Erstellt am 28.07.2007 um 09:38 Uhr von MrBig
Hallo Kie
Ich hab noch nicht von so einer Frist gelesen, er wird es sich wohl genau ausrechnen. Damit er sich diesen MA nicht länger als nötig anschauen muss.
Kündigungsschutz, Resturlaub, eventuell Überstunden.
Big
Erstellt am 28.07.2007 um 09:50 Uhr von pirat
Kiebitz28"
Die Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt
Bei Einstellung, Eingruppierung/Umgruppierung, Versetzung und ordentlicher Kündigung hat der Betriebsrat »innerhalb einer Woche« nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber seine Stellungnahme zu der geplanten personellen Maßnahme abzugeben (vgl. §§ 99 Abs. 3, 102 Abs. 3 BetrVG).
Erstellt am 28.07.2007 um 10:00 Uhr von Mona-Lisa
@pirat,
diese Wochenfrist ist Kiebitz denk ich mal schon klar, ihm/ihr geht's um die Frist, bis wann der AG dem AN die Kündigung "überreichen" muss.
@Kiebitz28,
mir wäre so eine Frist auch nicht bekannt, aber vielleicht wissen andere mehr darüber. Aber ich denke mir, dass der AG nicht lange fackeln und den Wisch baldigst aushändigen wird. Er will den MA ja loswerden.
Die einzige "Frist" die für den AG massgebend ist, ist doch die, dass bei einer ordentlichen Kündigung das Quartel zum Beispiel bei Angestellten zu beachten ist. Versäumt er die, kann er erst wieder zum nächsten kündigen.
Erstellt am 31.07.2007 um 10:11 Uhr von Angi1
Hallo Kiebitz28,
im Fitting zu § 102 RN 60
" Kündigt der Arb.Geb. erst geraume Zeit nach Anhörung des BR, so ist eine erneute Anhörung erforderlich, falls sich inzwischen der Kündigungssachverhalt geändert hat."
Eine Frist gibt es bei den anzeigepflichtigen Entlassungen bei der Agentur für Arbeit laut § 17 KSchG
definiert im § 18 Abs. 4 KSchG
" Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige."
MfG
Angi1