Erstellt am 30.07.2007 um 11:08 Uhr von Frosch
Auf die Gefahr hin, dass ich gleich nen anderen § um die Ohren gehauen bekomme, §43 Abs.1 BetrVG spricht ganz klar von einer Betriebsversammlung auf der der Tätigkeitsbericht vorzutragen ist. Nix mit Internet, Telefon oder E Mail. Den Bericht werdet ihr selbst vortragen müssen
Erstellt am 30.07.2007 um 11:12 Uhr von waschbär
Frosch,
hat recht nur die BVs Zählt , dort wird der Rechenschaftsbericht vor getragen, aber dort steht aber nicht das er nicht auch an anderer stelle den AN zugänglich sein darf !
also auf einer BVs muss er , im Intranet kann er .
Wie "Böse", Antworten ? seit wann ? sind doch alle ganz lieb und gesund hier :-)
Erstellt am 30.07.2007 um 22:56 Uhr von peters
Eine böse Antwort hab ich auch nicht.
Aber ich würde bedenken: wenn es einen Rechenschaftsbericht im Intranet gibt, besteht die Gefahr, dass keiner mehr zur Versammlung kommt.
Keine Anfragen der AN, keine Diskussion mit dem Arbeitgeber ...
Außerdem gibt es unter Umständen einige kreative Ideen, wie man eine Versammlung gestalten kann. Attraktiver als mit einem trockenen Bericht.