Erstellt am 31.07.2007 um 08:50 Uhr von pit47
Hallo Bernd,
wenn der BRV ohne Beschlussfassung des BR eine BV unterzeichnet, ist diese BV für den BR nicht bindend (siehe Kommentar Däubler zu § 26 BetrVG Rn 22).
Beschlüsse des BR können nur in einer ordnungsgemäß eingeladenen Sitzung gefasst werden (siehe Kommentar zu § 33 BetrVG ab Rn 9).
Erstellt am 31.07.2007 um 08:55 Uhr von Immie
§33 BetrVG
Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist unzulässig
Erstellt am 31.07.2007 um 08:56 Uhr von Angi1
Hallo Bernd,
diese BV ist, wenn es so abgelaufen ist, ungültig.
Im Fitting zu § 77 RN 18
" Entgegen dem Wortlaut des Abs. 2 S.1 und der Überschrift von § 77 kommen BV nicht durch einen gemeinsamen Beschluss von AG und BR (einen solchen kennt das Gesetz nicht) zustande, sondern als privatrechtlicher Vertrag durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärung der Betriebspartner. Die Willensbildung des BR erfolgt durch einen ordnungsgemäßen Beschluss."
RN 30
" Einen BV kann aus verschiedenen Gründen rechtsunwirksam sein. Dabei kommt sowohl eine anfängliche als auch eine nachträgliche Unwirksamkeit in Betracht. In Fällen schwebender Unwirksamkeit kann der Mangel nachträglich geheilt werden. Eine BV ist unwirksam, wenn ihr keine ordnungsgemäßer BR Beschluss zugrunde liegt. Dieser Mangel kann aber durch einen ordnungsgemäßen Beschluss des BR rückwirkend geheilt werden. "
RN 31
"Eine nichtige BV erzeugt keinerlei Rechtswirkung."
MfG
Angi1
Erstellt am 31.07.2007 um 09:08 Uhr von khel
Hallo Bernd,
Resümee aus der Antwort von Angi1: die BV kommt als TOP auf die Tagesordnung zur nächsten BR-Sitzung, und dann fasst Ihr einen ordnungsgemäßen Beschluss, dass Ihr (also der ganze BR als Gremium, nicht nur einzelne Personen daraus!) der BV zustimmt oder eben auch nicht. Wenn Ihr auf diese Art einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habt, ist der Mangel wie von Angi1 beschrieben geheilt. So würde ich es machen.
Und dann würde ich auf der nächsten Sitzung auch dem BRV auf die Finger klopfen, damit er sowas nicht nochmal macht.
Gruß
khel