Erstellt am 26.07.2007 um 12:26 Uhr von pit47
Hallo Franzi,
wenn das Ende der Vertretungszeit noch nicht ein Jahr zurück liegt, kann das Ersatzmitglied innerhalb von drei Monaten vor Beendigung der Ausbildung seine Weiterbeschäftigung verlangen. Siehe auch Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe zu § 78a BetrVG Rn 7.
Erstellt am 26.07.2007 um 12:26 Uhr von Angi1
Hallo Franzi,
dazu im Fitting zu § 78a RN 11
"Die Vorschrift gilt auch für Ersatzmitglieder, sobald sie in die Arbeitnehmervertretung nachgerückt sind. Das gilt nicht nur im Falle eines endgültigen Nachrückens für ein ausgeschiedenes ordentliches Mitglied, sondern auch bei einer nur vorübergehenden Vertretung eines zeitweilig verhinderten ordentlichen Mitglieds. Das nur vorübergehend tätige Ersatzmitglied genießt den Schutz des § 78a nicht nur für die Zeit der Vertretung des ordentlichen Mitgl. sondern auch für den Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der zeitweisen Vertretung. Hierbei kommt es auf die Dauer der Vertretung grundsätzlich ebenso wenig an, wie darauf, dass während der Vertretungszeit relevante Betriebsverfassungsaufgaben angefallen sind."
MfG
Angi1
Erstellt am 26.07.2007 um 14:33 Uhr von rolfo2
Hallo Franzi, wie ist das zu verstehen:
" Wenn sich die Ersatzmitglieder mit in die JAV-Arbeit einbringen und viel tun, "
Die Ersatzmitglieder können nicht einfach JAV - Arbeit machen. Das geht nur für die Vertretung des gewählten JAV bei rechtlicher Verhinderung.