Wiederspruch zur Kündigung
Hallo, habe mal eine frage g. Wie lange hat denn der AG bei ordentlichen Kündigungen Zeit, nachdem er vom BR den Wiederspruch zur Kündigung erhalten hat, die Kündigung dem betreffendem Mitarbeiter auszusprechen. Ich meine er hat da eine Frist einzuhalten stimmt das? Gruss an alle!.
Community-Antworten (4)
28.07.2007 um 11:38 Uhr
Hallo Kie
Ich hab noch nicht von so einer Frist gelesen, er wird es sich wohl genau ausrechnen. Damit er sich diesen MA nicht länger als nötig anschauen muss. Kündigungsschutz, Resturlaub, eventuell Überstunden.
Big
28.07.2007 um 11:50 Uhr
Kiebitz28"
Die Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt
Bei Einstellung, Eingruppierung/Umgruppierung, Versetzung und ordentlicher Kündigung hat der Betriebsrat »innerhalb einer Woche« nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber seine Stellungnahme zu der geplanten personellen Maßnahme abzugeben (vgl. §§ 99 Abs. 3, 102 Abs. 3 BetrVG).
28.07.2007 um 12:00 Uhr
@pirat, diese Wochenfrist ist Kiebitz denk ich mal schon klar, ihm/ihr geht's um die Frist, bis wann der AG dem AN die Kündigung "überreichen" muss.
@Kiebitz28, mir wäre so eine Frist auch nicht bekannt, aber vielleicht wissen andere mehr darüber. Aber ich denke mir, dass der AG nicht lange fackeln und den Wisch baldigst aushändigen wird. Er will den MA ja loswerden. Die einzige "Frist" die für den AG massgebend ist, ist doch die, dass bei einer ordentlichen Kündigung das Quartel zum Beispiel bei Angestellten zu beachten ist. Versäumt er die, kann er erst wieder zum nächsten kündigen.
31.07.2007 um 12:11 Uhr
Hallo Kiebitz28,
im Fitting zu § 102 RN 60 " Kündigt der Arb.Geb. erst geraume Zeit nach Anhörung des BR, so ist eine erneute Anhörung erforderlich, falls sich inzwischen der Kündigungssachverhalt geändert hat."
Eine Frist gibt es bei den anzeigepflichtigen Entlassungen bei der Agentur für Arbeit laut § 17 KSchG definiert im § 18 Abs. 4 KSchG " Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige."
MfG Angi1
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