.
Arzttermine sind möglichst außerhalb der persönlichen Arbeitszeit zu legen.
Hat der Arbeitnehmer keinen Einfluß auf die Termingestaltung, liegt ein persönlicher Hinderungsgrund gem. § 616 BGB vor. Häufig sind dabei die Fälle, in denen der betreffende Arzt keine Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeiten anbietet oder die Behandlung zu einem vom Arzt festgelegten Termin stattfinden soll. In diesen Fällen muss das Gehalt für die ausgefallene Arbeitszeit gezahlt werden.
Erstellt am 03.08.2007 um 07:36 Uhr von ego112
Es würde mich doch sehr wundern, wenn der §616 BGB damit den Arztbesuch im allgemeinen gemeint hat. dieser § bezieht sich doch wohl eher auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sonst hätte mann sich die entsprechenden Regeln in BV´s oder TV`s sparen können. Möchte der AN seinen Lohn für die Ausfallzeit bekommen, muss er sich notfalls Arbeitsunfähig schreiben lassen für diese Zeit.
ego112
Erstellt am 03.08.2007 um 08:10 Uhr von Pirat
"Thomash"
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsrecht/meldung20050.html#
Die gesetzliche Regelung lässt einigen Raum für Interpretationen und damit für Konflikte. Sofern kein Tarifvertrag gilt, der diesen Punkt regelt, sollten Arztbesuche daher im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Erstellt am 03.08.2007 um 08:14 Uhr von pirat
Sonderurlaub nach § 616 BGB: Ja oder nein?
Anlass Recht auf Sonderurlaub?
Arztbesuch Nur wenn der Arztbesuch unaufschiebbar ist (z.B. wegen akuter Beschwerden) oder kein Termin außerhalb der Arbeitszeit möglich ist. Für Arztbesuche während der Gleitzeit brauchen Sie keine Zeitgutschrift zu geben (LAG Köln, 10.2.1993, 8 Sa 984/92)
Da lese ich Arztbesuch!
Erstellt am 03.08.2007 um 13:43 Uhr von Der alte Heini
gego112,
dann wundere dich man weiter.
Im übrigen hat kein User in seiner Antwort auf einen
"Arztbesuch im allgemeinen" hingewiesen.
Für deine Deutung der Sachlage,
"dieser § bezieht sich doch wohl eher auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall",
gibt es ein spezielles Gesetz, das nennt sich Entgeldfortzahlungsgesetz.
Für Arztbesuche, die aus WICHTIGEM Grund in der persönlichen Arbeitszeit stattfinden, ist der Lohn weiterzuzahlen. Hier greift unzweifelhaft § 616 BGB. Für den Weiterzahlungsanspruch benötigt der AN keine AU des Arztes.
Auch könnte §616 BGB bei nachstehenden Verhinderungen des AN greifen.
Beispiele:
Eigene Hochzeit, sowie die Hochzeit der Kinder
Goldene Hochzeit der Eltern
Niederkunft der Ehefrau
Todesfälle im Familienkreis
Umzug des Mitarbeiters
Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, zum Beispiel Tätigkeit als Schöffe bei Gericht
Wahrnehmung amtlicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Arbeitnehmers veranlasst wurden
Pflege naher Angehörigen - insbesondere ist hierbei der Anspruch auf Freistellung wegen Erkrankung des Kindes hervorzuheben.
Siehe auch:
www.arbeitsrecht.org/arbeitsrecht/meldung20050.html#
http://209.85.135.104/search?q=cache:tp1jvmaaQg0J:www.aachen.ihk.de/de/recht_steuern/download/kh_180.htm+%C2%A7+616+BGB&hl=de&ct=clnk&cd=7&gl=de
www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Lohnanspruch/laa07.htm
www.ra-nelles.de/arbeitsverhinderung.htm
Und Küsschen!
Erstellt am 03.08.2007 um 13:49 Uhr von packer
@ heini
well done :)
hab noch mal was dazu gefunden... nicht schlagen wegen copy and paste... hab aber grade nich viel zeit und vieleicht hats ein guten zweck :)
Nach LAG Köln 15.5.1996 steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht
nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber
die Arbeitnehmer im Hinblick auf einen etwaigen Entgeltfortzahlungsanspruch
veranlasst, sich im Falle eines Arztbesuches während
der Arbeitszeit die Notwendigkeit des Arztbesuches vom behandelnden
Arzt auf einem vom Arbeitgeber entwickelten Formular bescheinigen
zu lassen.
