Zitat caribeeean : Nun fängt die Degradierung an. In einer Mail schrieb er alle AL an, das Ich ab sofort nicht mehr mein Tagesgeschäft ausüben werde, sondern diverse Projektarbeiten bekomme mit Entzug Personalverantwortung. ..............
LAG Hamburg, Urteil vom 23.10.2013 - 6 Sa 29/13
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Januar 2013 – Az. 7 Ca 367/12 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten unwirksam ist, mit der der Klägerin folgende Aufgaben entzogen worden sind:
·Betreuung der Gesamtfirmenbuchhaltung·Betreuung der finanziellen Angelegenheiten der K.-eigenen Objekte inklusive O. L. (GmbH & Co. KG) einschließlich Darlehensverwaltung·Personalangelegenheiten·ständige Plausibilitätsberechnungen der Verwaltungsgebühren.Es wird festgestellt, dass der Entzug der Vorgesetztenfunktion für die Mitarbeiter T., G., H., K1 und W. unwirksam ist.
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Zitat caribeeean : Diese Mail ging an alle Verantwortlichen im Betrieb, aber nicht an dem Betriebsrat.
Der BR wurde demnach nicht an der Versetzung beteiligt.(?) Der AG wäre verpflichtet gewesen, den BR zu unterrichten und dessen Zustimmung zur Versetzung zu beantragen. Vergleich :
§ 99 BetrVG - Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen -
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ....................
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Da der AG die unterlassen hat, erfüllt er den Tatbestand der groben Verletzung gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz. Der BR kann deshalb beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Versetzungen ohne Beteiligung des BR durchzuführen. Vergleich :
§ 23:Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) ...........
(2) ...........
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
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Flankierend dazu kann der BR ein weiteres arbeitsgerichtliches Beschlussverfahre gegen den AG einleiten und beantragen, die ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführte Vesetzung aufzuheben. Vergleich :
§ 101:Zwangsgeld
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.