Erstellt am 15.03.2019 um 13:18 Uhr von BRHamburg
Der BRV bestimmt nicht welches BRM oder Ersatzmitglied zu welchem Seminar fährt. Der Kollege ist zur Sitzung zuladen, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist und er für diese Zeit nachrückt. Du bist nicht der Chef oder Vorgesetzte der Mitglieder des Gremiums.
Erstellt am 15.03.2019 um 13:27 Uhr von Catweazle
Jemand auszuschließen weil er eine andere Meinung hat? Wie krank ist das denn? Der Sinn einer BR-Sitzung ist, dass jeder einen Beitrag zu jedem TOP abgeben kann um das Gremium zu beeinflussen.
Erstellt am 15.03.2019 um 13:33 Uhr von celestro
"Jemand auszuschließen weil er eine andere Meinung hat? Wie krank ist das denn?"
Wie wäre es mal mit lesen und verstehen?
"ist das Ersatzmitglied während der Diskussion/Beschluss nicht auszuschließen (zur Vermeidung der Beeinflussung des Gremiums)?"
Wo steht da etwas von "will ausschließen, weil da jemand ne andere Meinung hat?
@BRV 2018-
Bei der Beratung / Abstimmung zu einer Seminarteilnahme darf das "betroffene" BRM anwesend sein und mitmachen (sofern dieses Ersatzmitglied in dem Moment aufgrund von Krankheit / Urlaub etc eines anderen BRM nachgerückt ist).
P.S. Ich würde wohl gegen eine Seminarteilnahme stimmen. Zwar ändert sich an den Gesetzen auch mal etwas, aber nicht so gravierend, das man 5 Jahre nach Arbeitsrecht 3 "schon" Grundlagen für Ersatzmitglieder machen müßte.
Erstellt am 15.03.2019 um 13:35 Uhr von HamburgerHecht
Hallo,
"Du" hast schonmal kein Ersatzmitglied sondern der Betriebsrat.
Und der Betriebsrat entscheidet nach Prüfung und Beratung gemeinsam, ob die Notwendigkeit gesehen wird Mitglied XYZ auf ein Seminar zu entsenden und trifft entsprechenden Beschluss.
Jemand im Betriebsrat auszuschließen (Was rechtlich ja schon mal gar nicht geht), weil die Person eventuell eine andere Meihnung hat als der Gottkönig BRV funktioniert wahrscheinlich auch nur in Nordkorea.
Vielleicht wäre es für dich nicht schlecht, ein entsprechendes Seminar zu besuchen, das die Aufgaben und Pflichten eines BRV erklärt.
Erstellt am 15.03.2019 um 13:37 Uhr von celestro
"Jemand im Betriebsrat auszuschließen (Was rechtlich ja schon mal gar nicht geht), weil die Person eventuell eine andere Meihnung hat als der Gottkönig BRV funktioniert wahrscheinlich auch nur in Nordkorea.
Vielleicht wäre es für dich nicht schlecht, ein entsprechendes Seminar zu besuchen, das die Aufgaben und Pflichten eines BRV erklärt."
Leute, lernt lesen!
Erstellt am 15.03.2019 um 13:53 Uhr von nicoline
*Kann der BRV im Vorfelde dieses Seminargesuch ablehnen*
NEIN!
*ist die Teilnahme im Gremium zu diskutieren/beschließen? *
JA!
*ist das Ersatzmitglied während der Diskussion/Beschluss nicht auszuschließen (zur Vermeidung der Beeinflussung des Gremiums)?*
Das Ersatzmitglied darf dann an der Diskussion teilnehmen, wenn es zu der entsprechenden Sitzung, in welcher dieses Thema behandelt werden soll, wegen der Verhinderung eines "ordentlichen BRM" zu laden ist. Jedes an dieser Sitzung teilnehmende BRM kann sich dann zu der Angelegenheit äußern.
Erstellt am 15.03.2019 um 14:00 Uhr von Kratzbürste
Wenn ein BRV eine derartige Frage stellt, sollte er froh sein, dass wenigstens Ersatzmitglieder versuchen ihr Fachwissen auf dem Laufenden zu halten- er sollte es auch tun.
Erstellt am 15.03.2019 um 15:15 Uhr von UdoWoe
Ein BRV hat alle Anfragen an das Gremium weiterzuleiten. Egal von wem oder was.
Wenn ein spezielles Seminar (hier wohl Arbeitsrecht) fünf Jahre zurück liegt, dann wäre es meiner Meinung nach wieder an der Zeit etwas für sein Wissen zu tun.
Ablehnen mit der Begründung er hat das Wissen, dies kann der BVR (nach meiner Meinung) nicht alleine.
