Erstellt am 06.09.2005 um 22:59 Uhr von otto
Guten Abend, timeplanet!
Die Frage, ob eine betriebsinterne Stellenausschreibung im Intranet genügt, kann man nicht mit "Ja" oder "Nein" beantworten. Entscheidend sind immer die im Betrieb üblichen Verfahren.
Frage: Wie wendet sich der Arbeitgeber sonst an die Belegschaft, wenn er ihr etwas mitteilen will? Beispiele:
- Der Betrieb wird zwischen Weihnachten und Silvester geschlossen?
- Die Urlaubsanträge müssen spätestens bis 31.01.... gestellt werden? usw. usw.
Geht das alles nur über das Intranet oder gibt es auch noch andere Formen der betriebsinternen Kommunikation?
Wenn ja, müssen auch bei der betriebsinternen Stellenausschreiben diese Wege genützt werden. Wenn nein, genügt die Ausschreibung via Internet.
Gruß otto
Erstellt am 07.09.2005 um 17:32 Uhr von timeplanet
Hallo Otto,
das ist ja das verrückte, denn andere Stellenangebote, oder Firmenurlaub usw.. wird auch alles an die Infotafel gehängt, nur Stellenausschreibungen wo unsere Meister Angst haben man könnte Ihnen einen Schlaueren MA und dann noch ein Interner vor die Nase setzten, die wird nicht ausgeschrieben. Was´n nu? Alle Infos ans Brett oder ins Intranet? Gibt es eine Gesetzliche Regelung?danke schon mal vorab Gruß timeplanet.
Erstellt am 07.09.2005 um 18:47 Uhr von BMW
Hallo timeplanet
Wenn man zwischen deinen Sätzen liest dann kann es nicht ausreichend da offensichtlich nicht jeder Mitarbeiter einen Bilschirmarbeitsplatz hat demnach
hat nicht jeder die möglichkeit darüber Informationen zu bekommen welche Arbeitplätze zur Zeit vakant sind. Das heißt die Stellenausschreibungen öffentlich ausgehangen werden sollten ,Ihr solltet euch mit der PA an den grünen Tisch.Ansonsten:
§ 93 BetrVG - VI. Streitigkeiten
30 Kommt der AG dem Verlangen des BR nach der innerbetrieblichen Stellenausschreibung nicht nach, kann der BR bei einer vom AG angestrebten Besetzung des nicht ausgeschriebenen Arbeitsplatzes seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 verweigern. Kommt es zwischen AG und BR zum Streit über Umfang, Art und Weise der innerbetrieblichen Stellenausschreibung, entscheidet das ArbG im Beschlussverfahren (§§ 2a, 80 ff. ArbGG ).
31 Der BR kann gegen den AG außerdem ein Beschlussverfahren auf Durchführung seiner Ausschreibungspflicht anstrengen. Nach FKHES (Rn. 13) kommt ein Feststellungsverfahren in Betracht. Dieses dürfte jedoch bei ausbleibender Ausschreibung i. d. R. ins Leere gehen, zumal die Vorschrift selbst die Ausschreibungspflicht feststellt. Das unmittelbar aus § 93 begründete Erfüllungsverfahren ist insoweit vorrangig. Das gleiche Antragsverfahren ergibt sich im Übrigen auch aus § 23 Abs. 3. Die Nichterfüllung dieser gesetzlichen Pflicht ist immer grob i. S. d. § 23 Abs. 3. »Einfache« Nichterfüllung der im Wortlaut eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung ist nicht denkbar (vgl. auch § 23 Rn. 82). Das Verfahren nach § 23 Abs. 3 ist nicht zuletzt für den aus einer Person bestehenden BR, also für eine Betriebsvertretung in Betrieben mit 20 und weniger wahlberechtigten AN bedeutsam, da ein solcher BR wegen der ausdrücklichen Regelung in § 99 Abs. 1 nicht das Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 mit den damit verbundenen Rechtsfolgen nach § 99 Abs. 4 bzw. § 101 hat.
Gruß BMW
Erstellt am 11.09.2005 um 01:53 Uhr von otto
Sorry timeplanet, aber ich bin erst gestern von einer Dienstreise zurückgekommen. Es bleibt dabei: Wenn Ihr Arbeitgeber Informationen neben dem Intranet sonst auch an das "Schwarze Brett" hängt, gilt das auch für betriebsinterne Stellenausschreibungen.
Das steht natürlich so nicht im Gesetz, ist aber ständige Rechtsprechung zu § 93 BetrVG. Hat Ihr BR einen Kommentar zum BetrVG? Da steht das genau so drin. Mein Rat: Kopie aus dem Kommentar an den Arbeitgeber und dringende Aufforderung des BR das zu beachten, sonst könnte sich der BR auf § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG berufen.
Viel Erfolg! otto