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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kontrolle des dienstlichen email-accounts

B
Bakunin
Nov 2016 bearbeitet

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wenn der AG eine inhaltliche Kontrolle des dienstlichen email-Kontos durchführen will, sind wir dann als BR mit im Boot (z.B. über § 87)? Ich wäre über Verweise an entsprechende Urteile sehr dankbar.

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

15.11.2012 um 17:08 Uhr

Der BR hat bei E-Mail eine Mitbestimmung aus dem § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG, da es sich um eine technische Einrichtung handelt, die zur Verhaltens- und Leistungskontrolle dienen kann. Ihr könnt daher regeln, wie und unter welchen Voraussetzungen eine Kontrolle erfolgen kann (und natürlich auch, wer welche Nutzungsrechte hat u.s.w.).

Ihr solltet zuvor mit dem Arbeitgeber auch datenschutzrelevante Aspekte eingehend diskutieren.

B
betriebsratten

16.11.2012 um 09:42 Uhr

1: Ist auch privater Mailverkehr erlaubt bzw witrd er toleriert oder ist nicht ausdrücklich verboten?

2: Nur mal so-es gibt auch ausdrücklichen dientlichen Mailverkehr, der den ARbeitgeber nichts angeht. Mailwechsel mit dem Betriebsarzt, mit der Personalabteilung wegen finanzieller Probleme, mit dem Schwerbehindertenbeauftragten, mit dem Betriebsrat etc.

Also seid mal kreativ damits gar nicht erst so weit kommt. Ihr habt auch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten an eurer Seite, der laut Bundesdatenschutzgesetz mit dem BR zusammenarbeitet, und Ihr könnt Euch auch an den Datenschutzbeauftragten eures Bundeslandes wenden. Eine 100% Kontrolle amt Inhalt sehe ich da nicht-das verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gruss von den Betriebsratten

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