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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bereitschaftsdienst - für Fachkräfte in einem Altenheim am Wochenende unentgeltlich und ohne Stunden dafür zu bekommen?

P
PUNKERBAER
Jan 2018 bearbeitet

ich habe mal eine frage ist das ok das die fachkräfte in einem altenheim am wochenende rufbereitschaft machen müssen unentgeldlich und ohne stunden dafür zu bekommen sie haben an den tagen schicht und danach müssen sie das handy mit nach hause nehmen und wenn es propleme gibt müssen die sie regeln zB.es wird jemand krank im haus und fällt aus dann muss der den bereitschaftsdienst hat das proplem lösen.

6.89906

Community-Antworten (6)

A
Aliosman

31.07.2007 um 09:56 Uhr

Hallo Punkerbear,

ich gehe davon aus, dass ihr einen BR habt. So etwas ist mitbestimmungsflichtig, der Arbeitgeber kann dies nicht alleine bestimmen. Ich würde vorschlagen das ganze in einen Betriebsvereinbarung zu regeln. Zusätzlich solltet ihr auf die Arbeitszeitgesetze achten.

W
Waschbär

31.07.2007 um 09:59 Uhr

das ist überhaupt nicht Inordnung, jenseits von allem !

Denke mal das ihr keinen BR habt .

An deiner stelle würde ich zu sehen, das ich "fachliche" unterstüzung bekomme . z.B GEW oder BR oder ....

Welche Antwort brauchst du ? Eine die du deine Pflegedienstleitung um die Ohren hauen kannst ?

H
Hansii

31.07.2007 um 15:45 Uhr

das ist überhaupt nicht Inordnung, jenseits von allem

Moooment! Rufbereitschaft zählt nicht zur Arbeitszeit:

Rufbereitschaft

Bei der Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer sich dem Arbeitgeber zur Verfügung halten. Solange der Arbeitnehmer erreichbar ist, kann er seinen Aufenthaltsort frei bestimmen. Sobald der Arbeitgeber dann den Arbeitnehmer "abruft", muss dieser seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.

Bei der Rufbereitschaft handelt es sich weder nach deutschem Recht noch nach dem Urteil des EuGH um Arbeitszeit. Damit sind Rufbereitschaften bei der Berechnung der maximalen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen. Einer Rufbereitschaft kann demnach ohne Weiteres eine "normale" Arbeitseinteilung folgen.

(Quelle: http://www.123recht.net/article.asp?a=2199&p=5)

Bitte also aufpassen - erst bei einem aktiven Einsatz fällt Arbeitszeit an, die vergütet werden und bei der Gesamtarbeitszeit berücksichtigt werden muss.

Aufpassen vor falschen pauschalen Antworten - das kann sonst für den / die Betroffene(n) schnell in die Hose gehen.

Übrigens: Natürlich besteht MBR - alleine schon deswegen, weil in der Praxis irgendwann aus der Rufbereitschaft Arbeitszeit wird. Sonst könnte der AG sich die Rufb. ja gleich sparen ;-).

E
edelweis

01.08.2007 um 16:13 Uhr

@ Punkerbaer Habe für den öffentlichen Dienst ein Urteil gefunden. Vielleicht hilft es Dir weiter.

E
Edelweis

01.08.2007 um 16:15 Uhr

Bin wohl etwas böld heute, hier das AZ: 6 AZR 900/98 BAG

P
PUNKERBAER

03.08.2007 um 12:55 Uhr

Ich bedanke mich bei euch also heist das nur wenn der das handy am wochenende hat selber zur arbeit müsste und nicht wenn jemand anruft weil er ein proplem hat und der das handy hat nur sagt was er machen soll und damit das proplem gelöst ist zählt nich zur arbeitszeit

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