LAG Köln 15.5.1996 – 2 Ta BV 8/96
dagegen:
BAG 21.1.1997 – 1 ABR 53/96
Mitbestimmungsfrei sind nur arbeitsnotwendige Regelungen, die sich
unmittelbar oder mittelbar auf die Arbeitsleistung selbst beziehen.
Um solche geht es aber bei der umstrittenen Nachweisregelung
nicht. Indem der Arbeitgeber einen formularmäßigen Nachweis von
allen Arbeitnehmern fordert, hat er eine verbindliche betriebliche
Ordnung und damit einen Tatbestand geschaffen, der ein regelgerechtes
Verhalten der Arbeitnehmer verlangt. Das Mitbestimmungsrecht
ist hier auch nicht durch eine gesetzliche oder tarifliche Nachweisregelung
ausgeschlossen.
BAG 21.1.1997 – 1 ABR 53/96
Erstellt am 03.08.2007 um 14:46 Uhr von Der alte Heini
packer,
es geht hier wohl nicht um die Mitbestimmungsrechte des BR,
eher wohl um den gesetzlichen Anspruch eines Arbeitnehmers.
Auch die genannten Urteile verbieten doch nicht, das zB. die Frage der Arztbesuche während
der Arbeitszeit einvernehmlich in einem TV oder einer BV geregelt werden.
Es gab und gibt diverse TV in denen Arztbesuche oder auch
persönliche Behördengänge bei Besserstellung das AN geregelt sind.
Erstellt am 03.08.2007 um 14:52 Uhr von Immie
Erstellt am 06.08.2007 um 11:55 Uhr von packer
@ heini
genau... deswegen schrob ich auch den eingangssatz. und ob es nun um einen TV oder eine BV in der frage von tomash ging, entzieht sich meiner kristallkugel...
Erstellt am 06.08.2007 um 12:30 Uhr von waschbär
@ll, + Feini Heini und mich nicht Packer :-)
*Stammt von Ver.di ! Die mögen das wenn "einer" das unters Volk bringt !*
Hat der Arbeitnehmer das Recht, während der Arbeitszeit einen Arzt zu besuchen?
Es kommt auf die Dringlichkeit des Arztbesuches an. § 616 BGB bestimmt hierzu Folgendes: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."
Wichtig: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat also das Recht wenn die Dringlichkeit gegeben ist.
Wann muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen?
Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit weiterzuzahlen. Es muss ein Grund in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen.
Zunächst muss der Arbeitnehmer versuchen, einen Arzttermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist es dem Arbeitnehmer, z.B. wegen den Bedingungen der Arztpraxis nicht möglich, einen Behandlungstermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren, so muss der Arbeitgeber weiterzahlen, obwohl keine besondere Dringlichkeit der Behandlung besteht.
Wichtig: Auch in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, einen frühen oder späten Termin zu wählen, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zusätzlich belastet wird.
Was ist, wenn die Praxis einen Behandlungstermin in die Arbeitszeit legt?
Gibt der Arzt aus organisatorischen Gründen in seiner Praxis Behandlungszeiten vor, so hat der Arbeitgeber für diese Zeiten das Entgelt fortzuzahlen. Dies gilt z.B. für eine morgendliche Blutabnahme im nüchternen Zustand des Patienten.
Was gilt für Teilzeitkräfte?
Teilzeitkräfte haben nach Ansicht der Arbeitsgerichte auf Grund ihrer geringeren Arbeitszeit die Möglichkeit, ihre Arzttermine außerhalb ihrer Arbeitszeit zu legen. Aber auch hier sind Ausnahmen denkbar, wie z.B. bei einer ambulanten Spezialuntersuchung im Krankenhaus.
Wichtig: Es liegt also immer nur dann ein persönlicher Verhinderungsgrund vor, wenn der Arztbesuch zum jeweiligen Zeitpunkt medizinisch notwendig war, wie dies stets bei akuten Beschwerden der Fall ist (BAG v. 29.02.1984, AP Nr. 64 zu § 616 BGB).