Betriebsratstätigkeit - trifft es zu, dass ein BR-Mitglied seine BR Tätigkeit über seine arbeitsvertragliche Tätigkeit stellen kann?
hallo kollegen, trifft es zu, dass ein betriebsratsmitglied seine betriebsratstätigkeit über seine arbeitsvertragliche tätigkeit stellen kann? gibt es dazu richterliche entscheidungen?
Community-Antworten (7)
05.12.2008 um 11:03 Uhr
@mamama Der auch hier häufig und eisern rezitierte Spruch 'BR-Arbeit geht vor', fusst auf den § 37 Abs. 2 BetrVG. Die einschlägigen Kommentierungen geben dort eine Fülle von Urteilen an, die das BRM in die Lage versetzen sollen, ohne Angst vor Repressalien seine BR-Arbeit auszuführen. Wenn ich warnen dürfte, würde ich jetzt noch anmerken, dass man aber bitte sorgsam - auch als BRM - mit diesem Anspruch umzugehen hat.
Aber mal unter uns... ...warum fragst Du?
05.12.2008 um 11:09 Uhr
Vielleicht hilft dir das weiter:
"Nach Paragraph 37 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes sind Betriebsräte von ihrer Arbeit freizustellen^ „wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist".
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, daß der Betriebsrat, die „Erforderlichkeit" seiner Tätigkeit nachweisen muß. Dabei sei „mindestens notwendig, daß das Betriebsratsmitglied die Zeiten aufschlüsselt, in denen es während der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit verrichtet hat... dazu gehört eine stichwortartige Beschreibung des Gegenstandes der Betriebsratstätigkeit nach Art, Ort und Zeit... Würde man diesen stichwortartigen Vortrag nicht verlangen, wäre eine Prüfung der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit schlechthin unmöglich" (Aktenzeichen 6 AZR 638/77)."
05.12.2008 um 11:15 Uhr
Freistellung von Betriebsratsmitgliedern - Arbeitsbefreiung "von Fall zu Fall" Betriebsratsmitgliedern steht zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben eine Arbeitsbefreiung von "Fall zu Fall" zu, wenn sie nicht nach § 38 BetrVG völlig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind. Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Betriebsratsarbeit hat prinzipiell während der Arbeitszeit zu erfolgen (vgl. § 37 Abs. 2 BetrVG).
Voraussetzungen für die Arbeitsbefreiung Das Gesetz stellt für die Arbeitsbefreiung zwei Voraussetzungen auf:
Es muss sich um Betriebsratsaufgaben handeln. Die Arbeitsbefreiung muss zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sein. Die Betriebsratsaufgaben ergeben sich nicht allein aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Sie können auch auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, wie beispielsweise auf dem Arbeitsschutzgesetz oder dem Arbeitssicherheitsgesetz; natürlich auch auf Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Beispiele für Aufgaben des Betriebsrats sind:
Teilnahme an Betriebsratssitzungen Teilnahme an Abteilungs- oder Betriebsversammlungen Beteiligung an Unfalluntersuchungen Besprechungen mit Behörden (z.B. Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft) Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite Besprechungen mit Gewerkschaftsvertretern Wahrnehmung von Sprechstunden des Betriebsrats Entgegennahme von Beschwerden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies sind nur wenige Beispiele, da Betriebsratsaufgaben tatsächlich wesentlich umfangreicher sind. Sie ergeben sich beispielsweise aus der Betriebsratsgröße und/oder aktuell anstehenden Themen. Auch kann der Umfang der Aufgaben bei den einzelnen Betriebsratsmitgliedern unterschiedlich sein. Am größten ist er normalerweise bei dem Betriebsratsvorsitzenden. Aber auch Betriebsratsmitglieder, die dem Betriebsratsausschuss angehören oder die mit besonderen Aufgaben betraut worden sind, haben einen größeren Arbeitsumfang und damit einen entsprechend größeren Zeitaufwand.
