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Ist diese Versetzung eine Versetzung i.S.v. § 99 BetrVG?

S
see-see
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Die Abteilung Komponenten-Reparatur soll vom Hauptsitz der Firma in den 15 km entfernten Betriebszweig verlegt werden (damit eine andere, expandierende Abteilung die Räume der Komponentenwerkstatt nutzen kann).

Unterliegt diese Verlegung der Mitbestimmung? Der BR wurde hierüber lediglich informativ in einem kurzen Gespräch mit dem BRV unterrichtet.

Betroffen ist auch ein Mitarbeiter, der mit umziehen muss und dem das mächtig "stinkt". Wird er hierdurch "versetzt" im Sinne von § 99 Abs. 1, so dass die Zustimmung des BR erforderlich ist?

Meines Erachtens (rein gefühlsmäßig) sind bereits die Umzugspläne der Firma mitbestimmungspflichtig. Liege ich da richtig und wenn ja, aufgrund welcher Vorschrift(en)?

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Community-Antworten (4)

A
Angi1

25.07.2007 um 14:49 Uhr

Hallo See-see,

ob der § 111 BetrVG hier greift kann ich nicht beurteilen, da es dort um Betriebsänderungen geht, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft, oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können.

Für den MA greift der § 99 BetrVG. Im Fitting dazu unter § 99 RN 116 "Es muß sich bei der Versetzung um erhebliche Änderung der äußeren Umstände handeln, die das Gesamtbild der Tätigkeit prägen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine gleich bleibende Arbeit in einer anderen organisatorischen Einheit erbringen soll. Danach ist die Zuweisung zu einem anderen Betrieb, Nebenbetrieb oder Betriebsteil stets eine Versetzung die mitbestimmungspflichtig ist."

MfG Angi1

RH
Robin H

25.07.2007 um 14:57 Uhr

Angi1, dazu braucht es keinen BetrVG-Kommentar. Da reicht der pure Text des Gesetzes (§95 (3) Satz1):

Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

P
paula

25.07.2007 um 17:26 Uhr

@Robin H

Wenn es immer so klar wäre. Ich erinnere hier gerne an das Urteil vom BAG vom 27.6.2006, 1 ABR 35/05. Innerhalb einer politischen Gemeinde ist da so schnell nichts mehr klar. Und wie es bei Versetzungen außerhalb einer Gemeinde aussieht? Auch darauf würde ich nicht mehr wetten. Das Urteil ist wirklich lesenswert

RH
Robin H

26.07.2007 um 10:26 Uhr

paula,

  1. ist die dauerhafte Verlegung des Arbeitsplatzes schon bei geringeren Entfernungen sozialplanfähig, was für mich immer ein erstes Indiz ist (politische Gemeinde hin oder her), und
  2. gibt es keinen vorauseilenden Gehorsam auf BAG-Beschlüsse, weshalb ich als BR immer erst mal eine Versetzung behaupte bei dieser Entfernung. Deshalb reicht mir
  3. erst mal der reine Gesetzestext.

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