Ist es nun §613a BGB oder nicht?
Hallo Leute, unsere GL teilte uns mit O_TON wir haben einen Betriebsübergang nach §613aBGB Bei uns findet aber ein sogenannter Formwechsel statt. Rechtswirksam mit dem Eintrag ins Handelsregister.
Entsprechendes gilt bei einem Formwechsel des Unternehmens (z.B. Umwandlung des Unternehmens von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft; siehe Umwandlung von Unternehmen). Auch hier scheidet eine Anwendung des § 613a BGB aus. Das heißt, die bisher geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen gelten unverändert weiter
Community-Antworten (9)
25.05.2007 um 13:20 Uhr
Hallo Bacchus,
so ganz habe ich nicht verstanden , was du wissen möchtest.
Ich versuchs trotzdem:
Nach § 194 UmwandlungsG ist der BR spätestens einen Monat vor
der Versammlung der Anteilseigner, welche den "Formwechsel"
beschliessen soll, zu informieren.
D.h. Vorlage des Umwandlungsbeschlusses durch den AG an BR
anschliessend Prüfung über einen Anwalt was es ist und
welche Auswirkungen er auf die AN hat.
Das heisst ihr sitzt da mit im Boot.
Gruß
Biberrat
25.05.2007 um 15:59 Uhr
Hallo Biberrat, sind wieder einige Zeilen verschwunden. also hier nochmal zum besseren Verständnis, die GL hat uns eine Umwandlung nach § 613 a BGB angekündigt. Bei uns ist das lediglich ein Formwechsel. von einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) dann ist das doch eigentlich kein 613 a oder? Wenn doch, was muss ich auf jeden Fall beachten und gibt es irgentwelche Fristen. Gibt es Änderungskündigungen usw...? Wie gesagt es ist nur ein Formwechsel. Gruß baccus
25.05.2007 um 16:58 Uhr
So wie du das jetzt schilderst würde ich auch keinen § 613a BGB sehen. Aber manchmal laufen solche Umwandlungen wie folgt. Es gibt den bisherigen AG. Sagen wir mal das ist wie bei Euch eine KGaA. Dann wird eine neue GmbH gegründet und eine logische Sekunde später überträgt die KGaA den Betrieb. Dann ist es ein § 613a. Es kommt also genau darauf an was passiert.
25.05.2007 um 17:02 Uhr
Hallo Baccus,
Paula hat recht und jetzt ist auch klar zu verstehen was du wissen
möchtest. Ändert sich nur die Unternehmensform kein 613a.
Anschliessender Verkauf 613 a.
Gruß
Biberrat
25.05.2007 um 17:08 Uhr
Baccus,
gehe mal zu dem link , dort findest Du etwas zum Thema :-)
http://www.waf-seminar.de/content/seminare/showDetail.php?type=inhalt&term=8812&thirdNav=detail
25.05.2007 um 19:04 Uhr
Hallo ihr Lieben, Biberrat, Paula, und Waschbär ich danke euch für euere Antworten, sind wie immer hilfreich. jetzt habe ich noch was, bin ja noch nicht so lange in diesem Forum wie ist es möglich,daß ich solche E-Mails an meine Adresse bekomme? Liebe/r baccus,
am 25.05.2007 - 14:35 hat Ihnen der Teilnehmer "pimmelimpo" zu Ihrem Beitrag im W.A.F.-Betriebsräte-Forum folgenden Nachricht vertraulich geschrieben:
ihr seit alle voll im Arsch !
wie geht sowas??? Gruß
25.05.2007 um 19:12 Uhr
Baccus, siehste, so geht es. Verstanden?
Vielleicht sollte in diesem Punkt wirklich was geändert werden, damit das nicht mehr so einfach möglich ist. Aber andererseits, kommt sowas kaum vor. Zum Glück.
25.05.2007 um 19:17 Uhr
@baccus, ignorier diesen Idioten und lösch die e-mail. Es gibt nun mal leider Mitmenschen, die mit dem D-Zug durch die Kinderstube gefahren sind und keinen Anstand besitzen.
Aber wie Lotte schon sagte: kommt zum Glück selten vor!
25.05.2007 um 20:41 Uhr
Mona und lisa, wie mit dem D-Zug ??? Durch die kinderstube ? Geht das denn so einfach ?? Darf die Bundesbahn einfach so Gleise duch eine Wohnung legen ? Oder hat da dem Kind einfach eine "etwas" zu grosse Modelleisenbahn Geschenkt ??
Ihr habt merwürdige sachen bei euch, wie gut das es bei Packer im Frühbeet schön rühig ist ! :-))
Verwandte Themen
Betriebsübergang durch Verkauf (§613a BGB) - Welcher Schutz der Arbeitnehmer gilt?
ÄlterLiebe Kollegen, unser Betrieb (Klinik mit privatem Betreiber und mit 290 MA) soll zum 01.07.2009 an einen anderen Privatmann verkauft werden (Betriebsübergang gemäß §613a BGB). Dieser ist bekannt für
§ 613a BGB + § 111 BetrVG...für wen zählt der Interessensausgleich+Sozialplan
ÄlterHallo zusammen, bei uns steht nach § 613a BGB ein Teilbetriebsübergang an, wo wir rechtlich noch prüfen lassen müssen, ob für uns BR der § 111 BetrVG gelten würde. Frage hier ist, für wen der Inter
§ 613a BGB bitte Helfen
ÄlterHallo zusammen habe da mal eine Frage an euch mit der Bitte um Hilfe. Bei uns hat ein Betriebsübergang stattgefunden nach § 613a BGB und die Geschäftsleitung sind der Meinung das wie nach dem § 613a
613a BGB Rechtsnachfolger
ÄlterUnser Betrieb wird in eine GmbH "überführt" nach deutschen Recht (Rechtsnachfolger) und der bestehende Betrieb "still gelegt". Dadurch ändern sich teilweise die Betriebsstrukturen (rechtliche Auflage
Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB - bei Verkauf?
ÄlterNachtrag zu meiner Frage von vorhin: Handelt es sich bei der Transaktion um einen Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB? Für alle, die meine erste Frage nicht gelesen haben: Unsere GmbH wurde am Mo