Trifft §613aBGB zu?
Unsere Baumarktkette wurde an ein anderes Unternehmen verkauft. Uns wurde seitens der Geschäftsführung mitgeteilt, daß dies nicht nach §613aBGB erfolgt ist. Frage ist jetzt, müsste dieser Betriebsübergang nicht immer nach §613 erfolgen?
Community-Antworten (5)
25.07.2007 um 11:09 Uhr
Ist eure Baumarktkette eine Kapitalgesellschaft?
25.07.2007 um 11:15 Uhr
Unsere Kette gehört zu einer GmbH&Co.KG!
25.07.2007 um 11:43 Uhr
Fitting 22 Aufl §1 Rn119 Der Erwerb von Beteiligungen an einer AG oder GmbH führt nicht zu einem ArbGebWechsel. ArbGeb bleibt die Kapitalgesellschaft. Ein Gesellschafterwechsel ist kein ArbGebWechsel. §613a BGB ist nicht anwendbar.
25.07.2007 um 11:43 Uhr
Es ist immer zu unterscheiden, ob Betriebe oder Betriebsteile übergehen, oder ob Kapitalanteile übertragen werden. Nur im ersten Fall tritt § 613a BGB ein. Je nach Gestaltung könnte noch § 323 UmwG zum Tragen kommen
25.07.2007 um 11:48 Uhr
Der bloße Gesellschafterwechsel ist kein Betriebsübergang. Hier bleibt die Personengesellschaft oder die juristische Person als Rechtsträger erhalten. Es werden nur innerhalb des Rechtsträgers Funktionen ausgetauscht. Die Identität der Gesellschaft ändert sich nicht.
Welche Voraussetzungen ein Betriebsübergang hat oder haben muss, ist in Rechtsprechung und Literatur oft strittig. Der Begriff hat in den letzten Jahren einen rasanten Wechsel erfahren. Maßgebliche Verwirrung stiftete in diesem Zusammenhang der EuGH mit seiner so genannten "Christel-Schmidt-Entscheidung" (EuGH, 14.04.1994 - Rs C 392/92 ), die in der Presse Schlagzeilen machte wie: "Putzfrau als Betriebsübergang ?" Das Grundproblem ist inzwischen gelöst. Eine bloße Funktionsnachfolge reicht nicht mehr. In Teil I. Art. 1 Abs. 1 RiLi 77/187/EWG steht: "Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit."
Verwandte Themen
Ist es nun §613a BGB oder nicht?
ÄlterHallo Leute, unsere GL teilte uns mit OTON wir haben einen Betriebsübergang nach §613aBGB Bei uns findet aber ein sogenannter Formwechsel statt. Rechtswirksam mit dem Eintrag ins Handelsregister.
Betriebsübergang §613aBGB
ÄlterHallo, ich war im Dienstleistungsobjekt Kursana Residenz beschäftigt. Hintergrund ist ein Dienstleistungsauftrag zwischen meinem Arbeitgeber Dussmann AG und deren Auftraggeber Kursana Wohnstift GmbH
Bestandschutz § 613aBGB; in einem anderen Haus des neuen Arbeigebers arbeiten - während des Bestandschutzes ablehnen?
Älterhallo bin seit mai 08 brv. ab 01.07.08 ist unser haus verpachtet an einen anderen arbeitgeber .wir als arbeitsnehmer werden von diesem alle übernommen. wir haben 1 jahr bestandsschutz & 613a. ne
Alter Betriebsrat bleibt im Amt und trifft Entscheidungen - was passiert dann?
ÄlterWas passiert mit den Entscheidungen des Betriebsrats, wenn er in der jetzt anstehenden Wahl nicht neu wählt sondern einfach im Amt bleibt. Also praktisch Entscheidungen nach Ablauf der vier jährigen A
§ 13 ? Neuwahl einleiten ja oder nein?
ÄlterWir sind ein neuner Betriebsrat in unserer Firma. Der Arbeitgeber beabsichtigt von 330 Beschäftigten ca 100 zu entlassen. Frage: Laut BetVG § 13, hat der Betriebsrat nach zwei Amtsjahren Neuwahlen