Die Betriebsratsaufgaben müssen "erforderlich" sein. Grundsätzlich ist es nicht Sache des Arbeitgebers, zu prüfen oder gar zu entscheiden, ob die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben notwendig ist. Das hat allein der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied, das zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben Arbeitsbefreiung benötigt, zu prüfen und zu entscheiden.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist insoweit eindeutig: Das Betriebsratsmitglied, das die (zeitweise) Freistellung benötigt, hat unter Abwägung der Interessen des Betriebsrats, des Betriebs und der Belegschaft zu prüfen, ob die Arbeitsversäumnis erforderlich ist, um den Betriebsratsaufgaben nachzukommen. Dabei spielen die Aktualität und die Setzung von Schwerpunkten ebenso eine Rolle wie die Dringlichkeit der Erledigung der Aufgaben, aber auch die Konfliktgeneigtheit der Arbeitgeberseite. Ist der Arbeitgeber zu keiner vernünftigen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bereit, kann eine vermehrte Freistellung in Betracht kommen. Im Zweifel hat die Betriebsratstätigkeit stets Vorrang.
Geht es um die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung, so kann die Interessenabwägung, die das Betriebsratsmitglied nach der Rechtsprechung vorzunehmen hat, auch nicht durch einen Betriebsratsbeschluss ersetzt werden. Selbst die Arbeitsgerichte können den Beurteilungsspielraum des Betriebsratsmitglieds nur eingeschränkt nachprüfen. Vor diesem Hintergrund ist wichtig zu wissen, dass die Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsbefreiung auch gilt, wenn das Betriebsratsmitglied nach gewissenhafter Überprüfung die Arbeitsversäumnis als notwendig angesehen, sich aber nachträglich herausstellt, dass es sich geirrt hat. Selbst eine Abmahnung darf dann laut Bundesarbeitsgericht nicht erfolgen.
Die Engeltfortzahlung Für die Zeit der Arbeitsversäumnis ist das Entgelt zu zahlen, das das Betriebsratsmitglied bei einer Weiterarbeit erhalten hätte (Lohnausfallprinzip). Zu zahlen sind auch Zulagen, Zuschläge, Prämien und sonstige geldliche Leistungen. Hätte beispielsweise ein Betriebsratsmitglied während der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben Überstunden geleistet, sind ihm auch diese zu vergüten. Bei Akkord- und Prämienarbeit ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst zu vergüten. Nach der Rechtsprechung können Ausnahmen bestehen, wenn es um geldliche Leistungen geht, die einen reinen Aufwendungscharakter haben, wie etwa Kilometergeld, das nur bei tatsächlicher Montagetätigkeit gezahlt wird.
Insbesondere bei Schichtarbeit oder vergleichbaren Arbeitszeitsystemen kann es vorkommen, dass aufgrund der gesetzlichen Höchstarbeitszeit und der einzuhaltenden Ruhezeiten (vgl. §§ 3, 5 ArbZG) die Arbeitszeit, die sich an die Betriebsratstätigkeit anschließt, nicht voll ausgefüllt werden kann. Auch die insoweit ausfallenden Arbeitszeiten müssen vergütet werden. Beispiel: Wenn ein in Nachtschicht arbeitendes Betriebsratsmitglied an einer ganztägigen oder nahezu ganztägigen Betriebsratssitzung teilnimmt, kann es nicht außerdem noch eine vorangehende oder sich an die Sitzung anschließende Nachtschicht ableisten. Die ausfallende Nachtschicht ist ihm daher zu vergüten.
Ab- und Rückmeldung Ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, das Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, sich bei seinem Vorgesetzten abzumelden. Es hat im Wesentlichen nur den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit (das kann innerhalb oder außerhalb des Betriebs sein) und die voraussichtlich aufzuwendende Zeit anzugeben. Einzelheiten zur beabsichtigten Betriebsratstätigkeit hat der Arbeitgeber nicht zu erfahren, so beispielsweise auch nicht den Namen des Arbeitnehmers, der aufgesucht werden soll. Das Betriebsratsmitglied braucht sich nicht Rechtfertigungszwängen auszusetzen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt allerdings - sofern der Arbeitgeber erhebliche Zweifel hat - eine sogenannte abgestufte Darlegungslast. Das Betriebsratsmitglied ist dann dazu verpflichtet, Art und Dauer der Betriebsratstätigkeit stichwortartig darzulegen.
