Trifft §613aBGB zu?
Unsere Baumarktkette wurde an ein anderes Unternehmen verkauft. Uns wurde seitens der Geschäftsführung mitgeteilt, daß dies nicht nach §613aBGB erfolgt ist. Frage ist jetzt, müsste dieser Betriebsübergang nicht immer nach §613 erfolgen?
Community-Antworten (5)
25.07.2007 um 11:09 Uhr
Ist eure Baumarktkette eine Kapitalgesellschaft?
25.07.2007 um 11:15 Uhr
Unsere Kette gehört zu einer GmbH&Co.KG!
25.07.2007 um 11:43 Uhr
Fitting 22 Aufl §1 Rn119 Der Erwerb von Beteiligungen an einer AG oder GmbH führt nicht zu einem ArbGebWechsel. ArbGeb bleibt die Kapitalgesellschaft. Ein Gesellschafterwechsel ist kein ArbGebWechsel. §613a BGB ist nicht anwendbar.
25.07.2007 um 11:43 Uhr
Es ist immer zu unterscheiden, ob Betriebe oder Betriebsteile übergehen, oder ob Kapitalanteile übertragen werden. Nur im ersten Fall tritt § 613a BGB ein. Je nach Gestaltung könnte noch § 323 UmwG zum Tragen kommen
25.07.2007 um 11:48 Uhr
Der bloße Gesellschafterwechsel ist kein Betriebsübergang. Hier bleibt die Personengesellschaft oder die juristische Person als Rechtsträger erhalten. Es werden nur innerhalb des Rechtsträgers Funktionen ausgetauscht. Die Identität der Gesellschaft ändert sich nicht.
Welche Voraussetzungen ein Betriebsübergang hat oder haben muss, ist in Rechtsprechung und Literatur oft strittig. Der Begriff hat in den letzten Jahren einen rasanten Wechsel erfahren. Maßgebliche Verwirrung stiftete in diesem Zusammenhang der EuGH mit seiner so genannten "Christel-Schmidt-Entscheidung" (EuGH, 14.04.1994 - Rs C 392/92 ), die in der Presse Schlagzeilen machte wie: "Putzfrau als Betriebsübergang ?" Das Grundproblem ist inzwischen gelöst. Eine bloße Funktionsnachfolge reicht nicht mehr. In Teil I. Art. 1 Abs. 1 RiLi 77/187/EWG steht: "Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit."
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