Manteltarifvertrag BW
Hallo Leute !
Ich hab eine Frage zum MTV BW dort steht im § 8 Abs. 3 Die Arbeitszeit kann an 30 Tagen im Jahr auf bis zu 10 Stunden verlängert werden. Sind diese Tage Zustimmungspflichtig wenn ja verstehe ich diesen § nicht? Und ist hier der einzelne MA gemeint, will sagen wenn nur die hälfte der MA die 30 Tage erfüllt hat kann der AG auf die andere hälfte zurückgreifen und somit die 30 Tage verdoppeln? Oder sind hier Betriebstage gemeint? die Rede ist aber von Arbeitstagen. Hab nächste Woche einen Termin mit Verdi und will es durchsprechen deshalb bin ich schon sehr auf eure Aussagen gespannt. Danke
Big
Community-Antworten (1)
28.07.2007 um 16:25 Uhr
"MrBig"
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der»vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit«.
in euerem Fall MTV 30 TG auf 10 Std. ist möglich. Für jeden gewerkschafl. org. MA./ArbTg. was ist noch unklar?
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