Er, das Ersatzmitglied welches das Seminar wünscht ist auch nur bei der Abstimmung dabei, wenn ein ordentliches Mitglied des BR begründet nicht an der Sitzung teilnehmen kann.
Und wie Kratzbürste schon schreibt, wenn ein Ersatzmitglied sein Fachwissen auf dem laufende halten möchte, ihn einfach machen lassen.
Erstellt am 15.03.2019 um 18:03 Uhr von Moreno
Der BRV hat alle Anfragen an das Gremium weiter zu leiten....wo steht das denn?
Erstellt am 15.03.2019 um 18:42 Uhr von BR4life
mann kann das Ersatmitglied auch zu diskusion als Gast einladen(nur für dieses TOP) wenn es zur abstimmung kommt muss es die sitzung verlassen und kann danach nochmal rein kommen und der BR teilt im das ergebniss mit.
Erstellt am 15.03.2019 um 20:02 Uhr von nicoline
Erstellt am 15.03.2019 um 20:18 Uhr von basilica
"Hat das vom Betriebsrat ausgewählte Betriebsratsmitglied selbst Vorkenntnisse, zB durch den Besuch anderer Veranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG, durch die Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG oder einer sonstigen Veranstaltung, durch Eigenstudium oder eine frühere Tätigkeit bei einer Gewerkschaft, im Betriebsrat oder in anderen Gremien, kann es an der Erforderlichkeit einer (weiteren) Information über die Grundbegriffe des Arbeitsrechts fehlen. Zu den persönlichen Vorkenntnissen gehört auch das durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen."
BAG, Beschluss vom 19. 3. 2008 – 7 ABR 2/07
Gemäß Fitting (§ 30 BetrVG Rn 17) können von personellen Einzelmaßnahmen betroffene Kollegen zu einer BR-Sitzung zugeladen werden. Davon würde ich analog auch für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulung für ein Ersatzmitglied ausgehen.
Erstellt am 16.03.2019 um 12:29 Uhr von BrauseBär
"BR4life Geht's noch?"
@Nicoline
So ganz daneben liegend sehe ich BR4life denn doch nicht.
Da wir uns hier im Innenverhältnis eines BR befinden, kann zum Ende einer Sitzung durchaus ein TO sich mit der Frage von Seminarbesuchen der Ersatzmitglieder beschäftigen, zu dem diese dann unter Beachtung div. Kriterien auch eingeladen werden dürfen.
Sofern betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen und der AG hier auch im Rahmen des § 40 BetrVG nicht übermäßig belastet wird, steht dem eigentlich nichts im Wege.
Auch dem Grundsatz einer Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen wird so nicht verletzt.
Eine Analoge Anwendung des 99er wie von basilica hier vorgebracht, kann ich aufgrund des hier greifenden innenverhältnisses aber nicht sehen.
Erstellt am 16.03.2019 um 17:23 Uhr von BR4life
Erstellt am 18.03.2019 um 10:28 Uhr von BRV 2018-
@basilica: Du bist der/die Einzige die meine Frage verstanden hat. Offensichtlich habe ich nicht deutlich genug formuliert. Vielen Dank, so was in der Art meine ich auch irgendwo gelesen zu haben.
@ alle anderen: DANKE für euere Meinungen, ABER es geht nicht darum einem Ersatzmitlglied seinen Schulungsanspruch zu verweigern bzw. ihm das Erlangen von Kenntnissen zu verwehren, sondern um die Frage ob bei vorhandener Kenntnis überhaubt ein Schulungsanspruch nach §37 Abs. 6 BetrVG besteht. Denn die GL muss eine Seminar nur akzeptieren (bezahlen) wenn die Voraussetzung nach §37 Abs. 6 BetrVG (... soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des BR erforderlich sind ...) erfüllt ist. Beschließt der BR das "Grundlagen" Seminar für das jetzige Ersatzmitgliedes (vorher Vorsitzender) trotz weitreichender Kenntnise, ist eine Diskussion mit der GL unausweichlich. Der BR hätte m. E. hier keine wirklichen Argumente das Seminar gegen den Willen der GL (und dann beim Arbeitsgericht) "durchzudrücken". Was bleibt am Ende des Tages? Verbrante Erde; also eine unnötige Missstimmung zwischen GL und BR. Womöglich ein taktisches Vorgehen des ehemaligen Vorsitzenden und jetzigen Ersatzmitgliedes. Ich sehe eine meiner Aufgaben darin, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen GL und BR aufrecht zu halten (und damit meine ich nicht einen Schmusekurs einzuschlagen). Dieses wird mir mit solchen Aktionen jedoch deutlich erschwert.
Beste Grüße