Erstellt am 27.07.2007 um 15:23 Uhr von leonard
Hallo Markus,
was sagt denn die IGBCE in Ulm oder der Konzernbetreuer der Gewerkschaft dazu??
Erstellt am 27.07.2007 um 15:51 Uhr von maxx brv
Hallo Leonard,
haben mit GEW noch nicht gesprochen. Ist sehr schwierig dort jemand zu erreichen....Organisationsgrad im Betrieb nur ca. 8% der MA.....daher auch die Kontaktschwierigkeiten bzw. Unlust der GW ;-)
Gruß Markus
Erstellt am 27.07.2007 um 16:12 Uhr von Frosch
Hi,
handelt eine BV zu diesem Thema aus, dann ist das geklärt. Ganz so einfach ist das nicht, wie es sich da euer AG macht. Wer privat etwas zu erledigen hat verlässt nach der vorher vereinbarten AZ (die sollte bei Kontischicht ja klar sein) im Zweifel seinen Arbeitsplatz. Wir sind AN, keine Sklaven. Nach max 10 h ist sowieso Schluss, ob die Ablösung nun da ist oder nicht.
Erstellt am 27.07.2007 um 16:22 Uhr von Der alte Heini
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR aufgrund der Probleme mit Vorgesetzten es für nötig erachtet, seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen.
Ihr verlangt vom AG den Abschluss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter rechtzeitig im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
Auch sollten in dieser BV unbedingt die Mitarbeiter namentlich festgelegt werden, die von der Geschäftsleitung für die Beantragung der Veränderung von Arbeitszeiten berechtigt sind.
Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument, die per Dienstplan festgelegte und genehmigte Arbeitszeit mit den tatsächlichen geleisteten Arbeitszeiten abzugleichen und die Verstöße beweisbar zu dokumentieren. Diese Daten könnten dem BR als Beweis dienen, wenn er mit der Hilfe des ArbG seine Rechte durchsetzen möchte.
Wichtig ist noch, dass Gespräche über die Umsetzung und Einhaltung usw. nur mit der GL geführt werden und nicht mit irgendwelchen "wichtigen" Vorgesetzten.