Eine Rückmeldung zur Wiederaufnahme der Arbeit ist grundsätzlich nicht nötig. Sie kann erforderlich sein, wenn der Arbeitgeber für die Zeit der Abwesenheit Maßnahmen getroffen hat, die dann wieder rückgängig gemacht werden müssen, wie etwa die vorübergehende Besetzung des Arbeitsplatzes durch einen anderen Beschäftigten.
Keinesfalls sollte eine einseitige Anordnung zur Verwendung eines Formblattes, in dem die Abwesenheitszeiten wegen der Betriebsratstätigkeit einzutragen sind, akzeptiert werden. Auch ist das Betriebsratsmitglied nicht zu eigenen schriftlichen Aufzeichnungen zur Erfassung der Abwesenheitszeiten verpflichtet, es sei denn, es sieht eine solche Erfassung für eventuelle Beweiszwecke als sinnvoll an. Besteht allerdings im Betrieb eine Stempelpflicht beim Betreten und Verlassen des Betriebs, gilt sie auch für das Betriebsratsmitglied, wenn es während der Arbeitszeit den Betrieb zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben verlassen muss.
Verfahren bei Streitigkeiten Rechtsstreitigkeiten aus der Anwendung des § 37 BetrVG und damit auch solche wegen einer Freistellungsproblematik sind grundsätzlich im Wege des Beschlussverfahrens auszutragen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es um die Fortzahlung des Arbeitsentgelts geht. Bei der Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG zur Wahrnehmung von Betriebsratsratsaufgaben kann das der Fall sein. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung Entgelt einbehält, muss das Betriebsratsmitglied im Wege des Urteilsverfahrens Klage erheben. Wichtig: Gegebenenfalls sind tarifliche Ausschlussfristen zu beachten, weil es um Lohnansprüche geht.
05.12.2008 um 11:17 Uhr
@betriebsratten Nichts für ungut, aber gib dann doch wenigstens Deine Quelle für c&p-Einheiten an. Etwa so... Aus: www.verdi-bub.de/p_tipps/basisinformationen_betriebsratsarbeit/freistellung_von_betriebsratsmitgliedern/
05.12.2008 um 12:21 Uhr
Das ist wieder so eine typische Frage, die ohne viel Aufwand von jedem nach kurzer Zeit selbst beantwortet werden kann, sorry, aber ein bißchen Aufwand sollte man schon selber betreiben!
05.12.2008 um 16:29 Uhr
@ Kölner War ein Versehen...normalerweise stelle ich den Link dazu @neskia Manchmal ist das Jahre her...und für solche doch sinnvollen Fragen ist doch das Forum da. Ausserdem: Arbeitsrecht ist Richterrecht....vielleicht gibts ja was neues dazu, eben ein Urteil wie ichs hier im Schrank habe dass ein Arbeitsgericht eine Abmahnung verfrühstückt hat und statt dessem dem Arbeitgeber ins Stammbuch geschrieben hat, wenn ein so hoher Schaden wie angegeben wurde entstanden ist, weil ein Mitarbeiter einer Einladung zu einer BR Sitzung folge leistete, der Arbeitgeber seinen Betriebsablauf/Krisenmanagement nicht im Griff hat. Denn was wäre denn passiert wenn der Mitarbeiter u.U. noch länger krankheits- oder urlaubsbedingt ausfällt? Immer wieder herrlich sowas.
@VIONÄR Stimmt...dfas stelle ich auch immer wieder fest....
05.12.2008 um 19:57 Uhr
Hallo mamama,
guckst du hier bei "Google" :"Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern"
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