Information Gehaltslisten
Kann ein Vorsitzende einem anderen BR-Mitglied, die Informationen über die Einsichtnahme in die Gehaltslisten verweigern
Community-Antworten (13)
08.03.2019 um 13:01 Uhr
Je nach Größe des Gremiums ist der Betriebsauschuss oder ein §28 Ausschuss oder eben nur der Vorsitzende Berechtigt in die Gehaltslisten einsicht zunehmen. siehe §80 BetrVG
Da du hier nicht geschrieben hast, wie euer BR organisiert ist und wozu das Mitglied die Information benötigt, kann man aktuell auch nicht mehr dazu schreiben.
08.03.2019 um 13:27 Uhr
vielen Dank. Wir sind 7 Mitglieder- haben keine Ausschüsse. Braucht es einen Grund um Informationen über die Gehälter zu erhalten?
Ein Grund könnte sein: Gleichbehandlungsgrundsatz überprüfen. Letztendlich geht es darum ob bestimmte Informationen einem einzelnen BR-Mitglied vorenthalten werden dürfen.
08.03.2019 um 13:33 Uhr
Nein den jedes BRM hat ein recht auf alle dem BR mitgeteileten Informationen.
08.03.2019 um 13:56 Uhr
Dann begründe mal bitte @ BR4life
08.03.2019 um 14:12 Uhr
Begründung: Gleichbehandlungsgrundsatz
08.03.2019 um 16:07 Uhr
@memory
BetrVG § 34 Abs.3
08.03.2019 um 16:13 Uhr
Schön und gut, aber der §80 beschränkt gerade die Zugriffsmöglichkeiten der Mitglieder! Meiner Meinung nach hebt der 34er die Beschränkung aus dem 80er nicht auf.
08.03.2019 um 16:33 Uhr
08.03.2019 um 16:39 Uhr
Meine Meinung:
"Je nach Größe des Gremiums ist der Betriebsauschuss oder ein §28 Ausschuss oder eben nur der Vorsitzende Berechtigt in die Gehaltslisten einsicht zunehmen. siehe §80 BetrVG"
Richtig !
"BetrVG § 34 Abs.3"
auch richtig !
Und ich denke "beides ist richtig", muss auch gar kein Widerspruch sein. Macht sich der BA beim Einblick in die Lohnlisten Notizen, so handelt es sich dabei um Unterlagen des BR. In diese darf jedes BRM hinein schauen (BetrVG § 34 Abs.3). Dadurch erhält aber dieses BRM nicht jede Einzelheit aus den Lohnlisten, denn sämtliche Daten abschreiben / abfotografieren darf der BA nicht.
Und der Link von outofmemory (auch wenn ich den erst jetzt sehe) gibt mir recht:
"Die Einsicht nehmenden Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, die gesammelten Informationen dem Betriebsrat zuzuleiten, damit dieser entscheiden kann, ob begründeter Handlungsbedarf besteht."
Also was sagst Du nun selbst (outofmemory) ?
08.03.2019 um 17:18 Uhr
@celestro ich hatte die Frage entweder falsch gelesen oder sie wurde geändert. Ich bin von der Einsichtnahme ausgegangen. Daher ist meine 1. und 2. Antwort zu der Frage nicht korrekt.
Jetzt habe ich noch mal den Fitting bemüht, weil der Text aus dem Link mir zu schwammig ist. "Die Einsicht nehmenden Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, ..." Im Fitting steht: "Das Einsichtsrecht besteht in Bezug auf die Unterlagen des BR. Zu den Unterlagen des BR gehören diejenigen schriftlichen Aufzeichnungen und Materialien, die der BR oder ein Ausschuss angefertigt hat oder die ihm ständig zur Verfügung stehen (Niederschriften, Listen, Berechnungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Gesetzestexte, Erläuterungsbücher). Neben den in Papierform verkörperten Aufzeichnungen sind auch sämtliche auf Datenträgern gespeicherten Dateien sowie die Korrespondenz des BR unter dessen E-Mail-Anschrift erfasst (BAG 12.8.2009 – 7 ABR 15/08, NZA 2009, 1218; LAG Düsseldorf 7.3.2012 – 4 TaBV 87/11, BeckRS 2012, 67193; Mallmann AiB 2013, 230 [231]). Das Verlangen auf Einsicht kann auf die über die Behandlung eines bestimmten Vorgangs entstandenen Unterlagen beschränkt werden. (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, 29. Aufl. 2018, BetrVG § 34 Rn. Randnummer 36)" Daher sieht meine Antwort jetzt wie folgt aus. Sollten Notizen(analog oder digital) existieren, dann besteht ein Einsichtsrecht, welches aber auf einen Vorgang(eine Einsichtnahme) beschränkt werden kann.
08.03.2019 um 17:27 Uhr
Also geändert wurde die Frage nicht. ;-)
Meine Antwort auf die Frage (so wie Sie gestellt ist) wäre: Nein, darf der / die BRV nicht verweigern (können natürlich schon).
ABER ... das heißt natürlich nicht, daß der / die BRV Zahlen ausplaudern müßte, die Er / Sie gesehen hat und die nicht in den Notizen zu finden sind.
08.03.2019 um 17:33 Uhr
"Also geändert wurde die Frage nicht. ;-) " Wer weiss, wer weiss ;-) "Meine Antwort auf die Frage (so wie Sie gestellt ist) wäre: Nein, darf der / die BRV nicht verweigern (können natürlich schon). " passt, fast zu meiner Antwort "ABER ... das heißt natürlich nicht, daß der / die BRV Zahlen ausplaudern müßte, die Er / Sie gesehen hat und die nicht in den Notizen zu finden sind." Dem stimme ich zu
Schönes Wochenende!
09.03.2019 um 02:08 Uhr
"Schönes Wochenende!"
Auch so! :-)
Verwandte Themen
Einsichtsrecht in Gehaltslisten - heisst das nur einsehen oder Aushändigung von Gehaltslisten?
ÄlterHat jemand zufällig das Urteil zur Hand, in dem es sinngemäß lautet, dass es den Betriebsräten nicht zuzumuten ist, Einsicht in die Gehaltslisten zu nehmen und sich handschriftlich Notizen zu machen u
Einsicht in Lohn,- und Gehaltslisten
ÄlterHallo zusammen, wir haben im Gremium die Einsicht in die Lohn,- und Gehaltslisten beschlossen. Soweit dürfte darin kein Problem bestehen da dieses Recht ja im BetrVG verankert ist. Nunmehr besteht
Einsicht in die Gehaltslisten
ÄlterHallo, ich würde gerne wissen, ob der BR alle Gehaltslisten anfordern darf. In unserem Fall hat der BR Einsicht in alle Gehaltslisten und zwar nicht nur im Einzelfall, sondern sie wissen von uns allen
BR-Beschluss zur Einsichtnahme in Lohn- und Gehaltslisten wird nicht umgesetzt
ÄlterWir sind in einen Streit mit unserem Arbeitgeber geraten, da wir einem Gerücht gefolgt sind, nach dem Bewerbern auf qualifizierte Stellen angeblich unglaubliche Dumpinglöhne geboten wurden. Auf Basis
Einblick in Lohn- und Gehaltslisten - nein weil die Belegschaft dagegen ist?
Älterhallo, wir haben auf unser letzten Betriebsratssitzung die GL schriftlich gebeten uns Einblick in die Lohn und Gehaltslisten zu gewähren. Die GL gestatte es uns nicht, da 92% der MA im Betrieb dagen