Ersatzmitglieder zur Sondersitzung?
Ich benötige Schwarmwissen.
Dürfen Ersatzmitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung geladen werden?
Hintergrund: unser BR tagt seit 5 Jahren jeden Mittwoch um 9. Heute erreichte uns nach der Sitzung eine Bitte der GF...wir sollen über den Einsatz von Zeitarbeitern beraten. Unsere Zustimmung würde man bis Morgen früh benötigen. ...
Trotz allem Wohlwollend das wir gerne zeigen möchten. Eine Zustimmung mit ordentlichen BR Mitgliedern ist nicht möglich.
Ich bin mir gerade nicht sicher ob ich einfach die Nachrücker ranholen kann...die vor Ort sind. Sie waren nicht im Thema.
Der BR ist eigentlich gegen Leiarbeiter...wenn wir nicht zustimmen geht das aber zu Lasten unserer Kollegen in der Logistik.
Was für Vorschläge habt ihr?
Community-Antworten (3)
13.03.2019 um 19:29 Uhr
Verstehe die Problematik ehrlich gesagt nicht so ganz. Ersatzmitglieder springen ein, wenn andere Mitglieder verhindert sind. Ob zu einer regulären Sitzung oder nicht spielt keine Rolle.
Dabei stellt sich natürlich die Frage, wieso man nicht einfach die bei der heutigen Sitzung anwesenden einfach noch einmal zusammenruft.
Ansonsten ... klar kann der BRV jetzt eine außerordentliche Sitzung einberufen. Aber ehrlich gesagt würde ich das nicht am gleichen Tag machen. Das die GL die Zustimmung heute benötigt, hätte Sie sich etwas eher einfallen lassen können.
Es darf mMn jedenfalls nicht sein, daß die GL wartet, bis viele reguläre BRM nach Hause gegangen sind, um dann eiligst eine Sitzung zu bekommen, wo Ihr "Antrag" vielleicht mehr Chancen hat, durchzukommen.
13.03.2019 um 19:35 Uhr
Hopst Euer AG auch sofort wenn ihr was wollt?
13.03.2019 um 20:49 Uhr
Zitat INESM. : Heute erreichte uns nach der Sitzung eine Bitte der GF...wir sollen über den Einsatz von Zeitarbeitern beraten. Unsere Zustimmung würde man bis Morgen früh benötigen. ...
Ich würde mich an Euerer Stelle nicht unter Druck setzten lassen. Der Einsatz von Zeitarbeitern setzt Personalplanung voraus. Hierbei hätte Euch der AG anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten müssen. Vergleich :
§ 92 BetrVG - Personalplanung
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
Deinem Beitrag nach zu urteilen, hat Euch der AG bei der Personalplanung übergangen Damit hat der AG den Tatbestand der groben Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus diesem Gesetz erfüllt.
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