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Information Gehaltslisten

V
volksbaer
Mrz 2019 bearbeitet

Kann ein Vorsitzende einem anderen BR-Mitglied, die Informationen über die Einsichtnahme in die Gehaltslisten verweigern

394013

Community-Antworten (13)

O
outofmemory

08.03.2019 um 13:01 Uhr

Je nach Größe des Gremiums ist der Betriebsauschuss oder ein §28 Ausschuss oder eben nur der Vorsitzende Berechtigt in die Gehaltslisten einsicht zunehmen. siehe §80 BetrVG

Da du hier nicht geschrieben hast, wie euer BR organisiert ist und wozu das Mitglied die Information benötigt, kann man aktuell auch nicht mehr dazu schreiben.

V
volksbaer

08.03.2019 um 13:27 Uhr

vielen Dank. Wir sind 7 Mitglieder- haben keine Ausschüsse. Braucht es einen Grund um Informationen über die Gehälter zu erhalten?

Ein Grund könnte sein: Gleichbehandlungsgrundsatz überprüfen. Letztendlich geht es darum ob bestimmte Informationen einem einzelnen BR-Mitglied vorenthalten werden dürfen.

B
BR4life

08.03.2019 um 13:33 Uhr

Nein den jedes BRM hat ein recht auf alle dem BR mitgeteileten Informationen.

O
outofmemory

08.03.2019 um 13:56 Uhr

Dann begründe mal bitte @ BR4life

V
volksbaer

08.03.2019 um 14:12 Uhr

Begründung: Gleichbehandlungsgrundsatz

B
BR4life

08.03.2019 um 16:07 Uhr

@memory

BetrVG § 34 Abs.3

O
outofmemory

08.03.2019 um 16:13 Uhr

Schön und gut, aber der §80 beschränkt gerade die Zugriffsmöglichkeiten der Mitglieder! Meiner Meinung nach hebt der 34er die Beschränkung aus dem 80er nicht auf.

C
celestro

08.03.2019 um 16:39 Uhr

Meine Meinung:

"Je nach Größe des Gremiums ist der Betriebsauschuss oder ein §28 Ausschuss oder eben nur der Vorsitzende Berechtigt in die Gehaltslisten einsicht zunehmen. siehe §80 BetrVG"

Richtig !

"BetrVG § 34 Abs.3"

auch richtig !

Und ich denke "beides ist richtig", muss auch gar kein Widerspruch sein. Macht sich der BA beim Einblick in die Lohnlisten Notizen, so handelt es sich dabei um Unterlagen des BR. In diese darf jedes BRM hinein schauen (BetrVG § 34 Abs.3). Dadurch erhält aber dieses BRM nicht jede Einzelheit aus den Lohnlisten, denn sämtliche Daten abschreiben / abfotografieren darf der BA nicht.

Und der Link von outofmemory (auch wenn ich den erst jetzt sehe) gibt mir recht:

"Die Einsicht nehmenden Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, die gesammelten Informationen dem Betriebsrat zuzuleiten, damit dieser entscheiden kann, ob begründeter Handlungsbedarf besteht."

Also was sagst Du nun selbst (outofmemory) ?

O
outofmemory

08.03.2019 um 17:18 Uhr

@celestro ich hatte die Frage entweder falsch gelesen oder sie wurde geändert. Ich bin von der Einsichtnahme ausgegangen. Daher ist meine 1. und 2. Antwort zu der Frage nicht korrekt.

Jetzt habe ich noch mal den Fitting bemüht, weil der Text aus dem Link mir zu schwammig ist. "Die Einsicht nehmenden Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, ..." Im Fitting steht: "Das Einsichtsrecht besteht in Bezug auf die Unterlagen des BR. Zu den Unterlagen des BR gehören diejenigen schriftlichen Aufzeichnungen und Materialien, die der BR oder ein Ausschuss angefertigt hat oder die ihm ständig zur Verfügung stehen (Niederschriften, Listen, Berechnungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Gesetzestexte, Erläuterungsbücher). Neben den in Papierform verkörperten Aufzeichnungen sind auch sämtliche auf Datenträgern gespeicherten Dateien sowie die Korrespondenz des BR unter dessen E-Mail-Anschrift erfasst (BAG 12.8.2009 – 7 ABR 15/08, NZA 2009, 1218; LAG Düsseldorf 7.3.2012 – 4 TaBV 87/11, BeckRS 2012, 67193; Mallmann AiB 2013, 230 [231]). Das Verlangen auf Einsicht kann auf die über die Behandlung eines bestimmten Vorgangs entstandenen Unterlagen beschränkt werden. (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, 29. Aufl. 2018, BetrVG § 34 Rn. Randnummer 36)" Daher sieht meine Antwort jetzt wie folgt aus. Sollten Notizen(analog oder digital) existieren, dann besteht ein Einsichtsrecht, welches aber auf einen Vorgang(eine Einsichtnahme) beschränkt werden kann.

C
celestro

08.03.2019 um 17:27 Uhr

Also geändert wurde die Frage nicht. ;-)

Meine Antwort auf die Frage (so wie Sie gestellt ist) wäre: Nein, darf der / die BRV nicht verweigern (können natürlich schon).

ABER ... das heißt natürlich nicht, daß der / die BRV Zahlen ausplaudern müßte, die Er / Sie gesehen hat und die nicht in den Notizen zu finden sind.

O
outofmemory

08.03.2019 um 17:33 Uhr

"Also geändert wurde die Frage nicht. ;-) " Wer weiss, wer weiss ;-) "Meine Antwort auf die Frage (so wie Sie gestellt ist) wäre: Nein, darf der / die BRV nicht verweigern (können natürlich schon). " passt, fast zu meiner Antwort "ABER ... das heißt natürlich nicht, daß der / die BRV Zahlen ausplaudern müßte, die Er / Sie gesehen hat und die nicht in den Notizen zu finden sind." Dem stimme ich zu

Schönes Wochenende!

C
celestro

09.03.2019 um 02:08 Uhr

"Schönes Wochenende!"

Auch so! :-)

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