AG behelligt bettlägerigen AN mit dienstlichen Belangen - zulässig?
Hallo in die Runde,
nach längerer erfolgloser Suche wende ich mich mit meiner Frage an Euch. Folgendes Problem wurde heute an mich herangetragen:
Ein AN ist seit gestern bettlägerig und hat sich auch ordnungsgemäß krank gemeldet. Sein Kollege bekam nun vom AG die Anordnung, zu ihm nach Hause zu fahren und dort mit ihm die heutige Abteilungsbesprechung nochmal durchzuführen, unter besonderer Berücksichtigung der wg. Abwesenheit des kranken AN zwangsläufig offen gebliebenen TOPs.
Der so angesprochene Kollege denkt nun (mit Recht, wie ich finde) nicht daran, dem Ansinnen des AG nachzukommen und hat es bei einem Telefonat belassen. Dabei konnte er sich, ganz nebenbei, davon überzeugen, dass der kranke AN überhaupt nicht zu irgendeinem längeren Gespräch fähig ist (wahrsch. massive Kreislaufprobleme o.ä.).
Nun weiss der gesund gebliebene AN allerdings nicht, wie er reagieren soll, falls der Chef ihn nochmals dazu auffordert, zu dem kranken Kollegen zu fahren und hat sich an eines unserer BR-Mitglieder gewendet. Ich (BRV) habe mich, als ich davon erfuhr, im Internet auf die Suche nach Quellen gemacht, die belegen, dass kranke AN es nicht dulden müssen, dass während ihrer Krankheit dienstliche Belange an sie herangetragen werden. Leider konnte ich aber bis jetzt nichts finden. Habt Ihr Tipps für mich, wo ich was finden kann?
Vielen Dank im Voraus!
Gruß khel
Community-Antworten (13)
24.07.2007 um 16:02 Uhr
Moin khel, ich bin der Meinung, daß der AG seine Fürsorgepflicht > Schutz von Gefahren für Leben und Gesundheit < und die Persönlichkeitsrechte des erkrankten Mitarbeiters mißbraucht. Wenn der behandelnde Arzt den erkrankten Kollegen für arbeitsfähig hält, kann er wieder arbeiten gehen. Ich würde beide ansonsten vor verschlossener Tür stehen lassen.
24.07.2007 um 16:08 Uhr
Mit dem Arbeitsvertrag stellt der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung. Im Rahmen von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebs/ Dienstvereinbarungen übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aus, indem er den Arbeitnehmer durch eine Dienstplanung zur Arbeit (wann, wo und wie viel) einteilt. Das Direktionsrecht besteht natürlich nicht, wenn der AN sich im "Frei" oder "AU" befindet. Der Arbeitnehmer ist nur dann verpflichtet seine Arbeit aufzunehmen, wenn er sich in Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft oder im Bereitschaftsdienst befindet. Die Rechtslage ergibt sich v.a. aus dem Arbeitsvertrag. Denn der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitskraft nur für die vereinbarte Arbeitszeit zur Verfügung.
24.07.2007 um 16:12 Uhr
P.S.: das gilt aber nur für den arbeitsunfähigen Kollegen. Der Kollege, der geschickt wird, ist evtl. - je nach Arbeitsvertrag - verpflichtet, die Anweisung auszuführen. Wenn der arbeitsunfähige Kollege ihn nicht reinlässt, oder reinlassen kann, weil er im Bett liegt und gerade niemand zu Hause ist, der die Tür öffnen kann - tja dann Pech.
24.07.2007 um 16:12 Uhr
Hallo
Der Kranke AN muss gar nichts, es sei denn er möchte es.
Natürlich kann der AG oder seine Helferlein anrufen, an die Türe Klopfen usw. es könnte ja auch sein, das Sie sich nur nach seinem Befinden erkundigen wollen, ist ja nicht verboten.;-)
Der Kranke AN ist nicht dazu verpflichtet ans Telefon zu gehen oder die Türe zu öffnen (und schon gar nicht Dienstlich).
Gruss Dudde
24.07.2007 um 16:34 Uhr
Der einfachste und auch diplomatischste Weg wäre, wie Dudde schon schrieb, nicht an das Telefon gehen oder die Tür öffnen. Dazu war man aus gesundheitlichen Gründen eben nicht in der Lage.
24.07.2007 um 16:54 Uhr
die berechtigten Interessen des AN unterliegen nicht mehr der Verhältnismäßigkeit, die berechtigten Interessen des AG könnte dieser selbst auffangen, wenn es einen Vertreter für den erkrankten Kollegen gäbe.
24.07.2007 um 18:15 Uhr
@all:
vielen Dank für Eure Beiträge! Ihr habt mir sehr geholfen :-)
Gruß khel
24.07.2007 um 20:46 Uhr
Womit aber doch das Problem des Kollegen nicht gelöst ist, der vom AG zu dem Kranken geschickt wird! MUSS denn der Kollege wirklich hingehen, wenn der AG ihn schickt? Selbst wenn klar ist, dass der Kranke gar keine Verpflichtung zur Arbeit hat oder sich möglicherweise kontrolliert fühlt?
24.07.2007 um 20:52 Uhr
@ see-see
khel wird nun bestimmt seiner Aufgabe als BRV nachkommen und den AG entsprechend informieren, daß dieser nicht das Recht dazu hat, Kollegen zu kranken MA nachhause zu schicken.
24.07.2007 um 21:02 Uhr
@amazing, vielleicht läßt das Direktionsrecht des AG dieses aber in Verbindung mit dem AV zu? Der solidarische Kollege erreicht natürlich nicht(!) den Kollegen, weil er die Tür krankheitsbedingt nicht öffnen kann und will ...
25.07.2007 um 02:25 Uhr
@ SSGG
welches Direktionsrecht sollte ein AG anhand eines AV haben, einen MA zuhause aufzusuchen, oder aufsuchen zu lassen?
Das sich AV's über geltendes Recht stellen können ist mir neu. Gibt es dazu Urteile?
PS: Schön, das Du hier wieder aktiv bist ;-)
25.07.2007 um 11:36 Uhr
@amazing, soweit die Arbeitsleistung oder die Ordnung im Betrieb nicht durch gesetzliche, tarifliche, betriebliche oder einzelvertragliche Regelungen festgelegt sind, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitsleistung und der betrieblichen Ordnung innerhalb des durch den Arbeits- bzw. Anstellungsvertrag festgelegten Rahmens zu folgen. Ist die Anordnung, den gesunden Kollegen los zu schicken, gesetz- oder sittenwidrig? Er kann m.M. nach billigem Ermessen festlegen, soweit es nicht durch die o.g. Regelungen festgelegt ist.
Oder bin ich auf dem falschen Schiff?
Schön, Dich auch wieder zu lesen..:-)
25.07.2007 um 15:35 Uhr
Hallo,
zu amazings Beitrag Nr. 69346: noch war ich in dieser Sache nicht beim AG, behalte mir aber vor, das zu tun, wenn sowas wieder vorfällt.
Die Sache ist ansonsten, so wurde mir erzählt, im Sande verlaufen. Soviel zum Thema "GANZ wichtig, muss UNBEDINGT heute noch erledigt werden!" Ja ja Chef, is klar... gähn
Nochmal danke an alle User, die sich eingebracht haben!
Gruß khel
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