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Was bedeutet unverzüglich - bei vorläufiger Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme?

T
Tobi
Jan 2018 bearbeitet

Ich würde gern wissen wie das Wort "unverzüglich" im BetrVG aufzufassen ist. Im konkreten Fall geht es um die vorläufige Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme. §100 (2)2 besagt, dass der BR dem AG unverzüglich mitzuteilen hat wenn er die sachliche Dringlichkeit bestreitet.

Im konkreten Fall ist es erst 4 Tage nach Zugang der Erklärung möglich, eine ordentliche BR-Sitzung und somit Beschlussfassung abzuhalten. Ist das nun noch im Rahmen oder schon zu spät?

Tobi

6.368017

Community-Antworten (17)

A
amazing

01.08.2007 um 20:31 Uhr

Hört sich an, als ob ihr dieser personellen Maßnahme widersprechen wollt.

Laut Kommentierung gibt man dem BR 3 Tage Frist zu reagieren.

Ihr müsst also eine ausserordentliche Sitzung einberufen.

T
Tobi

01.08.2007 um 20:45 Uhr

wir müssen darüber beraten, ob die vorläufige durchführung der maßnahme sachlich begründet ist. die frühestmögliche sitzung wäre schon ein außerordentliche. wir haben probleme wegen krankheit und urlaub der br, bzw. ersatzmitglieder. deswegen würde ich gern wissen, ob 4 tage noch im rahmen sind. von drei tagen steht im gesetztestext nichts. unter unverzüglich verstehe ich "ohne verzögerung". aber wir verzögern ja nicht, wir können einfach nicht eher

A
amazing

01.08.2007 um 20:49 Uhr

Im Gesetzestext selbst steht es nicht, aber in der Kommetierung steht es näher erläutert.

Du hast doch eine aktuelle Ausgabe des BetrVG mit mind. Basiskommentar?

MF
Martin F

02.08.2007 um 00:19 Uhr

"Unverzüglich" heißt "ohne SCHULDHAFTES Zögern". Eine feste Frist ist damit nicht gegeben und wenn der Gesetzgeber diese gewollt hätte, dann hätte er sie so ins Gesetzbuch geschrieben. Die Rechtsprechung geht davon aus dass derjenige der unverzüglich zu reagieren hat sich noch nicht SCHULDHAFT verhält wenn er z.B. zuerst die Rechtslage überprüft. Häufig wird in diesen Fällen eine Reaktionszeit von einer Woche noch ohne weitere Prüfung von den Gerichten als "unverzüglich" betrachtet.

Wenn Ihr wegen Krankheit und Urlaub vorher keine beschlussfähige Sitzung abhalten könnt, dann könnt Ihr ja sowieso nicht vorher (bzw. ohne Beschluss) reagieren. Ich würde aber in jedem Falle empfehlen, die Gründe für diese Terminierung genau zu dokumentieren.

DAH
Der alte Heini

02.08.2007 um 00:57 Uhr

Das nicht abhalten einer Betriebsratssitzung aus den genannten Gründen (im Betrieb sein aber Arbeitsplatz nicht verlassen können), ist eindeutig eine schuldhafte Verzögerung.

Die Sitzung ist umgehend einzuberufen um das Thema abzuarbeiten, egal wie sich die Personalsituation im Betrieb darstellt. Wie der Arbeitgeber dann die Arbeit organisiert ist seine Sache.

MF
Martin F

02.08.2007 um 01:02 Uhr

"Das nicht abhalten einer Betriebsratssitzung aus den genannten Gründen (im Betrieb sein aber Arbeitsplatz nicht verlassen können), ist eindeutig eine schuldhafte Verzögerung.

Die Sitzung ist umgehend einzuberufen um das Thema abzuarbeiten, egal wie sich die Personalsituation im Betrieb darstellt. Wie der Arbeitgeber dann die Arbeit organisiert ist seine Sache."

Tobis Beitrag schon gelesen?

J
Jube

02.08.2007 um 11:31 Uhr

@ Tobi Es müssen ja nicht alle BRM zur Sitzung kommen, eine beschlussfähige Anzahl reicht auch für die Sondersitzung.

B
Bernd

02.08.2007 um 11:44 Uhr

Däubler betrachtet es noch als rechtzeitig wenn im Falle einer geschäftordnungsgemäßen wöchentlichen Sitzung auf der nächsten ordentlichen Sitzung entschieden wird.

T
Tobi

02.08.2007 um 17:26 Uhr

@der alte Heini: Wir können frühestens am Montag beschliessen, da es vorher gar nicht möglich ist. Es befindet sich nämlich lediglich ein BR-Mitglied im Betrieb in dieser Woche. Durch Urlaub und Krankheit befinden sich sämtliche BR-+ ersatzmitglieder nicht im Betrieb!!! Der einzige KANN NICHT beschliessen, selbst wenn er seinen Arbeitsplatz verlässt

Danke @Martin F Genauso habe ich das auch interpretiert. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Verzögern. Das ist in diesem Fall ja auch nicht gegeben

DAH
Der alte Heini

03.08.2007 um 02:24 Uhr

Tobi, würde den dem BR vom Gesetz vorgegebene Fristen in der Situation auch nicht greifen? Ich glaube doch. Die Fristen würden ablaufen. Hier hat der BR sich entsprechend zu organisieren. Kann er das nicht, hat er Pech gehabt.

MF
Martin F

03.08.2007 um 02:35 Uhr

@Alter Heini! Welche Fristen hat das gesetz denn vorgegeben?

DAH
Der alte Heini

03.08.2007 um 16:21 Uhr

Martin F, welche Fristen der Gesetzgeber dem BR vorgibt willst Du wissen. Mach dich selber schlau, oder meinst Du ich mache deine Schularbeiten. Schlau schreiben kann ich selber.

MF
Martin F

03.08.2007 um 16:36 Uhr

@Der alte Heini!

Bist ein ganz schlauer, was?

Von so jemandem wie Dir würde ich mir meine Schularbeiten sicherlich nicht machen lassen, wer schreibt schon beim Loser ab?

Schau doch selber mal ins Gesetz, dann wirst Du feststellen dass der gesetzgeber hierfür keine Frist festgelegt hat!

"Schlau" schreiben kannst Du tatsächlich, beim "schlau schreiben" gibt es aber ein heftiges Defizit!

DA
Düsseldorfer Alt

03.08.2007 um 16:42 Uhr

Martin F, warum gibt es dich eigentlich "nur" bei dieser Frage? Bist du für andere nicht zugelassen?

MF
Martin F

03.08.2007 um 16:58 Uhr

Düsseldorfer Alt, was hättest Du denn um 14:41 auf diese Frage geantwortet?

DA
Düsseldorfer Alt

03.08.2007 um 17:04 Uhr

Schlecht recherchiert, Frage nicht verstanden.

DAH
Der alte Heini

08.08.2007 um 00:01 Uhr

BAG vom 18.08.1982 – 7 AZR 437/80 (BetrVG)

Ist ein BR für die Dauer der Äußerungsfristen deshalb beschlussunfähig, i.S. des § 33 Abs.2, weil in dieser Zeit mehr als die Hälfte der BR-Mitglieder an der Amtsausübung verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden kann, so nimmt der Rest-BR in entsprechender Anwendung des § 22 das MBR wahr.

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