Erstellt am 08.03.2019 um 12:01 Uhr von outofmemory
Je nach Größe des Gremiums ist der Betriebsauschuss oder ein §28 Ausschuss oder eben nur der Vorsitzende Berechtigt in die Gehaltslisten einsicht zunehmen. siehe §80 BetrVG
Da du hier nicht geschrieben hast, wie euer BR organisiert ist und wozu das Mitglied die Information benötigt, kann man aktuell auch nicht mehr dazu schreiben.
Erstellt am 08.03.2019 um 12:33 Uhr von BR4life
Nein
den jedes BRM hat ein recht auf alle dem BR mitgeteileten Informationen.
Erstellt am 08.03.2019 um 12:56 Uhr von outofmemory
Dann begründe mal bitte @ BR4life
Erstellt am 08.03.2019 um 15:07 Uhr von BR4life
@memory
BetrVG § 34 Abs.3
Erstellt am 08.03.2019 um 15:13 Uhr von outofmemory
Schön und gut, aber der §80 beschränkt gerade die Zugriffsmöglichkeiten der Mitglieder! Meiner Meinung nach hebt der 34er die Beschränkung aus dem 80er nicht auf.
Erstellt am 08.03.2019 um 15:33 Uhr von outofmemory
https://www.betriebsrat.com/betriebsratsarbeit/arbeitszeit-und-verguetung/bruttolohn--und-gehaltsliste
Erstellt am 08.03.2019 um 15:39 Uhr von celestro
Meine Meinung:
"Je nach Größe des Gremiums ist der Betriebsauschuss oder ein §28 Ausschuss oder eben nur der Vorsitzende Berechtigt in die Gehaltslisten einsicht zunehmen. siehe §80 BetrVG"
Richtig !
"BetrVG § 34 Abs.3"
auch richtig !
Und ich denke "beides ist richtig", muss auch gar kein Widerspruch sein. Macht sich der BA beim Einblick in die Lohnlisten Notizen, so handelt es sich dabei um Unterlagen des BR. In diese darf jedes BRM hinein schauen (BetrVG § 34 Abs.3). Dadurch erhält aber dieses BRM nicht jede Einzelheit aus den Lohnlisten, denn sämtliche Daten abschreiben / abfotografieren darf der BA nicht.
Und der Link von outofmemory (auch wenn ich den erst jetzt sehe) gibt mir recht:
"Die Einsicht nehmenden Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, die gesammelten Informationen dem Betriebsrat zuzuleiten, damit dieser entscheiden kann, ob begründeter Handlungsbedarf besteht."
Also was sagst Du nun selbst (outofmemory) ?
Erstellt am 08.03.2019 um 16:18 Uhr von outofmemory
@celestro
ich hatte die Frage entweder falsch gelesen oder sie wurde geändert. Ich bin von der Einsichtnahme ausgegangen. Daher ist meine 1. und 2. Antwort zu der Frage nicht korrekt.
Jetzt habe ich noch mal den Fitting bemüht, weil der Text aus dem Link mir zu schwammig ist. "Die Einsicht nehmenden Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, ..."
Im Fitting steht:
"Das Einsichtsrecht besteht in Bezug auf die Unterlagen des BR. Zu den Unterlagen des BR gehören diejenigen schriftlichen Aufzeichnungen und Materialien, die der BR oder ein Ausschuss angefertigt hat oder die ihm ständig zur Verfügung stehen (Niederschriften, Listen, Berechnungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Gesetzestexte, Erläuterungsbücher). Neben den in Papierform verkörperten Aufzeichnungen sind auch sämtliche auf Datenträgern gespeicherten Dateien sowie die Korrespondenz des BR unter dessen E-Mail-Anschrift erfasst (BAG 12.8.2009 – 7 ABR 15/08, NZA 2009, 1218; LAG Düsseldorf 7.3.2012 – 4 TaBV 87/11, BeckRS 2012, 67193; Mallmann AiB 2013, 230 [231]). Das Verlangen auf Einsicht kann auf die über die Behandlung eines bestimmten Vorgangs entstandenen Unterlagen beschränkt werden.
(Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, 29. Aufl. 2018, BetrVG § 34 Rn. Randnummer 36)"
Daher sieht meine Antwort jetzt wie folgt aus.
Sollten Notizen(analog oder digital) existieren, dann besteht ein Einsichtsrecht, welches aber auf einen Vorgang(eine Einsichtnahme) beschränkt werden kann.
Erstellt am 08.03.2019 um 16:27 Uhr von celestro
Also geändert wurde die Frage nicht. ;-)
Meine Antwort auf die Frage (so wie Sie gestellt ist) wäre: Nein, darf der / die BRV nicht verweigern (können natürlich schon).
ABER ... das heißt natürlich nicht, daß der / die BRV Zahlen ausplaudern müßte, die Er / Sie gesehen hat und die nicht in den Notizen zu finden sind.
Erstellt am 08.03.2019 um 16:33 Uhr von outofmemory
"Also geändert wurde die Frage nicht. ;-) "
Wer weiss, wer weiss ;-)
"Meine Antwort auf die Frage (so wie Sie gestellt ist) wäre: Nein, darf der / die BRV nicht verweigern (können natürlich schon). "
passt, fast zu meiner Antwort
"ABER ... das heißt natürlich nicht, daß der / die BRV Zahlen ausplaudern müßte, die Er / Sie gesehen hat und die nicht in den Notizen zu finden sind."
Dem stimme ich zu
Schönes Wochenende!
Erstellt am 09.03.2019 um 01:08 Uhr von celestro
"Schönes Wochenende!"
Auch so! :-)