Erstellt am 23.07.2007 um 08:29 Uhr von betriebsratten
Also: wenn ein TV nachwirkt kann meines erachtens nicht mit einer BV eingegriffen werden, höchstenfalls wenn das Günstigkeitsprinzip wirkt oder eine Öffnungsklausel im TV steht. Die Urlaubsplanung klingt zumindest seltsam....viel zu lange.
Mindestens einmal im Quartal MUSS eine Betriebsversammlung ebgehalten werden, sonst verletzt der Betriebsrat seine Amtspflichten erheblich.
Grundsätzlich kann ein Betriebsrat eine solche BV abschliessen, die dann auch für alle Mitarbeiter im Geltungsbereich gilt.
Erstellt am 23.07.2007 um 08:37 Uhr von hans
Moin,
Das Vorgehen eures BR verwundert mich zwar, rechtens ist das aber wohl schon.
Der Tarifvertrag kann nur so lange in der Nachwirkung stehen, bis durch neuen TV, BV oder individuelle Arbeitsvertragsänderung eine andere Regelung getroffen wird - soweit also rechtens.
Die abgeschlossenen BV'n werden durch den ArG, nicht durch den BR bekanntgemacht - sie müssen sogar.
Das mit der Betrriebsversammlung - habt ihr den mal Euren BR darauf angesprochen? Oder gilt (wie so oft) - wenn's läuft dann läuft's, wenn nicht dann hat man ja einen BR... ?
Erstellt am 23.07.2007 um 08:37 Uhr von Immie
§10 TVöD "Arbeitszeitkonto"
Abs 5 -....die hochstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden)....
Ich habe im Moment nur den Kurzkommentar.
Erstellt am 23.07.2007 um 09:49 Uhr von pirat
Ahoi, Immi
das meintest Du....
Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige
Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines
bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;....
.bis 31.3. des Folgejahres auf Null gefahren sind...das haben wir auch.
zum 10.12. des laufenden Jahres seine Urlaubsplanung ..ist auch in Ordnung.
...noch keine Betriebsversammlung ...daß müßt ihr fordern. §43.3 BetrVG
Wäre eine gute Gelegenheit gewesen über die geplante und jetzt fertige BV zu reden.
Aber "H.M" Du hast anscheinend Interesse an BR Arbeit. Warum bist Du nicht im BR dabei. Schade eigentlich.....
Erstellt am 23.07.2007 um 10:38 Uhr von Immie
Ja, du hast Recht.
Das war minimal.
Der Hunger trieb mich:-)
Also, mehr als 40 Stunden minus geht nicht.
Erstellt am 23.07.2007 um 11:30 Uhr von H.M
Hallo an alle,
Danke vorab für die bisherigen Antworten.
Zu Betriebsratten: ich bin der gleichen Meinung, das eine BV keinen nachwirkenden TV ersetzen kann, zumal der BMT AW II keine Öffnungsklausel hat soweit ich weiß.
Zu Hans: du bist der gegenteiligen Meinung, wo kann man das denn nun definitiv erfahren ??
Auf die nicht abgehaltenen Betr. Vers. habe ich verschiedene BR-Mitglieder und den BRV schon mehrfach angesprochen, verpufft im Nirvana .
Zu pirat: War 5 Jahre im 11er BR, habe aber nach dieser Zeit die Sinnlosigkeit erkannt vernünftige BR-Arbeit zuleisten, wenn das 11er Gremium von 3 "Uralt- Mitgliedern" geleitet wird und deshalb mein Amt niedergelegt.
Was mich halt noch brennend interessiert, ist diese mindestens 4Wochen regelung für die Urlaubsplanung rechtens ???
Schönen Tag noch an alle
H.M
Erstellt am 23.07.2007 um 12:37 Uhr von pirat
Ahoi, H.M.
lies.mal
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsrecht/meldung37062.html#
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/BJNR000020963.html
ich habe nichts gefunden was diese 4 Wochen regelung rechtfertig, oder gibt es bei Euch eine BV darüber?
Und zum "von Bord gehen" ich bleibe dabei, schade!
@immi,
da ich gerade eine Schlacht ( im Betrieb) erfolgreich gewonnen habe und Du wohl Hunger leidest komm an Bord meines Rotenteufels. In der Kajüte steht ein Imbiss!! Du bist herzlich eingeladen.
Wie Du das machen mußt weiß Du ja.
Erstellt am 23.07.2007 um 12:46 Uhr von Immie
Bereit zum (friedlichen) entern :-)
Ich bring den Rum mit.
Erstellt am 23.07.2007 um 12:57 Uhr von pirat
@Immi,
ohne das "Käst"chen geht das nicht!!!
Danke für den Rum :-)
Erstellt am 23.07.2007 um 13:07 Uhr von hans
Zu der Frage bzgl Nachwirkung TV: nach §4 Abs 5 TVG. Hier steht "bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden".
In der Nachwirkung gilt der TV nicht mehr kollektiv sondern individual (ähnlich zu BV'en bei 613a BGB) und können durch gleich- und höherwertiges Recht ersetzt werden.
Zu der Frage 4 Wochen: kann m.E. nach festgelegt werden. In meiner alten Firma mussten wir "den Hauptteil" (also i.d.R. drei Wochen) bis Weihnachsferien des Vorjahr angeben.
Erstellt am 23.07.2007 um 22:41 Uhr von Immie
Scheinbar habe ich eine nette Einladung verpatzt:-)
Kästchen??
Vielleicht kann man das noch mal wiederholen?!?