Erstellt am 15.03.2019 um 10:05 Uhr von celestro
der BR hat einen recht weiten Beurteilungsspielraum (was nötig ist und was nicht). Ich persönlich sehe da keine Möglichkeit für Euch. Vielleicht hat aber jemand anderes hier eine andere Sichtweise.
Erstellt am 15.03.2019 um 10:30 Uhr von Cyber99
Ich würde zu dem Thema auf jeden Fall mal einen Anwalt befragen. Die Problematik ist, dass ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren in der Regel nur durch einen Mehrheitsbeschluss des Gremiums eingeleitet werden kann. Diesen Mehrheitsbeschluss bekommst Du aber nicht.
Wichtig ist auf jeden Fall, dass Du die Erforderlichkeit der Schulung begründen kannst, das sollte aber prinzipiell nicht das größte Problem darstellen. Ich sehe eine kleine Chance, da in diesem Fall Deine eigenen Rechte, also Dein Recht auf einen Schulungsanspruch, verletzt werden. In diesem Fall könnte es sein, dass Du als einzelnes BR-Mitglied antragsberechtigt bist und damit ein Beschlussverfahren einleiten kannst.
Wäre schön, wenn Du ein Feedback im Forum gibst, wie es weiterging.
Erstellt am 15.03.2019 um 10:50 Uhr von kjarrigan
sorry ercoba - aber dein ganzer Post zeugt von Vermuten / Ahungen / Annahme.
Die sind böse und wir sind die Guten.
Die andere Liste ist nunmal gewählt worden und so funnktiniert Demokratie.
Ich sag mal: Jeder Betrieb verdient den BR den die MA selbst gewählt haben.
Musste nur mal raus.
Zum Thema: Jedes BRM hat en Anrecht auf die notwendigen Schulungen. Jedes BRM hat - wenn vielleicht auch nur sekundär - auch die Intresen des AG (Betriebes) und damit auch - ein wenig - die Kosten im Auge zu behalten. Also die Frage, ob wirklich alle oder soviele zur gleichen Schukung müssen ist durchaus berechtigt. DA must ihr beide Euch dann gute Argumente einfallen lassen warum das so ist. Bei Grundlagenschulungen (Grundwisen I, II, und III, Arbeitsrecht 1) ist das imho zweifelsfrei das jedes BRM die BEsucht haben sollte.
Spezialwissenwie z.B. von dir ausgeführt Wirtschaftsausschuss eigentlich nicht - da ja auch nicht jedes BRM im WA ist.
Also den BRV auffordern (bitten) euf die nächste Tagesordnung den Punkt - Schulung für BRM 1 und " zu setzen, dann in der Sitzung Diskutieren (argumentieren), beschließen lassen - fertig. Je nahc Diskussion und Argumentation der Gegenseite kann (oder muss) man sich überlegen, ob man weitere Schritte (die durchaus möglich sind) einleiten muss oder nicht.
Erstellt am 15.03.2019 um 11:07 Uhr von Challenger
Zitat Cyber99 : Ich würde zu dem Thema auf jeden Fall mal einen Anwalt befragen.
Ich denke, dass es hierfür noch zu früh ist. Es müssen zunächst alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden um das Ziel zu erreichen, die erforderlichen Seminare zu besuchen zu können.
Wie viele Mitglieder hat denn der BR und wie ist das Stimmverhältnis innerhalb des Gremiums ?
Erstellt am 16.03.2019 um 13:43 Uhr von BrauseBär
@ercoba
Ganz so schlecht stehen die Karten hier für auch nicht, gemeinsam ein derartiges Seminar besuchen zu dürfen.
1. Jedes BRM übt sein Amt eigenverantwortlich aus. Daher besteht für jedes BRM die Pflicht, sich auch in der Sache kundig zu machen. Womit wir bereits bei einem Rechtsanspruch wären.
2. Gilt der Schutzfaktor des 78er gegen jedermann. D. h., das Verbot der Störung und Behinderung der BR-Arbeit erstreckt sich sowohl auf das Organ als auch auf die einzelnen Mitglieder und ist umfassend zu verstehen. Unter Behinderung ist dabei jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratstätigkeit zu verstehen. Erfasst wird damit jedes positive Tun und jedes Unterlassen, soweit eine Mitwirkungs- oder Mitbestimmungspflicht besteht.
3. Wenn eine Arbeitsgruppe gebildet wurde, für die zur Durchführung besondere über allgemeine Grundkenntnisse der BRM hinausgehende Kenntnisse benötigt werden, besteht eine Erforderlichkeit (Pflicht) zur zeitnahen Erlangung der Kenntnisse für alle Arbeitsgruppenmitglieder.
4. Verweigert sich hier ein Gremium und verfährt wie hier von ercoba geschildert, liegt eine Pflichtverletzung aller sich hier verweigernden vor.
5. Es ist wie von Cyber99 angedeutet auch korrekt, dass es zur Einleitung eines Verfahrens keines Gremiumbeschlusses bedarf.
Seine Rechte kann jedes BRM für sich auch einzeln durch ein Verfahren versuchen durchzusetzen.
Wiedersetzen sich hier Teile des Gremiums, würde ich ihnen die Rechtslage vor Augen führen und auch darauf hinweisen, dass neben der individuellen Durchsetzung auch ein Verfahren nach § 23 BetrVG im Raume stehen kann.
Das wäre zwar der letzte aller Wege, an den auch hohe Anforderungen gestellt werden, aber ein bewusstes Ausgrenzen, Vorsätzliches verletzen von Schutzgesetzen und Verhinderung sein Amt auch korrekt wahrnehmen zu können, sind grobe Pflichtverstöße, die zur Auflösung eines Gremiums führen können.
Ist zwar harter Tobak, aber manchmal geht es halt nicht anders.