Erstellt am 22.05.2007 um 13:39 Uhr von Sternburg
Die Möglichkeit einer Abwahl des BR gibt es nicht.
Bei groben Pflichtverstößen des BR kann beim Arbeitsgericht die Auflösung des BR verlangt werden.
Antragsberechtigt sind:
- ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer,
- der Arbeitgeber, oder
- eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
Aber mal aus reiner Neugier: Worin äußert sich die Unfähigkeit Eures BR und was tut er denn nachweislich nicht, was er tun sollte?
Erstellt am 22.05.2007 um 13:59 Uhr von spartacus
Wer hat den diesen unfähigen BR gewählt????
Washeißt bei dir unfähig???
Erstellt am 22.05.2007 um 15:04 Uhr von TS-
Da musst du mal unter 14588 nach sehen !
Der denkt nur an sich !
Der ist nur am Kaffee Trinken und Dame anbaggern !
Ich muss hier alles machen ohne Freistellung und Geld !
Erstellt am 22.05.2007 um 15:07 Uhr von waschbär
Erstellt am 22.05.2007 um 23:49 Uhr von Urmel
Erstellt am 22.05.2007 um 23:55 Uhr von peters
Mit seinem BR unzufrieden sein ist eine Sache.
Eine bessere Alternative zu haben, ist eine andere.
Wenn ihr eine besser Alternative habt - also jemand, der für den neuen BR kandidieren würde - dann sollte(n) diese(r) das BetrVG bereits kennen und müssten wissen, ob und wie man einen BR abwählen kann.