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Änderung bestehender BV (Arbeitszeit)- rechtens?

H
H.M
Jan 2018 bearbeitet

Moin moin, Unser BR hat ohne Info an die Belegschaft mit der GF folgende BV - Änderungen eingeführt bzw. beschlossen:

Jeder MA darf 96 plus Stunden und 77 minus Stunden machen. Der jeweilige AL hat dafür zu sorgen, das diese bis 31.3. des Folgejahres auf Null gefahren sind, ansonsten werden die Personal Mehrkosten auf das Budget der jeweiligen Abteilung angerechnet!!!

Für den Bereitschaftsdienst der Ärzte wird lt. BV die Regelung des TV-Ärzte-VKA angewandt und für den nichtärztlichen Dienst der TVÖD-K obwohl hier im Haus der BMT AW II nachwirkt !!

Jeder MA muß bis zum 10.12. des laufenden Jahres seine Urlaubsplanung für das Folgejahr vorlegen, der den gesamten Resturlaub des laufenden Jahres sowie "mindestens" 4 Wochen des Folgejahres umfasst!!!!

Will ein AN 2-5 Tage Überstunden abbauen so hat er dies mindestens 5 Wochen vorher anzukündigen. Will ein AL einen AN 7Tage ins frei schicken so langt die Ankündigung 1 Woche vorher !!!

Ist diese BV mit diesen o.g. Punkten rechtens ??? Welche Punkte sind definitiv nicht "in Ordnung" ???

Dies alles wurde wie gesagt zwischen GL und BR beschlossen ,ohne Info an die Belegschaft, ausserdem trat diese BV am 1.7.07 in Kraft und wurde uns am 20.07.07 zur Kenntnis vorgelegt !!

Zudem hat unser BR seit dem 1.4.06 ( BR-Wahl) noch keine Betriebsversammlung abgehalten !!!

Was sollte man, bzw. was kann man tun???

H.M

7.501011

Community-Antworten (11)

B
betriebsratten

23.07.2007 um 10:29 Uhr

Also: wenn ein TV nachwirkt kann meines erachtens nicht mit einer BV eingegriffen werden, höchstenfalls wenn das Günstigkeitsprinzip wirkt oder eine Öffnungsklausel im TV steht. Die Urlaubsplanung klingt zumindest seltsam....viel zu lange.

Mindestens einmal im Quartal MUSS eine Betriebsversammlung ebgehalten werden, sonst verletzt der Betriebsrat seine Amtspflichten erheblich.

Grundsätzlich kann ein Betriebsrat eine solche BV abschliessen, die dann auch für alle Mitarbeiter im Geltungsbereich gilt.

H
hans

23.07.2007 um 10:37 Uhr

Moin,

Das Vorgehen eures BR verwundert mich zwar, rechtens ist das aber wohl schon. Der Tarifvertrag kann nur so lange in der Nachwirkung stehen, bis durch neuen TV, BV oder individuelle Arbeitsvertragsänderung eine andere Regelung getroffen wird - soweit also rechtens. Die abgeschlossenen BV'n werden durch den ArG, nicht durch den BR bekanntgemacht - sie müssen sogar.

Das mit der Betrriebsversammlung - habt ihr den mal Euren BR darauf angesprochen? Oder gilt (wie so oft) - wenn's läuft dann läuft's, wenn nicht dann hat man ja einen BR... ?

I
Immie

23.07.2007 um 10:37 Uhr

§10 TVöD "Arbeitszeitkonto" Abs 5 -....die hochstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden).... Ich habe im Moment nur den Kurzkommentar.

P
pirat

23.07.2007 um 11:49 Uhr

Ahoi, Immi

das meintest Du....

Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;.... .bis 31.3. des Folgejahres auf Null gefahren sind...das haben wir auch. zum 10.12. des laufenden Jahres seine Urlaubsplanung ..ist auch in Ordnung. ...noch keine Betriebsversammlung ...daß müßt ihr fordern. §43.3 BetrVG Wäre eine gute Gelegenheit gewesen über die geplante und jetzt fertige BV zu reden. Aber "H.M" Du hast anscheinend Interesse an BR Arbeit. Warum bist Du nicht im BR dabei. Schade eigentlich.....

I
Immie

23.07.2007 um 12:38 Uhr

Ja, du hast Recht. Das war minimal. Der Hunger trieb mich:-) Also, mehr als 40 Stunden minus geht nicht.

H
H.M

23.07.2007 um 13:30 Uhr

Hallo an alle, Danke vorab für die bisherigen Antworten.

Zu Betriebsratten: ich bin der gleichen Meinung, das eine BV keinen nachwirkenden TV ersetzen kann, zumal der BMT AW II keine Öffnungsklausel hat soweit ich weiß.

Zu Hans: du bist der gegenteiligen Meinung, wo kann man das denn nun definitiv erfahren ?? Auf die nicht abgehaltenen Betr. Vers. habe ich verschiedene BR-Mitglieder und den BRV schon mehrfach angesprochen, verpufft im Nirvana .

Zu pirat: War 5 Jahre im 11er BR, habe aber nach dieser Zeit die Sinnlosigkeit erkannt vernünftige BR-Arbeit zuleisten, wenn das 11er Gremium von 3 "Uralt- Mitgliedern" geleitet wird und deshalb mein Amt niedergelegt.

Was mich halt noch brennend interessiert, ist diese mindestens 4Wochen regelung für die Urlaubsplanung rechtens ???

Schönen Tag noch an alle

H.M

P
pirat

23.07.2007 um 14:37 Uhr

Ahoi, H.M.

lies.mal http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsrecht/meldung37062.html#

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/BJNR000020963.html

ich habe nichts gefunden was diese 4 Wochen regelung rechtfertig, oder gibt es bei Euch eine BV darüber? Und zum "von Bord gehen" ich bleibe dabei, schade!

@immi, da ich gerade eine Schlacht ( im Betrieb) erfolgreich gewonnen habe und Du wohl Hunger leidest komm an Bord meines Rotenteufels. In der Kajüte steht ein Imbiss!! Du bist herzlich eingeladen. Wie Du das machen mußt weiß Du ja.

I
Immie

23.07.2007 um 14:46 Uhr

Bereit zum (friedlichen) entern :-) Ich bring den Rum mit.

P
pirat

23.07.2007 um 14:57 Uhr

@Immi,

ohne das "Käst"chen geht das nicht!!!

Danke für den Rum :-)

H
hans

23.07.2007 um 15:07 Uhr

Zu der Frage bzgl Nachwirkung TV: nach §4 Abs 5 TVG. Hier steht "bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden". In der Nachwirkung gilt der TV nicht mehr kollektiv sondern individual (ähnlich zu BV'en bei 613a BGB) und können durch gleich- und höherwertiges Recht ersetzt werden.

Zu der Frage 4 Wochen: kann m.E. nach festgelegt werden. In meiner alten Firma mussten wir "den Hauptteil" (also i.d.R. drei Wochen) bis Weihnachsferien des Vorjahr angeben.

I
Immie

24.07.2007 um 00:41 Uhr

Scheinbar habe ich eine nette Einladung verpatzt:-) Kästchen?? Vielleicht kann man das noch mal wiederholen?!?

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